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Umgliederungsvertrag
mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 23. April/17. Dezember 1948

(GVM 1949 Nr. 1 Z. 1)

Der außerordentliche Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche am 28. Januar 1949 hat nachfolgendem Vertrag zugestimmt, wobei die Erfordernisse eines verfassungsändernden Gesetzes erfüllt wurden:

Inhaltsverzeichnis1#

Artikel 1, Allgemeines
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2-5
6-7
8-11
12-18
Vertrag
Zwischen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vertreten durch das Landeskirchenamt,
und
der Bremischen Evangelischen Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss, wird, vorbehaltlich der Genehmigung durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe der Landeskirche, folgender Umgliederungs-Vertrag geschlossen.
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Artikel 1, Allgemeines

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§ 1

Die ev.-luth. Kirchengemeinden Arbergen, Aumund, Blumenthal, Grohn, Hemelingen und Lesum – im folgenden die Gemeinden genannt – werden aus dem Verbande der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in den Verband der Bremischen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgegliedert.
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Artikel 2, Luth. Gemeindeverband

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§ 2

Die Gemeinden bilden innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche einen lutherischen Gemeindeverband – im folgenden der Verband genannt. Der Verband ist Bezirksverband im Sinne des § 13 der Verfassung2# der Bremischen Evangelischen Kirche vom 14. Juni 1920. Dem Verband können sich andere lutherische Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche anschließen.
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§ 3

Der Verband ist berufen, die Gemeinden in ihrer Bindung an das lutherische Bekenntnis zu erhalten und die Rechte der Gemeinden innerhalb der Ordnung der Bremischen Evangelischen Kirche zu vertreten und ihnen gegenüber die in diesem Vertrage bestimmten Befugnisse wahrzunehmen.
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§ 4

( 1 ) Die Organe des Verbandes sind der Verbandstag und der Senior.
( 2 ) Der Verbandstag besteht aus den Vorständen der Gemeinden. § 13 Abs. 33# der bremischen Kirchenverfassung findet keine Anwendung.
( 3 ) Der Verbandstag trägt für eine einheitliche Rechtsgestaltung in den Gemeinden Sorge, das Nähere wird in der Satzung des Verbandes geregelt.
( 4 ) Der Verbandstag wählt aus den Geistlichen der Gemeinden einen Senior und seinen Stellvertreter. Der Senior leitet die Sitzung des Verbandstages, führt die Geschäfte des Verbandes, vertritt den Verband dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche gegenüber und übt die ihm in diesem Vertrage zugewiesenen Befugnisse aus. Er versammelt die Geistlichen des Verbandes zu Konventen und visitiert die Gemeinden.
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§ 5

Der Senior ist Mitglied des bremischen Kirchenausschusses.
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Artikel 3, Rechtsverhältnisse

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§ 6

Vom Zeitpunkt der Umgliederung ab tritt im Gebiet der Gemeinden das Recht der Bremischen Evangelischen Kirche in Kraft, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.
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§ 7

Zur Wahrung des Bekenntnisstandes gilt im einzelnen folgendes:
  1. Der Bekenntnisstand der Gemeinden und die sich daraus für die Bekenntnisbindung und Amtsführung der Geistlichen und sonstigen kirchlichen Amtsträger ergebenden Verpflichtungen bleiben bestehen. Insoweit findet § 1 Abs. 2 der bremischen Kirchenverfassung4# keine Anwendung.
  2. In den Gemeinden des Verbandes dürfen nur Geistliche angestellt oder beschäftigt werden, die die bekenntnismäßigen Voraussetzungen für eine Anstellung erfüllen und gewillt sind, die in den Gemeinden geltende Verpflichtungsformel zu unterschreiben.
  3. Gegen Gabe, Lehre und Wandel jedes Geistlichen der Gemeinden ist den konfirmierten Gliedern der Gemeinden ein Einspruchsrecht bis zu 2 Wochen nach der Wahl gegeben. Über den Einspruch entscheidet der Kirchenausschuss, jedoch nicht gegen den Widerspruch des Seniors.
  4. Die Agende, das Lektionar sowie das Gesangbuch der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Kleine Katechismus Martin Luthers für den kirchlichen Unterricht bleiben weiter in Geltung. Zu einer Änderung bedarf es für jede Gemeinde der durch übereinstimmenden Beschluss von Pfarramt und Kirchenvorstand zu erteilenden Genehmigung sowie der Zustimmung des Verbandstages. Es bleibt den Gemeinden des Verbandes unverwehrt, etwaige gemeinsame gottesdienstliche Bücher und Ordnungen der deutschen lutherischen Kirchen bei sich einzuführen und zu gebrauchen.
  5. Der Senior hat das Recht, aus Bekenntnisgründen gegen die Ausschreibung von gottesdienstlichen Kollekten und die Einführung von Religionslehrbüchern durch entsprechende Beschlüsse der Organe der Bremischen Evangelischen Kirche Einspruch zu erheben mit der Wirkung, dass diese Beschlüsse auf den Bereich des Verbandes keine Anwendung finden.
  6. Entscheidungen des Kirchenausschusses in den in § 11 Z. 1 (soweit es sich um Wahlen zu den Kirchenvorständen handelt), 2, 3 und 95# der bremischen Kirchenverfassung genannten Angelegenheiten können, soweit sie das Bekenntnis berühren, gegenüber den Gemeinden nicht gegen den Widerspruch des Seniors getroffen werden.
  7. Die Anordnung der Ordination eines Geistlichen erfolgt durch den Verbandstag und wird vom Senior vollzogen.
  8. Die Ausfertigung der Berufungsurkunden für die Geistlichen der dem Verbande angehörenden Gemeinden erfolgt unter Mitzeichnung des Seniors.
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Artikel 4, Finanzielle Bestimmungen

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§ 8

Das bisherige Vermögen der Gemeinden bleibt ihnen bei der Umgliederung in die Bremische Evangelische Kirche voll erhalten.
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§ 9

Die Umgliederung der Gemeinden geschieht ohne Zahlung einer Entschädigung.
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§ 10

Die Übernahme der in den Gemeinden bestehenden Ruhegehalts- und Hinterbliebenenansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten sowie ihrer Angehörigen wird ausgeschlossen.
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§ 11

Vermögenswerte der Gemeinden, die sich im Besitz oder in der Verwaltung anderer kirchlicher Stellen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers befinden, werden auf die Gemeinden übertragen. Soweit diese Vermögenswerte bestimmt waren, der Besoldung (einschl. Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge) zu dienen, geschieht die Übereignung an die Bremische Evangelische Kirche zugunsten der betreffenden Gemeinden.
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Artikel 5, Schlussbestimmungen

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§ 12

( 1 ) Die im Gebiet des Landes Niedersachsen liegenden Außenorte der Gemeinden werden nach der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu Kapellengemeinden zusammengeschlossen; sie verbleiben im Verband ihrer Kirchengemeinden. Die dort wohnenden Gemeindeglieder tragen zu den Lasten ihrer Gemeinde und der Bremischen Evangelischen Kirche grundsätzlich in derselben Höhe bei wie die übrigen Gemeindeglieder; die Erhebung richtet sich nach den in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers gültigen Bestimmungen.
( 2 ) Die Kapellengemeinden können vom Landeskirchenamt Hannover in eine andere im Gebiet der Hannoverschen Landeskirche liegende Kirchengemeinde umgegliedert werden, wenn die Organe der Kapellengemeinden dies beim Landeskirchenamt Hannover beantragen oder wenn zwischen dem bremischen Kirchenausschuss und dem Landeskirchenamt in Hannover eine dahin gehende Übereinstimmung getroffen wird.
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§ 13

Die in den Gemeinden bestehenden Kirchenvorstände bleiben im Amt. Ihre verfassungsmäßige Erneuerung erfolgt, soweit die Bremische Evangelische Kirche nicht für ihr gesamtes Gebiet neue Bestimmungen trifft, nach den für die Hannoversche Ev.-luth. Landeskirche geltenden Vorschriften durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt Hannover. In die Kirchenvorstände der Gemeinden können nur solche Gemeindeglieder gewählt werden, die den Bekenntnisstand der Gemeinden anerkennen und ihm Rechnung zu tragen gewillt sind.
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§ 14

Sollte durch eine Neuordnung der bremischen Kirchenverfassung das Verhältnis der bremischen Gemeinden zum Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche wesentlich verändert werden, so wird die Bremische Evangelische Kirche wegen der dem Verband und dessen Gemeinden einzuräumenden Rechte vorher mit der Hannoverschen Ev.-luth. Landeskirche in Verbindung treten.
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§ 15

( 1 ) Die in den Gemeinden angestellten Pfarrer werden mit ihrem Besoldungs- und Ruhestandsdienstalter in den Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche übernommen. Eine Kürzung ihrer bisherigen Bezüge findet nicht statt. Allgemeine Kürzungen, die etwa später für Geistliche der bremischen Gemeinden ergehen, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
( 2 ) Das Gleiche gilt für die in den genannten Kirchengemeinden angestellten Kirchengemeindebeamten oder sonstigen Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses aus ihrer Anstellung in eine der benannten Kirchengemeinden Ansprüche auf Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge haben.
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§ 16

( 1 ) Die zur Zeit in den Gemeinden angestellten Pfarrer können bis zum 31. Dezember 1949 den Antrag stellen, in die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zurückzukehren. Ihre Anstellung in dieser erfolgt nach den geltenden Bestimmungen möglichst binnen eines Jahres nach Stellung des Antrages.
( 2 ) Auf diejenigen in den Gemeinden angestellten Pfarrer, die einen solchen Antrag nicht stellen, findet § 10 des Kirchengesetzes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers über die Anstellungsfähigkeit der Geistlichen vom 31. Oktober 1928 keine Anwendung. Eine in der Bremischen Evangelischen Kirche gegen einen der in den Gemeinden angestellten Pfarrer ergehende Erkenntnis im Dienststrafverfahren berechtigt jedoch die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, auf ihn den § 10 des genannten Kirchengesetzes anzuwenden.
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§ 17

Die vertragsschließenden Landeskirchen verpflichten sich zu jedem für die Verwaltung der Gemeinden erforderlichen Austausch von Akten und Auskünften.
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§ 18

Der Vertrag tritt, vorbehaltlich der Genehmigung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Landeskirchen, mit Wirkung vom 1. Januar 1949 ab in Kraft.

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1 ↑ Red. Anmerkung: Das Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Vertrages.
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2 ↑ Jetzt § 14 der Verfassung (Nr. 1.100).
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3 ↑ § 13 Abs. 3 der Verfassung aufgehoben durch Gesetz vom 11.11.1970.
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4 ↑ Nr. 1.100.
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5 ↑ Jetzt § 12 der Verfassung (Nr. 1.100).