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Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen
im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)

Vom 30. November 2023

(GVM 2023 Nr. 24 S. 28)

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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die mit Zustimmung der Bremischen Evangelischen Kirche als kirchliche Stiftung staatlich genehmigt oder anerkannt worden sind.
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§ 2
Zuständige kirchliche Behörde

( 1 ) Die zuständige kirchliche Behörde im Sinne des Bremischen Stiftungsgesetzes und dieses Kirchengesetzes ist der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenausschusses als der zuständigen kirchlichen Behörde ergeben sich aus § 12 Absatz 3 und 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes1# in der jeweils geltenden Fassung und aus den ergänzenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
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§ 3
Kirchliche Stiftungen

Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und
  1. die die übrigen Anforderungen an eine kirchliche Stiftung gemäß § 12 Absatz 1 des Bremischen Stiftungsgesetzes2# erfüllen,
  2. deren Gestaltung gewährleistet, dass die Stiftung ihre Zwecke im Einklang mit kirchlichen Rechtsvorschriften und dem Selbstverständnis der Kirche verfolgt,
  3. die ihren Sitz im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche haben und
  4. die nicht einer anderen Kirche zugeordnet sind.
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§ 4
Zustimmung zur staatlichen Anerkennung

Die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes3# zur staatlichen Anerkennung als rechtsfähige kirchliche Stiftung gemäß § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt voraus, dass der Kirchenausschuss die Stiftung als kirchliche Stiftung im Sinne dieses Kirchengesetzes anerkennt.
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§ 5
Kirchliche Anerkennung

( 1 ) Die kirchliche Anerkennung als kirchliche Stiftung erfolgt in der Regel auf Antrag der stiftenden natürlichen oder juristischen Person oder der Stiftung.
( 2 ) Die kirchliche Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Stiftung ist vorher zu hören. Die Aufhebung der Anerkennung wird der Stiftung und der Stiftungsbehörde bekannt gegeben.
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§ 6
Genehmigung von Satzungsänderungen

( 1 ) Soweit der Kirchenausschuss für die Genehmigung von Satzungsänderungen zuständig ist, haben kirchliche Stiftungen diesem im Falle einer Satzungsänderung auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die in der Satzung niedergelegte Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Der Kirchenausschuss teilt der Stiftungsbehörde die im Rahmen seiner Zuständigkeit genehmigten Satzungsänderungen mit.
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Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

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§ 7
Grundsatz

( 1 ) Der Kirchenausschuss übt die Aufsicht darüber aus, dass die kirchliche Stiftung in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Der Stifterwille ist nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten.
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§ 8
Durchführung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen sind verpflichtet, dem Kirchenausschuss die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen sowie die jeweilige Anschrift der Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Für die Durchführung der Stiftungsaufsicht gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 6 bis 9 des Bremischen Stiftungsgesetzes4# in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 3 ) Der Kirchenausschuss kann zur Ausführung dieser Bestimmungen Verwaltungsvorschriften erlassen und insbesondere einzelne Anforderungen näher festlegen.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 9
Besondere Mitwirkungspflichten

( 1 ) Durch Stifterwillen oder Satzung begründete Aufsichts- und Mitwirkungspflichten, die über die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bremischen Stiftungsgesetzes hinausgehen, bleiben unberührt.
( 2 ) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Kirchenausschusses bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
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§ 10
Datenschutz

Als rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts anerkannte Stiftungen gelten als kirchliche Stellen gemäß EKD-Datenschutzgesetz. Kirchliche Stiftungen unterliegen damit dem kirchlichen Datenschutzrecht, insbesondere dem EKD-Datenschutzgesetz5# in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die kirchlichen Stiftungen vom 13. März 1991 (GVM 1991 Nr. 2 Z. 1) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 13.100.
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2 ↑ Nr. 13.100.
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3 ↑ Nr. 13.100.
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4 ↑ Nr. 13.100.
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5 ↑ Nr. 9.100.