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Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit

Vom 22. April 2009

(GVM 2009 Nr. 1 S. 96)

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§ 1
Kirchengebiet

( 1 ) Das Kirchengebiet der Bremischen Evangelischen Kirche besteht aus den Gebieten (Kirchspielen) ihrer Kirchengemeinden. Deren Grenzen sind durch Herkommen oder Kirchengesetz bestimmt.
( 2 ) Die Neubildung und Vereinigung von Kirchengemeinden bedarf eines Kirchengesetzes. Die Änderung der Grenzen von Gemeindegebieten kann durch Kirchengesetz oder durch eine Vereinbarung der betroffenen Gemeinden, die der Genehmigung des Kirchenausschusses und der Veröffentlichung bedarf, erfolgen.
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§ 2
Gemeindezugehörigkeit

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes, soweit das Kirchenmitglied nicht in eine andere Kirchengemeinde eingetreten oder übergetreten ist. Jedes Kirchenmitglied hat das Recht, in eine andere Kirchengemeinde im Kirchengebiet überzutreten. Der Übertritt ist von dem Kirchenmitglied der Kirchengemeinde, der es sich anschließen will, unter Angabe seiner bisherigen Gemeindezugehörigkeit schriftlich zu erklären. Diese Gemeinde hat die bisherige Gemeinde des Kirchenmitgliedes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Mit dieser Benachrichtigung wird der Übertritt rechtswirksam.
( 2 ) Verlegt ein Gemeindemitglied, das der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes angehört, seinen Wohnsitz in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche, so kann das Gemeindemitglied seiner bisherigen Kirchengemeinde weiter angehören, wenn es diesen Entschluss seiner bisherigen Kirchengemeinde spätestens innerhalb von drei Monaten nach der melderechtlichen Ummeldung schriftlich erklärt. Die bisherige Kirchengemeinde des Gemeindemitgliedes hat davon die Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
( 3 ) Verlegt ein Gemeindemitglied, das einer anderen als der Wohnsitzkirchengemeinde angehört (Personalgemeindemitglied), seinen Wohnsitz in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche, so bleibt die bisherige Zugehörigkeit zur Personalgemeinde bestehen.
( 4 ) Verlegt ein Gemeindemitglied seinen Wohnsitz nach Bremerhaven, so bestimmt sich die Gemeindezugehörigkeit nach der Vereinbarung zwischen der Bremischen Evangelischen Kirche, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche1# vom 16./21./23. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Die Gliedkirchliche Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen2# vom 7. Dezember 2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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§ 3
Dimissoriale

Will ein Gemeindemitglied eine Amtshandlung von einer oder einem nicht in seiner Kirchengemeinde tätigen Geistlichen in Anspruch nehmen, so bedarf es eines Entlassungsscheins der Pfarrerin oder des Pfarrers seiner Kirchengemeinde (Dimissoriale). Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat den Entlassungsschein zu erteilen, wenn die oder der erwählte Geistliche Pfarrerin oder Pfarrer in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
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§ 4
Kirchenbuch

Amtshandlungen sind in die Kirchenbücher einzutragen. Das Nähere regelt der Kirchenausschuss durch Verordnung3#.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Gesetz über die Kirchspiele und die Gemeindezugehörigkeit vom 24. Januar 1934 (GVM 1934 Nr. 1 Z. 5), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Mai 2008 (GVM 2008 Nr. 1 Z. 2), und der Beschluss des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche zur Anwendung des § 5 dieses Gesetzes vom 14. Mai 2003 (GVM 2003 Nr. 1 Z. 1b) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 3.140.
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2 ↑ Nr. 3.130.
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3 ↑ S. Kirchenbuchordnung (Nr. 10.200).