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Allgemeine Entgeltordnung
für die Bremische Evangelische Kirche

Vom 29. November 2007 (Beschluss Nr. 126)

(GVM 2007 Nr. 5 S. 51)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss Nr. 132
10. September 2008
2
Beschluss Nr. 134
11. Februar 2009
3
Beschluss Nr. 140
14. Juni 2010
4
Beschluss Nr. 143
29. September 2010
5
Beschluss Nr. 148
23. Juni 2011
6
Beschluss Nr. 156
12. Dezember 2012
7
Beschluss Nr. 157
12. Dezember 2012
8
Beschluss Nr. 158
12. Dezember 2012
9
Beschluss Nr. 159
2. Oktober 2013
10
Beschluss Nr. 167
21. Januar 2016
11
Beschluss Nr. 174
29. November 2016
12
Beschluss Nr. 190
14. Januar 2020
13
Beschluss Nr. 193
30. September 2020
14
Beschluss Nr. 208
28. November 2022
15
Beschluss Nr. 210
11. Dezember 2023
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§ 1
Allgemeine Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche

Vorbemerkungen:
  1. Diese Entgeltordnung enthält Eingruppierungspläne für bestimmte größere Berufsgruppen innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche.
  2. Für Dienste, die in dieser Entgeltordnung nicht erfasst sind, gilt die Entgeltordnung zum TV-L. Diese gilt entsprechend, wenn ein Eingruppierungsplan nach Nummer 1 Entgeltgruppen nicht ausweist und die vorgesehene Tätigkeit unterhalb der Tätigkeitsmerkmale der nächst höheren Entgeltgruppe, jedoch oberhalb der Tätigkeitsmerkmale der nächst niedrigeren Entgeltgruppe liegt.
  3. Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können gleichgesetzt werden mit einer Ausbildung in einem der Tätigkeit entsprechenden Aufgabenbereich.
  4. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Mitarbeitende, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
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Plan 1: Diakonische und pädagogische Tätigkeit im gemeindlichen Dienst

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Vorbemerkung:
Nach Plan 1 sind Mitarbeitende eingruppiert, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde haben, unabhängig davon, ob sie bei einer Gemeinde oder zentral bei der Bremischen Evangelischen Kirche angestellt sind.
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Entgeltgruppe 5

Diakonisch-pädagogische Mitarbeitende ohne einschlägige Ausbildung mit einfacher Tätigkeit
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Entgeltgruppe 6

Diakonisch-pädagogische Mitarbeitende mit förderlicher Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
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Entgeltgruppe 8

Diakonisch-pädagogische Mitarbeitende mit kirchlich anerkannter Fachschulausbildung und entsprechender Tätigkeit
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Entgeltgruppe 9b

Diakone/Diakoninnen mit entsprechender Tätigkeit
Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagog/en/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
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Entgeltgruppe 10

Diakone/Diakoninnen mit herausgehobener Tätigkeit
Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagog/en/innen mit staatlicher Anerkennung und herausgehobener Tätigkeit
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Protokollerklärungen zu Plan 1:
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Nr. 1
Erforderlich ist eine Fachhochschulausbildung, ein Bachelorabschluss oder eine Fachschulausbildung mit anerkannter Aufbauausbildung.
Nr. 2
Erforderlich ist eine gemeindepädagogische oder religionspädagogische Zusatzausbildung.
Nr. 3
Herausgehobene Tätigkeit ist eine Tätigkeit im gesamtkirchlichen Interesse, z. B. auf einer durch Sonderpunkte geförderten regionalen Stelle.
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Plan 2: Kirchenmusik

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Entgeltgruppe 4

Mitarbeitende mit kirchenmusikalischer Tätigkeit mit einer D-Prüfung oder einer vergleichbaren Ausbildung
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeitende mit kirchenmusikalischer Tätigkeit mit einer C-Prüfung
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Entgeltgruppe 8

Mitarbeitende mit kirchenmusikalischer Tätigkeit mit A-Prüfung oder B-Prüfung
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Entgeltgruppe 9b

Kirchenmusiker/innen mit A-Prüfung oder B-Prüfung auf einer anerkannten B-Stelle
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Entgeltgruppe 10

Kirchenmusiker/innen mit A-Prüfung oder B-Prüfung auf einer anerkannten B-Stelle mit herausgehobener Tätigkeit
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Entgeltgruppe 11

Kirchenmusiker/innen mit A-Prüfung oder B-Prüfung auf einer anerkannten B-Stelle mit einem Aufgabengebiet von besonderer gesamtkirchlicher Bedeutung
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Entgeltgruppe 12

Kirchenmusiker/innen mit A-Prüfung auf einer anerkannten A-Stelle
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Entgeltgruppe 13

Kirchenmusiker/innen mit A-Prüfung auf einer anerkannten A-Stelle mit einem Aufgabengebiet von besonderer gesamtkirchlicher Bedeutung
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Entgeltgruppe 14

Kirchenmusiker/innen mit A-Prüfung auf einer anerkannten A-Stelle mit einem Aufgabengebiet von besonderer gesamtkirchlicher Bedeutung auf einer Sonderstelle
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Protokollerklärungen zu Plan 2:
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Nr. 1
Für Kirchenmusiker/innen, die nicht eine anerkannte A-Stelle oder B-Stelle innehaben, werden die Dienstumfänge nach der folgenden Tabelle berechnet:
Orgeldienst bei
Hauptgottesdienst
3,25 Stunden
Werktagsgottesdienst oder Andacht
2,00 Stunden
Amtshandlungen (Taufgottesdienst, Trauung, Beerdigung)
2,00 Stunden
Taufe im Anschluss an den Hauptgottesdienst
1,25 Stunden
Chorleitungsdienst bei
mindestens 90 Minuten Probe
3,25 Stunden
mindestens 45 Minuten Probe
2,00 Stunden
mindestens 30 Minuten Probe
1,25 Stunden
Abweichungen von dieser Berechnungsgrundlage zugunsten der Kirchenmusiker/innen können vereinbart werden.
Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
Die Gesamtzahl der für die einzelnen Dienstarten im Kalenderjahr regelmäßig anfallenden Dienste wird mit der entsprechenden Stundenzahl multipliziert. Die ermittelten Ergebnisse für die verschiedenen Dienste werden zusammengezählt. Das Gesamtergebnis wird durch die Zahl 52 geteilt. Das Ergebnis ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
Begriffsbestimmungen:
Orgeldienst
umfasst die Ausführung selbstständiger Orgelmusik, die Begleitung des Gemeindegesangs bei Gottesdiensten und Amtshandlungen, die Begleitung von Chor-, Sologesang oder Instrumentalmusik, die Pflege der Orgel, die Betreuung des Inventars sowie – in angemessenem Umfang – die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fortbildungen, Berufsgruppentreffen und Sitzungen der Gemeindegremien.
Chorleitungsdienst
umfasst die Probenarbeit mit einem gemischten Chor, einem Kinderchor, einem Jugendchor oder einer Instrumentalgruppe, den Einsatz dieser Chöre und Gruppen bei Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen, die Kontaktpflege mit den Chormitgliedern, die Betreuung des Inventars sowie – in angemessenem Umfang – die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fortbildungen, Berufsgruppentreffen und Sitzungen der Gemeindegremien.
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Nr. 2
Die kirchenmusikalische Tätigkeit liegt unterhalb der Anforderungen einer anerkannten B-Stelle.
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Nr. 3
Über die Anerkennung als A-Stelle oder B-Stelle entscheidet der Kirchenausschuss nach einer Stellungnahme des Landeskirchenmusikdirektors / der Landeskirchenmusikdirektorin und nach Anhörung der Kirchenmusikkommission.
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Nr. 4
Es handelt sich um eine Tätigkeit im gesamtkirchlichen Interesse, z. B. auf einer durch Sonderpunkte geförderten regionalen B-Stelle.
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Nr. 5
Über die Anerkennung der besonderen gesamtkirchlichen Bedeutung entscheidet der Kirchenausschuss nach einer Stellungnahme des Landeskirchenmusikdirektors / der Landeskirchenmusikdirektorin und nach Anhörung der Kirchenmusikkommission.
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Nr. 6
Über die Anerkennung als Sonderstelle entscheidet der Kirchenausschuss nach Anhörung der Kirchenmusikkommission. Sonderstellen bestehen in der Regel für den Kantor / die Kantorin am St. Petri-Dom und den Landeskirchenmusikdirektor / die Landeskirchenmusikdirektorin.
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Plan 3: Küster- und Hausmeisterdienst sowie Raumpflegedienst

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Entgeltgruppe 2

Raumpflegekräfte
Mitarbeitende im Hausmeister- und Gartenbereich ohne Ausbildung mit unterstützender Tätigkeit unter Anleitung
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Entgeltgruppe 3

Küster/innen und Hausmeister/innen ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit
Mitarbeitende mit einfacher Tätigkeit im Hausmeisterbereich
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Entgeltgruppe 4

Mitarbeitende im Friedhofsbereich ohne einschlägige Ausbildung
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Entgeltgruppe 5

Küster/innen und Hausmeister/innen mit einschlägiger Ausbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
Friedhofsgärtner/innen mit einschlägiger Ausbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
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Entgeltgruppe 6

Küster/innen und Hausmeister/innen mit herausgehobener Tätigkeit
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Entgeltgruppe 7

Küster/innen und Hausmeister/innen mit herausgehobener Tätigkeit, denen in größerem Umfang die Anleitung und Koordination im Bereich des Gebäudemanagements übertragen sind
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Protokollerklärungen zu Plan 3:
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Nr. 1
Mitarbeitende im Sinne dieser Bestimmung können auch Raumpflegekräfte sein, die in nicht unerheblichem Umfang Hausmeistertätigkeiten verrichten.
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Nr. 2
Es handelt sich um eine besondere Tätigkeit, z. B. auf einer durch Sonderpunkte geförderten Kooperationsstelle für mehrere Gemeinden.
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Plan 4: Verwaltungsdienst im Gemeindebüro

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Entgeltgruppe 3

Verwaltungsmitarbeitende im Gemeindebüro ohne einschlägige Ausbildung mit einfacher Tätigkeit
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Entgeltgruppe 6

Verwaltungsmitarbeitende im Gemeindebüro mit einschlägiger Ausbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
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Entgeltgruppe 7

Verwaltungsmitarbeitende im Gemeindebüro mit einschlägiger Ausbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit herausgehobener Tätigkeit
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Entgeltgruppe 8

Verwaltungsmitarbeitende im Gemeindebüro mit einschlägiger Ausbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit herausgehobener Tätigkeit, denen in größerem Umfang die Erstellung von Bilanzen übertragen ist oder denen die Leitung eines Gemeindeservicebüros (mindestens zwei unterstellte Mitarbeitende) übertragen ist
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Protokollerklärung zu Plan 4:
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Eine herausgehobene Tätigkeit ist eine Tätigkeit, bei der in erheblichem Maße schwierige Aufgaben zu erfüllen sind, z. B. Buch- und Rechnungsführung, Mietverwaltung, Friedhofsverwaltung.
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Plan 5: Pädagogische und beratende Tätigkeit im gesamtkirchlichen Dienst im Bereich Bildung und Beratung und begleitender gesamtkirchlicher Dienst im Landesverband evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich Frühförderzentrum

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Entgeltgruppe 9b

Mitarbeitende in der Bildungs- oder Beratungsarbeit oder mit pädagogischer Tätigkeit mit einschlägiger Ausbildung
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Entgeltgruppe 10

Mitarbeitende in der Bildungs- oder Beratungsarbeit oder mit pädagogischer Tätigkeit mit einschlägiger Ausbildung und herausgehobener Tätigkeit
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Entgeltgruppe 11

Mitarbeitende in gesamtkirchlichen Einrichtungen mit einschlägiger Ausbildung und herausgehobener Tätigkeit mit besonderer fachlicher Verantwortung
Mitarbeitende mit fachberatender Tätigkeit im Landesverband mit entsprechender pädagogischer oder psychologischer Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung
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Entgeltgruppe 12

Mitarbeitende in gesamtkirchlichen Einrichtungen mit einschlägiger Ausbildung und herausgehobener Tätigkeit mit Leitungsaufgaben
Mitarbeitende in der Tätigkeit als stellvertretende Leitung eines Frühförderzentrums
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Entgeltgruppe 13

Mitarbeitende in der Bildungs- oder Beratungsarbeit mit einer für die Tätigkeit erforderlichen abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
Mitarbeitende mit leitender Tätigkeit im Landesverband mit einschlägiger Ausbildung mit herausgehobenen Aufgaben
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Entgeltgruppe 14

Leiter/innen von Bildungs- oder Beratungseinrichtungen oder gesamtkirchlichen Einrichtungen
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Protokollerklärungen zu Plan 5:
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Nr. 1
Erforderlich ist eine Fachhochschulausbildung, ein Bachelorabschluss oder eine Fachschulausbildung mit anerkannter Aufbauausbildung. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung berechtigt bei der geforderten Tätigkeit nicht zu einer höheren Eingruppierung; die in diesem Plan bestimmte Eingruppierung gilt abschließend.
Nr. 2
Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer gesamtkirchlichen Einrichtung oder im Landesverband.
Nr. 3
Eine herausgehobene Tätigkeit ist insbesondere eine Tätigkeit im „Schulpool“/“Ran an die Zukunft“ und im „Jugendpool“.
Nr. 4
Eine Tätigkeit mit besonderer fachlicher Verantwortung ist insbesondere die pädagogische und beratende Tätigkeit in der Arbeitsstelle für Seelsorge, Beratung und Supervision und im forum Kirche.
Nr. 5
Leitungsaufgaben in diesem Sinne erfüllen insbesondere die Leitungen kleinerer Arbeitsbereiche im forum Kirche (z. B. Fachstelle Alter, Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt).
Nr. 6
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Es gilt die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Allgemeinen Entgeltordnung zum TV-L.
Nr. 7
Eine leitende Tätigkeit in diesem Sinne üben Mitarbeitende aus, denen Aufgaben der Personalführung und Koordination in einer Region oder die Leitung eines Frühförderzentrums übertragen sind.
Nr. 8
Es handelt sich um die Leitung größerer gesamtkirchlicher Einrichtungen oder um die Leitung größerer Arbeitsbereiche im forum Kirche (z. B. Landesjugendpfarramt, Bildungswerk, Religionspädagogik und Medien) oder in der Arbeitsstelle für Seelsorge, Beratung und Supervision (z. B. Telefonseelsorge, Familien- und Lebensberatung, Supervision und Gemeindeberatung), soweit kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht.
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Plan 6: Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen

Für die Eingruppierung der Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen einschließlich der Mitarbeitenden in der Frühförderung gilt Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD mit folgenden Maßgaben:
  1. In Entgeltgruppe S 9 wird nach Fallgruppe 3 folgende Fallgruppe 3a eingefügt:
    „3a. Mitarbeitende mit Tätigkeit in der Frühförderung von Kindern mit einschlägiger Ausbildung.
  2. In Protokollerklärung Nr. 2 wird folgender Buchstabe f) angefügt:
    „f) Tätigkeiten in Gruppen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.“
  3. Nach Protokollerklärung Nr. 7 wird folgende Protokollerklärung Nr. 7a eingefügt:
    „7a. Hierzu gehören die dem Frühförderzentrum zugeordneten Frühförderfachkräfte, insbesondere mit medizinisch-therapeutischer oder heilpädagogischer Tätigkeit. Erforderlich ist eine einschlägige Fachschulausbildung oder Fachhochschulausbildung oder ein einschlägiger Bachelorabschluss.“
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Plan 7

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(aufgehoben)
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Plan 8: Dienst im Kochbereich

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Entgeltgruppe 2

Küchenhilfen mit einfacher Tätigkeit
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Entgeltgruppe 3

Küchenhilfen mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist (z. B. Zubereitung von Kaltverpflegung)
Küchenhilfen als Beiköche/Beiköchinnen
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Entgeltgruppe 5

Mitarbeitende mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf, die als Koch/Köchin eingesetzt werden
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeitende mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf, die als Koch/Köchin eingesetzt werden, als Leiter/innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich Verpflegung für mindestens 120 Personen hergestellt wird
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten die einschlägigen bisherigen Regelungen außer Kraft.