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Arbeitsrechtsregelung zur Regelung
flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

Vom 13. Dezember 2021 (Beschluss Nr. 202)

(GVM 2021 Nr. 2 S. 132)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK2#) fallen.
Protokollerklärung zu § 1:
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die bis zum 31. Dezember 2024 die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.
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§ 2
Möglichkeiten der Altersteilzeit

Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Stellenabbau (§ 3) und im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich.
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§ 3
Altersteilzeit bei Stellenabbau

Mitarbeitende haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, wenn die konkrete Stelle, die sie bisher besetzt haben, abgebaut wird und die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Die Festlegung, welche konkrete Stelle im Sinne von Satz 1 abgebaut wird, erfolgt durch den Arbeitgeber.
Protokollerklärung zu § 3 Satz 1:
Ein Stellenabbau liegt vor, wenn eine Stelle nicht wiederbesetzt wird. Ein Stellenabbau liegt auch vor, wenn eine Stelle zwar wiederbesetzt wird, ihr Umfang jedoch um wenigstens die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, mindestens jedoch 10 Stunden, verringert wird.
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§ 4
Altersteilzeit im Übrigen

( 1 ) Mitarbeitende haben im Rahmen einer Quote nach Absatz 2 Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.
( 2 ) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Mitarbeitenden im Sinne des § 1 von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Mitarbeitenden sowie die Anzahl der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse jeweils am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderhalbjahres (Stichtag).
Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2:
In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einbezogen; ausgenommen sind
  • Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach § 3 dieser Arbeitsrechtsregelung,
  • Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2022 enden,
  • Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von schwerbehinderten Mitarbeitenden und Personen, die gemäß § 151 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
  • Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden, die in die Entgeltgruppen 2 bis 5 und S 2 bis S 5 eingruppiert sind.
Die Quote wird zu Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres überprüft. Es wird eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe gebildet, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Quote auftretende Fragen erörtert.
( 3 ) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
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§ 5
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

( 1 ) Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt voraus, dass die Mitarbeitenden
  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 4 KAVO-BEK3#) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a müssen Mitarbeitende, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Jahr 2023 beginnt, das 61. Lebensjahr vollendet haben und Mitarbeitende, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Jahr 2024 beginnt, das 62. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Mitarbeitende, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht in die Quote nach § 4 Abs. 2 einbezogen wird; für diese Mitarbeitenden ist Altersteilzeit auch in den Jahren 2023 und 2024 mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
( 3 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
( 4 ) Die Mitarbeitenden haben die Vereinbarung von Altersteilzeit mit einer Frist von drei Monaten vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Der Antrag kann wirksam frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.
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§ 6
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2025 beginnen.
( 2 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG. Dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAVO-BEK4# überschritten haben.
( 3 ) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeitenden anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell) oder
  2. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell).
( 4 ) Die Mitarbeitenden können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 7
Leistungen des Arbeitgebers

( 1 ) Mitarbeitende erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 KAVO-BEK5# ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 21 Satz 2 KAVO-BEK6#) entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Maßgebend ist die nach § 6 Abs. 2 vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.
( 2 ) Die den Mitarbeitenden nach Absatz 1 zustehenden Entgelte (Regelarbeitsentgelt) werden um 20 v. H. aufgestockt. Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung nach § 20 KAVO-BEK7#) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Entgeltbestandteile, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit nicht vermindert worden sind, bleiben bei der Aufstockung außer Betracht.
( 3 ) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach Absatz 1 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber für die Mitarbeitenden zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG). Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeitende im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
( 4 ) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 längstens in den Grenzen des § 22 KAVO-BEK8#. Die Leistungen nach Absatz 3 werden längstens für die Dauer nach § 22 Abs. 1 KAVO-BEK9# gezahlt.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 4:
Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 2 wird für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 2 bis 4 KAVO-BEK10#), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Sind Mitarbeitende bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit-raums der Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
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§ 8
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände nach der KAVO-BEK11#
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an die oder der Mitarbeitende eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die oder der Mitarbeitende eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
( 3 ) Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Vereinbarung eines Blockmodells vorzeitig, so erhalten Mitarbeitende die etwaige Differenz zwischen dem nach § 7 Abs. 1 gezahlten Entgelt einschließlich der Aufstockungsleistung nach § 7 Abs. 2 und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätten. Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu.
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§ 9
Nebentätigkeiten

( 1 ) Mitarbeitende dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
( 2 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Mitarbeitende eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
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§ 10
Urlaub

Für Mitarbeitende, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Mitarbeitenden für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs.
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§ 11
Übergangsregelung

Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, ist die Altersteilzeitordnung vom 29. September 2010 (GVM 2010 Nr. 3 S. 154), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 194 vom 30. September 2020 (GVM 2020 Nr. 2 S. 78), weiter anzuwenden.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Altersteilzeitordnung vom 29. September 2010 (GVM 2010 Nr. 3 S. 154), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 194 vom 30. September 2020 (GVM 2020 Nr. 2 S. 78), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
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2 ↑ Nr. 6.200.
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3 ↑ Nr. 6.200.
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4 ↑ Nr. 6.200.
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5 ↑ Nr. 6.200.
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6 ↑ Nr. 6.200.
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7 ↑ Nr. 6.200.
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8 ↑ Nr. 6.200.
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9 ↑ Nr. 6.200.
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10 ↑ Nr. 6.200.
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11 ↑ Nr. 6.200.