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C-Prüfungsordnung
für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 22. November 2018

(GVM 2018 Nr. 2 S. 214)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 des Kirchenmusikgesetzes1# vom 23. November 2011 (GVM 2011 Nr. 2 S. 182) verordnet der Kirchenausschuss:
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§ 1
Zweck der Prüfung

Die bestandene C-Prüfung dient dem Nachweis der fachlichen Eignung und Befähigung für den kirchenmusikalischen Dienst als C-Kirchenmusiker oder C-Kirchenmusikerin für den geprüften Fachbereich.
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§ 2
Prüfungsbereiche

( 1 ) Die Prüfung kann in einem oder beiden der folgenden Fachbereiche abgelegt werden:
  1. Orgel
  2. Chorleitung
( 2 ) Jede Prüfung in einem Fachbereich besteht aus einem gemeinsamen Basismodul mit den in § 3 festgelegten Einzelfächern und dem jeweiligen Fachmodul mit den in § 4 festgelegten Einzelfächern. Ein Basismodul aus einer bestandenen Prüfung in einem Fachbereich wird bei Prüfungen in weiteren Fachbereichen anerkannt.
( 3 ) Teilprüfungen, die nach der C-Prüfungsordnung einer anderen Gliedkirche der EKD erfolgreich abgelegt wurden, können anerkannt werden, sofern die Prüfungsanforderungen vergleichbar sind.
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§ 3
Prüfungsfächer des Basismoduls

Das gemeinsame Basismodul beinhaltet folgende Prüfungsfächer:
  1. Gemeindesingen
  2. Musiktheorie
  3. Gehörbildung
  4. Kirchenmusikgeschichte
  5. Theologische Information
  6. Liturgik
  7. Hymnologie
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§ 4
Prüfungsfächer der Fachmodule

Die Fachmodule beinhalten folgende Prüfungsfächer:
  1. Fachbereich Orgel
    1. Gottesdienstliches Orgelspiel (Hauptfach)
    2. Orgel-Literaturspiel (Hauptfach)
    3. Orgelkunde
    4. Orgelliteraturkunde
  2. Fachbereich Chorleitung
    1. Chorleitung (Hauptfach)
    2. Künstlerischer Gesang und Grundlagen chorischer Stimmbildung
    3. Chorpraktisches Klavierspiel inklusive Partiturkunde
    4. Chorliteraturkunde
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§ 5
Organisation, Inhalt und Umfang der Prüfung

( 1 ) Die für die einzelnen Fächer geltenden Prüfungsanforderungen, insbesondere der Prüfungsinhalt sowie die Form und die Dauer der einzelnen Prüfungsleistungen, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
( 2 ) Die in der Anlage festgelegten Prüfungszeiten für mündliche oder praktische Einzelprüfungen stellen Richtwerte für regelmäßige Prüfungszeiten dar. Abweichungen durch die Prüfungskommission sind zulässig.
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§ 6
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung

( 1 ) Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in Ausnahmefällen einer anderen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Religionsgemeinschaft, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine den Prüfungsanforderungen entsprechende kirchenmusikalische Ausbildung vorweisen können.
( 2 ) Die vorausgesetzte kirchenmusikalische Ausbildung wird in der Regel erlangt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem C-Kurs der Bremischen Evangelischen Kirche (§§ 7 und 8). Zusätzlich ist erforderlich
  1. im Fachbereich Orgel Einzelunterricht im Fach Orgel bei einem Kirchenmusiker oder einer Kirchenmusikerin mit kirchenmusikalischer A- oder B-Qualifikation für die Dauer des C-Kurses,
  2. im Fachbereich Chor ein Praktikum in einem kirchlichen Chor bei einem Kirchenmusiker oder einer Kirchenmusikerin mit kirchenmusikalischer A- oder B-Qualifikation für die Dauer von mindestens zwölf Monaten. Dabei muss der Kandidat oder die Kandidatin mindestens zweimal in einer Chorprobe einen vierstimmigen gemischten Chor leiten und dabei mindestens zwei verschiedene leichte bis mittelschwere Chorstücke proben.
( 3 ) Eine andere fachliche Vorbildung als die in Absatz 2 genannte kann auf Antrag anerkannt werden, soweit die Vorbereitung auf die Prüfung dadurch bereits entsprechend gewährleistet ist. Über den Antrag entscheidet der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. seine oder ihre Stellvertretung in Absprache mit der Kursleitung.
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§ 7
Durchführung des C-Kurses zur Prüfungsvorbereitung

( 1 ) Zur Vorbereitung der Prüfung und zum Nachweis der erforderlichen kirchenmusikalischen Ausbildung bietet die Bremische Evangelische Kirche regelmäßig die Teilnahme an einem C-Kurs an.
( 2 ) Teilnahmevoraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in Ausnahmefällen einer anderen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Religionsgemeinschaft, sowie eine ausreichende musikalische Grundbildung. Die musikalische Grundbildung kann nachgewiesen werden durch eine bestandene kirchenmusikalische D-Prüfung in dem betreffenden Fachbereich oder ein entsprechendes Zeugnis eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin mit kirchenmusikalischer A- oder B-Qualifikation.
( 3 ) Für die Teilnahme an dem Kurs wird ein Kostenbeitrag erhoben.
( 4 ) Das erfolgreiche Absolvieren des Kurses setzt die regelmäßige Teilnahme an dem Kurs voraus.
( 5 ) Einzelheiten, insbesondere die Dauer des C-Kurses, das Curriculum, der Kursbeitrag sowie nähere Voraussetzungen für die Bescheinigung einer regelmäßigen Teilnahme, werden von der Kirchenmusikkommission festgelegt.
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§ 8
Kooperation mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

( 1 ) Die Kirchenmusikkommission kann beschließen, dass die Teilnahme am zentralen C-Kurs der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Bestandteil des C-Kurses der Bremischen Evangelischen Kirche ist.
( 2 ) Für die Teilnahme an dem Kurs, der in der Regel in einem Kompaktseminar im Michaeliskloster Hildesheim durchgeführt wird, wird ein gesonderter Kostenbeitrag erhoben.
( 3 ) Die Kirchenmusikkommission kann beschließen, dass Prüfungen in bestimmten Fächern nicht selbst durchgeführt werden, sondern im Rahmen der Teilnahme am zentralen C-Kurs der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers abzulegen sind. Diese Prüfungsleistungen werden gemäß § 2 Absatz 3 anerkannt.
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§ 9
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldung zur abschließenden Prüfung erfolgt spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin. Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchem Fachbereich (§ 2 Absatz 1) die Prüfung abgelegt werden soll.
( 2 ) Der Anmeldung sind beizufügen:
  1. Nachweis der Kirchenmitgliedschaft,
  2. Nachweise über die kirchenmusikalische Ausbildung gemäß § 6,
  3. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Prüfungsleistungen, deren Anerkennung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 beantragt wird.
( 3 ) Über die Zulassung zur Prüfung und die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entscheidet der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. seine oder ihre Stellvertretung in Absprache mit der Kursleitung. Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die in § 6 bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen wurden.
( 4 ) Teilprüfungen können vorab während der Dauer des C-Kurses kursbegleitend durchgeführt werden.
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§ 10
Prüfungskommission

Der Prüfungskommission gehören an:
  1. der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. seine oder ihre Stellvertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. der Leiter oder die Leiterin der kirchenmusikalischen C-Ausbildung der Bremischen Evangelischen Kirche,
  3. je Prüfungsfach ein weiterer Prüfer oder eine weitere Prüferin, der oder die von dem oder der Vorsitzenden berufen wird. Es können nur Personen berufen werden, die von der Kirchenmusikkommission als Prüfer oder Prüferin für die kirchenmusikalische C-Prüfung zugelassen sind. Über diese Personen wird ein Verzeichnis geführt.
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§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Punkte
Note (in Worten)
Definition
15, 14, 13
sehr gut
eine hervorragende Leistung
12, 11, 10
gut
eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
9, 8, 7
befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
6, 5, 4
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
3, 2, 1, 0
mangelhaft
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
( 2 ) Für die Prüfungsleistung in jedem Fach wird von den Prüfenden eine Bewertung in Punkten entsprechend der Punktetabelle festgelegt. Besteht die Prüfung in einem Fach aus mehreren Prüfungsleistungen (schriftlich/mündlich/praktisch), wird die Bewertung dieser Leistungen in einer Punktzahl für das Fach zusammengefasst.
( 3 ) Für die Berechnung der Gesamtnote für die C-Prüfung in einem Fachbereich wird die Summe der in den einzelnen Fächern erzielten Punkte durch die Anzahl der Fächer geteilt. Die Hauptfächer werden doppelt gewertet und sind somit sowohl bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl als auch des Teilers zweifach zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen festzustellen.
( 4 ) Der errechneten Bewertung entspricht folgende Notenbezeichnung für die Gesamtnote:
15,00 – 12,50
= sehr gut
12,49 – 9,50
= gut
9,49 – 6,50
= befriedigend
6,49 – 3,50
= ausreichend
3,49 – 0,00
= mangelhaft
( 5 ) Die Gesamtnote wird für jeden geprüften Fachbereich gesondert gebildet.
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§ 12
Bestehen der Prüfung

( 1 ) Um die Prüfung für einen Fachbereich insgesamt zu bestehen, muss mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ mit vier Punkten erzielt werden. Die Prüfung ist trotz nach Satz 1 ausreichender Gesamtnote nicht bestanden, wenn in einem oder mehreren Prüfungsfächern weniger als vier Punkte erzielt werden (einfache Wertung).
( 2 ) Ist die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, können die Prüfungsleistungen in den mit weniger als vier Punkten bewerteten Fächern zeitnah in einer einmaligen Nachprüfung wiederholt werden. Eine trotz Nachprüfung oder nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 nicht bestandene Prüfung kann nur insgesamt wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung einschließlich der Möglichkeit einer Nachprüfung gemäß Satz 1 soll spätestens nach sechs Monaten stattfinden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.
( 3 ) Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhält der Kandidat oder die Kandidatin ein Zeugnis mit der Bescheinigung seiner oder ihrer Leistungen.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 30. Oktober 2008 (GVM 2008 Nr. 2 S. 82), geändert am 8. April 2010 (GVM 2010 Nr. 1 S. 125), außer Kraft.
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Anlage zu § 5

A. Prüfungsanforderungen Basismodul (§ 3)
  1. Gemeindesingen
    praktisch (10 Minuten)
    Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes, Kanons o. ä.
    Ansprache, Methodik und Schlagtechnik müssen sich deutlich von einer Chorprobe unterscheiden, auch wenn die Prüfung hilfsweise mit einer Chorgruppe durchgeführt wird.
  2. Musiktheorie
    schriftlich (60 Minuten) und mündlich/praktisch (20 Minuten)
    • Ausarbeiten eines vierstimmigen Kantionalsatzes oder einer anderen Harmonisation zu einem gegebenen Lied
    • schriftliche Umsetzung einer harmonischen Vorlage, wie z. B. Generalbass oder Akkordsymbole, oder harmonische Analyse eines Musikstückes
    • Spiel von Kadenzen und anderen harmonischen Verläufen
    • Kenntnis der Kirchentonarten
    • Kenntnis der Allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie/Formenlehre
  3. Gehörbildung
    schriftlich (45 Minuten)
    • ein- und zweistimmige Musikdiktate
    • Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung)
    mündlich/praktisch (10 Minuten)
    • Erkennen von Intervallen, Tonleitern (einschließlich Kirchentonarten) und Akkorden, Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus
    • Vom-Blatt-Singen
  4. Kirchenmusikgeschichte
    mündliches Referat (30 Minuten)
    Überblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik und ihrer Formen mit Musikbeispielen
  5. Theologische Information
    mündlich (10 Minuten)
    Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde im Überblick
  6. Liturgik
    mündlich (30 Minuten)
    • Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes
    • Kenntnis der aktuellen Gottesdienstformen
    • Ordnung des Kirchenjahres
  7. Hymnologie
    schriftlich (30 Minuten) und praktisch (10 Minuten)
    • Geschichte des geistlichen Liedes bis in die Gegenwart
    • Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG)
    • Liedauswahl für Gottesdienste
    • Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen
B. Prüfungsanforderungen Fachmodule (§ 4)
  1. Fachmodul „C-Prüfung Orgel“
    1. Gottesdienstliches Orgelspiel
      vorbereitet
      • Beherrschung der in der Bremischen Evangelischen Kirche üblichen liturgischen Gesänge
      • Spielen von vorgegebenen stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch (auch nach dem in der Bremischen Evangelischen Kirche üblichen Orgelbuch) in unterschiedlicher Spielweise, auch mit obligatem cantus firmus und dreistimmig, einschließlich mindestens einer eigenen Intonation (nicht schriftlich ausgearbeitet). Vorbereitungszeit 1 Woche
      unvorbereitet
      • Vom-Blatt-Spiel von Begleitbuchsätzen
      • Improvisation einer einfachen Intonation
      • Begleitung eines neuen geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen
    2. Orgel-Literaturspiel
      Vortrag von drei Orgelwerken (mit Pedal) verschiedener Epochen, davon mindestens ein freies Werk (Schwierigkeitsgrad etwa Mendelssohn Präludium G-Dur op. 37) und eine Choralbearbeitung (Schwierigkeitsgrad etwa „Christ lag in Todesbanden“ BWV 625)
      Gottesdienstliches Orgelspiel und Orgel-Literaturspiel zusammen 45 Minuten
    3. Orgelkunde
      schriftlich (30 Minuten) und praktisch (5 Minuten)
      • Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang
      • Stimmen von Zungenpfeifen
    4. Orgelliteraturkunde
      mündlich (10 Minuten)
      Kenntnis geeigneter Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch
  2. Fachmodul „C-Prüfung Chorleitung“
    1. Chorleitung
      praktisch/mündlich (5 + 20 + 5 Minuten)
      • Einsingen des Chores
      • Erarbeiten und Dirigieren eines gegebenen einfachen Chorsatzes a cappella (Liedsatz oder Motette). (Schwierigkeitsgrad etwa M. Franck „Du sollst Gott deinen Herren“ oder Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“ [Mittelsatz der Motette „Aus tiefer Not“]). Vorbereitungszeit 1 Woche
      • Fragen zur chorischen Stimmbildung
    2. Künstlerischer Gesang und Grundlagen chorischer Stimmbildung
      praktisch (15 Minuten)
      • Begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke (Kunstlied, Geistliches Konzert, Arie o. ä.) aus verschiedenen Epochen
      • Unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke
      • Vortrag eines Sprechtextes
    3. Chorpraktisches Klavierspiel inklusive Partiturkunde
      praktisch/mündlich (5 Minuten)
      • Darstellen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes. Vorbereitungszeit 1 Woche.
        Im Vordergrund steht die harmonische und rhythmische Hilfestellung.
      • Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel
    4. Chorliteraturkunde
      mündlich (10 Minuten)
      Kenntnis geeigneter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch

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1 ↑ Nr. 6.300.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.