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Geschäftsordnung für den Verbandstag des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 29. April 1964

(GVM 1965 Nr. 2 Z. 9)

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§ 1
(Sitzungen des Verbandstages)

( 1 ) Der Verbandstag tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, die in den ersten 2 Monaten des Kalenderjahres stattfinden soll.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen werden im Bedarfsfall oder auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag mindestens eines Viertels aller Mitglieder einberufen.
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§ 2
(Einladungsfristen)

( 1 ) Die Einladung zu den Sitzungen ergeht vom Verbandsausschuss an die Mitglieder des Verbandstages schriftlich mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, die vom Verbandsausschuss aufgestellt wird.
( 2 ) Für außerordentliche Sitzungen kann die Einladungsfrist bis auf 1 Woche abgekürzt werden.
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§ 3
(Behandlung von Anträgen)

( 1 ) Anträge für die Sitzungen des Verbandstages können von jedem Kirchenvorstand oder mindestens 4 Mitgliedern des Verbandstages eingebracht werden.
( 2 ) Anträge für die ordentliche Sitzung sollen jeweils bis 30. November des vorhergehenden Kalenderjahres, im übrigen unverzüglich, ggf. mit dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, schriftlich an den Verbandsausschuss eingereicht werden.
( 3 ) Alle ordnungsgemäß und rechtzeitig eingereichten Anträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Später eingereichte Anträge können durch Beschluss des Verbandstages nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
( 4 ) Anträge, die eine in der Sitzung des Verbandstages zur Verhandlung stehende Angelegenheit betreffen, können noch während der Verhandlung gestellt werden.
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§ 4
(Beschlussfähigkeit)

( 1 ) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind jedoch auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung gültig, wenn nicht vorher die Feststellung der Beschlussunfähigkeit beantragt und im Protokoll aufgenommen worden ist.
( 2 ) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Sitzung des Verbandstages mit derselben Tagesordnung stattfinden. Bei dieser neuen Sitzung ist der Verbandstag auf jeden Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf muss in der Einladung zu dieser Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden.
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§ 5
(Protokollführung)

( 1 ) Bei den Sitzungen des Verbandstages wird durch einen vom Verbandsausschuss zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll angefertigt. In diesem sind die ordnungsmäßige Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandstages und die der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und der Wortlaut der Beschlüsse zu vermerken. Im übrigen kann es sich auf den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen beschränken. Es wird vom Senior und vom Protokollführer unterzeichnet.
( 2 ) Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen.
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§ 6
(Leitung der Sitzung)

( 1 ) Die Sitzung des Verbandstages wird vom Senior geleitet. Er kann die Leitung einem Mitglied des Verbandsausschusses übertragen.
( 2 ) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung verlesen sowie die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandstages und die der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bekannt gegeben.
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§ 7
(Verlauf der Sitzung)

( 1 ) Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt, an der sich jedes Mitglied des Verbandstages beteiligen kann. Dabei ist die Reihenfolge der Wortmeldungen zu beachten. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vorweg zu berücksichtigen.
( 2 ) Außer zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkten können Beschlüsse gefasst werden über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Vertagung oder Absetzung einzelner Tagesordnungspunkte, auf Schluss der Debatte und auf Aussetzung eines Beschlusses.
( 3 ) Der Verbandstag kann Kommissionen bilden und diese mit der weiteren vorbereitenden Bearbeitung einzelner Sachgegenstände beauftragen. Denselben Auftrag kann er dem Verbandsausschuss erteilen. Die Kommission oder der Verbandsausschuss erstatten auf dem nächsten Verbandstag mündlich Bericht, den sie ggf. schon vorher den Kirchenvorständen schriftlich vorlegen.
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§ 8
(Mehrheit bei Beschlüssen)

( 1 ) Der Verbandstag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verbandstages, soweit nicht in der Satzung, der Wahlordnung oder ähnlichen Bestimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist.
( 2 ) Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Der Verbandstag kann geheime oder auch namentliche Abstimmung beschließen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung muss namentlich abgestimmt werden.