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Verfassung der Freien Hansestadt Bremen (Auszug)

Vom 18. Mai 1920

(Brem.GBl. 1920 S. 183)

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§ 87

( 3 ) Die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Römisch-Katholische Kirche und ihre bremischen Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.