.
#I. Teil
###§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#II. Teil
###§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
III. Teil
#Erster Abschnitt:
##§ 16
§ 17
§ 18
Zweiter Abschnitt:
##§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Dritter Abschnitt:
##§ 23
#§ 24
§ 24a
§ 25
IV. Teil
#Erster Abschnitt:
##§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
#Zweiter Abschnitt:
##§§ 30-39
#Dritter Abschnitt:
##§ 40
§ 41
§ 42
§ 42a
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 50a
§ 50b
§ 50c
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
Vierter Abschnitt:
##§ 56
§ 57
#§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
V. Teil
###§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
VI. Teil
###§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
VII. Teil
###§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
VIII. Teil
###§ 85
§ 86
§§ 87-90
####X. Teil
###XI. Teil
###§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
XII. Teil
###§ 116
§ 117
§ 118
Kirchengemeindeordnung
In der Fassung vom 28. April 2006
(KABl. Hannover 2006 S. 62)
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 | 8. Dezember 2010 7. Dezember 2011 19. Juli 2012 13. Dezember 2012 15. Dezember 2015 12. Dezember 2019 26. November 2021 28. Juni 2022 19. Dezember 2022 7. Juni 2023 21. Dezember 2023 21. Juni 2024 12. Dezember 2024 |
I. Teil: Grundlegende Bestimmungen | 1-7 | |
II. Teil: Glieder der Kirchengemeinde | 8-15 | |
III. Teil: Dienste in der Kirchengemeinde | 16-25 | |
Erster Abschnitt: | ||
Zweiter Abschnitt: | ||
Dritter Abschnitt: | ||
IV. Teil Kirchenvorstand | 26-66 | |
Erster Abschnitt: | ||
Zweiter Abschnitt: | ||
Dritter Abschnitt: | ||
Vierter Abschnitt: | ||
V. Teil: Aufsicht | 67-72 | |
VI. Teil: Gemeindeversammlung | 73-77 | |
VII. Teil: Gemeindebeirat | 78-84 | |
VIII. Teil: Gemeindesatzung | 85-86 | |
IX. Teil: Kapellengemeinde | 87-90 | |
X. Teil: Patronat | 91 | |
92-97 | ||
XII. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften | 116-118 | |
Präambel
Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündung des Evangeliums ist für die Kirchengemeinden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verpflichtend.
Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.
#I. Teil
Grundlegende Bestimmungen
###§ 1
Kirchengemeinde
(1) 1Die Kirchengemeinde nimmt als rechtlich verfasste Gemeinschaft von Mitgliedern der Kirche den Auftrag der Kirche in ihrem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 2Sie wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu. 3Sie kann als Ortsgemeinde, aber auch als Personalgemeinde gebildet werden.
(2) Die Ortsgemeinde ist der Zusammenschluss von Mitgliedern der Kirche in einem räumlich bestimmten Bereich.
(3) 1Der Personalgemeinde ordnen sich Mitglieder der Kirche nach anderen Kriterien als dem Wohnort zu, insbesondere nach geistlichem Profil, nach besonderen lebensweltlichen Bezügen oder in Anbindung an eine diakonische oder andere Einrichtung. 2Sie kann gebildet werden, wenn aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und der Gestaltung ihrer Arbeit auf Dauer ein eigenständiges Gemeindeleben zu erwarten ist.
(4) 1Bei der Errichtung einer Personalgemeinde kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses festlegen, ob und inwieweit die Regelungen über die Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Personalgemeinde von den allgemeinen Bestimmungen abweichen dürfen. 2Entsprechende Regelungen sind in einer Gemeindesatzung nach § 85 zu treffen. 3Diese Gemeindesatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 1a
[Rechtsstatus der Kirchengemeinde]
1Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts. 2Sie ist nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Als solche handelt sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
#§ 2
Kirchengemeinde und Pfarramt
(1) Für jede Kirchengemeinde muss ein Pfarramt bestehen.
(2) Für mehrere Kirchengemeinden kann ein gemeinsames Pfarramt gebildet werden.
#§ 3
Aufgaben
(1) 1Die Kirchengemeinde mit allen ihren Gliedern, Amtsträgern und Organen ist in ihrem Bereich für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen Darreichung der Sakramente verantwortlich. 2Diese Verantwortung verpflichtet zum Zeugnis in der Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.
(2) Die Kirchengemeinde nimmt diese Verantwortung insbesondere dadurch wahr, dass sie für regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, kirchliche Unterweisung, Seelsorge und Diakonie sowie für die in der Kirchengemeinde notwendige Ordnung sorgt.
(3) Die Kirchengemeinde steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Landeskirche.
(4) 1Die Kirchengemeinde arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Kirchengemeinden zusammen. 2Sie prüft dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen. 3Das Nähere wird durch das Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden geregelt.
#§ 4
Rechtliche Stellung
(1) 1Die Kirchengemeinde ordnet in Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Angelegenheiten eigenständig. 2Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kirchengemeinde regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts.
(3) Die Kirchengemeinde gehört einem Kirchenkreis an.
(4) Die Kirchengemeinde steht unter Aufsicht, Schutz und Fürsorge der Landeskirche.
(5) Die Kirchengemeinde hat nach ihren Kräften an den Aufgaben und Lasten der Landeskirche teilzunehmen.
#§ 5
Errichtung, Änderung, Aufhebung
(1) 1Das Landeskirchenamt kann auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände neue Kirchengemeinden errichten, bestehende aufheben, zusammenlegen oder anders begrenzen und die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten regeln. 2Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) 1Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(3) Widerspricht ein betroffener Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einer der Anordnungen nach Absatz 1, so bedarf eine Ablehnung des Widerspruchs der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
#§ 6
(aufgehoben)
#§ 7
(aufgehoben)
#II. Teil
Glieder der Kirchengemeinde
###§ 8
[Mitgliedschaft]
1Glieder einer Kirchengemeinde sind alle Getauften, die Glieder der Landeskirche sind und im Bereich einer Ortsgemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die sich einer Personalgemeinde zugeordnet haben. 2Bei der Errichtung einer Personalgemeinde kann das Landeskirchenamt festlegen, dass der Personalgemeinde auch ohne eigene Zuordnung alle Mitglieder der Landeskirche angehören, die in Wohnungen mit einer bestimmten Anschrift mit Hauptwohnung gemeldet sind. 3Ortsgemeinden und Personalgemeinden können mit Genehmigung des Landeskirchenamtes eine Vereinbarung über die Zuordnung einzelner Gruppen von Kirchenmitgliedern treffen.
#§ 9
[Umpfarrung]
(1) 1Jedes Mitglied einer Kirchengemeinde kann sich für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der bisherigen Kirchengemeinde entscheiden. 2Ein Wechsel der Kirchengemeinde bedarf einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber der bisherigen und gegenüber der künftigen Kirchengemeinde. 3Er wird mit dem Zugang der Erklärung gegenüber der künftigen Kirchengemeinde wirksam.
(2) 1Bei einem Wechsel des Wohnsitzes kann sich das Mitglied einer Kirchengemeinde für den Verbleib in der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes entscheiden. 2Die Entscheidung wird mit dem Zugang einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes wirksam. 3Die Kirchengemeinde des künftigen Wohnsitzes ist unverzüglich zu unterrichten. 4Die Erklärung nach Satz 3 kann mit Rückwirkung auf den Tag des Umzugs noch innerhalb eines Monats nach dem Wohnsitzwechsel abgegeben werden.
(3) 1Jedes Mitglied einer Kirchengemeinde kann sich für die Mitgliedschaft in einer zweiten Kirchengemeinde entscheiden. 2Die Begründung einer Zweitmitgliedschaft bedarf einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber der bisherigen und gegenüber der zweiten Kirchengemeinde. 3Dabei ist anzugeben, zu welcher Kirchengemeinde die Erstmitgliedschaft und zu welcher Kirchengemeinde die Zweitmitgliedschaft bestehen soll. 4Die Erklärung über die Begründung einer Zweitmitgliedschaft wird mit dem Zugang der Erklärung gegenüber der zweiten Kirchengemeinde wirksam.
(4) Die besonderen Bestimmungen über den Wechsel in eine Kirchengemeinde, die einer anderen Landeskirche angehört, und über den Verbleib in der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes im Fall eines Umzugs in den Bereich einer anderen Landeskirche bleiben unberührt.
#§ 10
[Einparochiale Gebiete]
(1) 1Wo im Bereich der Landeskirche evangelisch-lutherische Christen und Christinnen nach bisher bestehender Ordnung einer Kirchengemeinde anderen evangelischen Bekenntnisses eingegliedert sind, sind sie Glieder der Landeskirche und behalten ihren Bekenntnisstand. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können Glieder einer anderen evangelischen Landeskirche einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde angehören.
(2) Glieder der Landeskirche nach Absatz 1 Satz 1 sollen auf ihren Antrag von einer benachbarten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde als deren Glieder mit allen Rechten und Pflichten aufgenommen werden.
#§ 11
[Zuzug]
Glieder der Kirchengemeinde sind auch
#- zuziehende Evangelische, die den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand haben oder angeben, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Landeskirche bestehenden evangelischen Kirche angehören, und zuziehende Evangelische, die nach den Vorschriften des in der Landeskirche geltenden Rechts erklären, dass sie der Landeskirche angehören,
- religionsunmündige Kinder, die außerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche getauft worden sind, wenn sie von den Erziehungsberechtigten der Erziehung im evangelisch-lutherischen Bekenntnis zugeführt werden.
§ 12
[Erwerb der Kirchenmitgliedschaft]
Glieder der Kirchengemeinde werden
#- Ungetaufte, die durch die Taufe aufgenommen werden,
- Getaufte, die aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertreten wollen und aufgenommen werden,
- Getaufte, die aus der Kirche ausgetreten waren und in die Landeskirche aufgenommen werden.
§ 13
[Verlust der Kirchenmitgliedschaft]
Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde und zur Landeskirche verliert, wer nach dem geltenden Recht zu einer anderen Kirche übertritt oder aus der Landeskirche austritt.
#§ 14
[Rechte und Pflichten]
(1) Die Glieder der Kirchengemeinde haben nach Maßgabe der geltenden Ordnung teil an den kirchlichen Rechten und Pflichten.
(2) 1Sie haben Anspruch auf geordnete Verkündigung des Evangeliums sowie auf seelsorgerlichen Dienst. 2Sie sind aufgerufen, sich zu Wort und Sakrament zu halten und das Evangelium durch Wort und Tat zu bezeugen.
(3) 1Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften kirchliche Ämter und Dienste übernehmen. 2Ihre Mitwirkung bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe wird durch diese Kirchengemeindeordnung und andere Kirchengesetze geregelt.
(4) 1Sie tragen durch freiwillige Gaben zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben bei. 2Gesetzlich geordnete kirchliche Abgaben haben sie zu leisten.
#§ 15
[Dimissoriale]
(1) Die Glieder der Kirchengemeinde sollen die bestehenden Regelungen über die Zuständigkeiten im pfarramtlichen Dienst beachten.
(2) 1Will ein Glied der Kirchengemeinde für Amtshandlungen im Einzelfall oder für die Dauer den Dienst von nicht in der Kirchengemeinde tätigen Pastoren oder Pastorinnen in Anspruch nehmen, so bedarf es eines Dimissoriale des Pfarramtes seiner Kirchengemeinde (Entlassungsschein). 2Wird die Erteilung eines Entlassungsscheines abgelehnt, so entscheidet auf schriftliche Beschwerde der Superintendent oder die Superintendentin. 3Ist der Superintendent oder die Superintendentin beteiligt, so entscheidet die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof. 4Auf den Rechtsbehelf ist hinzuweisen. 5Die Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
(3) 1Beantragen mehrere Glieder der Kirchengemeinde außerordentliche Wortverkündigung durch andere Pastoren oder Pastorinnen in der Kirchengemeinde, so entscheidet darüber das Pfarramt nach Beratung mit dem Kirchenvorstand. 2Es soll sichergestellt sein, dass diese außerordentliche Wortverkündigung für alle Glieder der Kirchengemeinde zugänglich ist. 3Wird der Antrag nach Satz 1 abgelehnt, so entscheidet auf schriftliche Beschwerde der Superintendent oder die Superintendentin nach Beratung mit dem Kirchenkreisvorstand.
#III. Teil
Dienste in der Kirchengemeinde
#Erster Abschnitt:
Amt der Verkündigung
##§ 16
[Auftrag]
(1) Unbeschadet der Verpflichtung jedes Kirchengliedes, das Evangelium zu bezeugen, sollen die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Landeskirche und in den Kirchengemeinden nur mit rechtmäßigem Auftrag geschehen (Amt der Verkündigung).
(2) In Notfällen kann jedes Kirchenglied Aufgaben der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.
#§ 17
[Ausübung]
1Der Auftrag zur Ausübung des Amtes der Verkündigung wird nach dem geltenden Recht erteilt. 2Er wird insbesondere in Predigt und Darreichung der Sakramente und in den verschiedenen Formen kirchlicher Unterweisung und Seelsorge wahrgenommen. 3Die mit der Ausübung des Amtes der Verkündigung beauftragten beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind nach Maßgabe ihres Auftrags unabhängig. 4Sie sind an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden.
#§ 18
[Dienstbesprechung]
(1) 1Die mit der regelmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben des Amtes der Verkündigung in der Kirchengemeinde beauftragten beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen treten zu Dienstbesprechungen zusammen. 2Wer hiernach an den Dienstbesprechungen teilnimmt, stellt der Kirchenvorstand fest. 3Über Beschwerden gegen die Feststellung entscheidet der Kirchenkreisvorstand; seine Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
(2) Wer nach § 19 Abs. 2 mit der Geschäftsführung des Pfarramtes beauftragt ist, leitet die Dienstbesprechung, wenn nicht die Teilnehmenden etwas anderes beschließen.
(3) 1Die Dienstbesprechungen sollen regelmäßig stattfinden. 2In ihnen werden die wichtigsten Fragen des gemeinsamen Dienstes beraten und Grundsätze für seine Ausrichtung sowie die Verteilung der allgemeinen und besonderen Aufgaben beschlossen. 3Dem Kirchenvorstand ist hierüber zu berichten; seine Entscheidungsbefugnis (§ 53 Abs. 2) bleibt unberührt.
(4) Die mit der regelmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben des Amtes der Verkündigung für einen übergemeindlichen Bereich beauftragten beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu den Dienstbesprechungen einzuladen, wenn wichtige Fragen ihrer Aufgabenbereiche beraten werden.
#Zweiter Abschnitt:
Pfarramtlicher Dienst
##§ 19
[Verwaltung des Pfarramtes]
(1) 1Mitglieder des Pfarramtes sind alle Ordinierten, die im Bereich der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind. 2Ordinierte, die als Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche einen Auftrag zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde haben, nehmen an den Beratungen des Pfarramtes teil. 3Sie sind Mitglieder des Pfarramtes, wenn sie aufgrund einer Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach den Bestimmungen des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes dem Kirchenvorstand als Mitglied angehören.
(2) 1Wenn die Kirchengemeinde an einem Kirchenkreispfarramt nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung beteiligt ist, gehören zum Pfarramt alle Pastorinnen und Pastoren, die im Bereich der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst innehaben oder mit der Versehung einer solchen Pfarrstelle beauftragt sind. 2Pastorinnen und Pastoren, die im Bereich der Kirchengemeinde einen aufgabenorientierten Dienst wahrnehmen, können an den Beratungen des Pfarramtes und an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. 3Für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich der Kirchengemeinde bedürfen sie keiner Genehmigung des Pfarramtes.
(3) Die Mitglieder des Pfarramtes bestimmen im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand, wer aus ihrer Mitte die Geschäfte des Pfarramtes führt.
(4) Die Aufsicht über das Pfarramt führt die Superintendentin oder der Superintendent.
#§ 20
[Aufgaben; Verschwiegenheit]
(1) 1Die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Kirchengemeinde sind die besonderen Aufgaben der Pastoren und Pastorinnen im pfarramtlichen Dienst. 2In Ausübung dieser Aufgaben sind sie im Rahmen des geltenden Rechts unabhängig. 3Sie sind an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden.
(2) Über alle Angelegenheiten, die den Pastoren und Pastorinnen im pfarramtlichen Dienst bekannt werden und die ihrer Art nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren und über alles, was ihnen in der Seelsorge anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen, auch wenn ihr Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Der Pastor und die Pastorin sind verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
#§ 21
[Verfügungsgewalt; Kanzelrecht]
(1) Das Pfarramt ist für Gottesdienste und Amtshandlungen in der Kirchengemeinde zuständig und verfügt in diesem Rahmen über die dafür bestimmten Räume.
(2) Für Gottesdienst und Amtshandlungen bedürfen nach § 17 beauftragte berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rahmen ihres Auftrags nicht der Zustimmung des Pfarramtes.
(3) 1Die Rechte der Glieder der Kirchengemeinde nach § 15, die Dienste anderer als der zuständigen Pastoren oder Pastorinnen in Anspruch zu nehmen, bleiben unberührt. 2Wünsche der Glieder der Kirchengemeinde sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
#§ 22
[Besondere Einrichtungen]
(1) 1Gottesdienste, die in kirchlichen Ausbildungs- und Tagungsstätten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen für einen bestimmten Personenkreis gehalten werden und zu denen nicht öffentlich eingeladen wird, unterliegen nicht der Zustimmung nach § 21 Abs. 3. 2Die Abhaltung solcher Gottesdienste ist dem zuständigen Pfarramt allgemein oder im Einzelfall vorher mitzuteilen.
(2) Für Pastoren und Pastorinnen, die mit pfarramtlichen Aufgaben in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen beauftragt worden sind, regelt deren Dienstordnung, wie weit sie im Rahmen ihres Auftrags einer Zustimmung bedürfen oder sich einen Entlassungsschein vorlegen lassen müssen.
#Dritter Abschnitt:
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
##§ 23
[Allgemeines]
(1) 1Die Kirchengemeinde bestellt zu besonderen Diensten berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen). 2Sie führen ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts, ihrer Dienstanweisungen und der von dem Kirchenvorstand aufgestellten Richtlinien und Grundsätze selbständig aus.
(2) Über alle Angelegenheiten, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch wenn ihr Dienstverhältnis oder Ehrenamt nicht mehr besteht.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
- für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
- eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
- sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben.
§ 24
[Stellen]
(1) 1Die erforderlichen Stellen für berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen soll die Kirchengemeinde im Rahmen der im Kirchenkreis bestehenden Planung errichten und besetzen. 2Die Errichtung der Stellen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) 1Die Stellen werden nach dem geltenden Recht besetzt. 2Die Rechtsverhältnisse der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden durch Kirchengesetz geregelt.
#§ 24a
[Ehrenamtliche]
(1) 1Die Kirchengemeinde kann für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berufen. 2Mit ihnen sollen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten sowie der örtliche und zeitliche Rahmen ihrer Tätigkeit besprochen und nach Bedarf schriftlich festgehalten werden. 3Sie können einen Ausweis zum Nachweis ihrer Beauftragung erhalten.
(2) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen in einem Gottesdienst oder in anderer geeigneter Weise in ihr Amt eingeführt und nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verabschiedet und entpflichtet werden. 2Sie haben Anspruch auf eine Bescheinigung über Art, Dauer und Inhalt ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) Die ehrenamtliche Mitarbeit endet durch Mitteilung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an den Kirchenvorstand oder des Kirchenvorstandes an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, soweit nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
(4) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben Anspruch darauf, dass sie die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig erhalten. 2Kirchenvorstand und Pfarramt haben für die Erfüllung dieses Anspruchs Sorge zu tragen.
(5) Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Rahmen der jeweils geltenden landeskirchlichen Regelungen.
(6) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Kirchenvorstand von dem Schaden und der Person der Schädigerin oder des Schädigers Kenntnis erlangt hat, schriftlich geltend gemacht werden.
(7) 1Wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist, darf eine ehrenamtliche Tätigkeit nur ausüben, wenn ein durch die Tätigkeit bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist. 2Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in Frage stellen kann, ist Auskunft zu erteilen. 3Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in anderen Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, sind verpflichtet, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen dies notwendig machen. 4Sie dürfen diese Tätigkeit nur aufnehmen, wenn das Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat nach Satz 1 enthält.
(8) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben bei ihrer Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). 2Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. 3Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
(9) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sexualisierter Gewalt oder einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes nach Absatz 8 durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende unverzüglich einer vom Landeskirchenamt bestimmten Stelle mitzuteilen. 2Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch eine vom Landeskirchenamt bestimmte Stelle beraten zu lassen.
#§ 25
[Besprechung mit dem Kirchenvorstand]
1Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, ihre persönlichen und dienstlichen Anliegen in einer Sitzung des Kirchenvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenvorstand einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin mitzubringen. 2Der Kirchenvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen.
#IV. Teil
Kirchenvorstand
#Erster Abschnitt:
Allgemeines
##§ 26
Grundsatz
(1) Jede Kirchengemeinde muss einen Kirchenvorstand haben.
(2) 1Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so können deren Kirchenvorstände zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. 2Über Angelegenheiten, die das gemeinsame Pfarramt betreffen, haben sie gemeinsam zu beschließen. 3Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. 4§ 40 Abs. 1 Satz 22# gilt entsprechend. 5Im Übrigen sind die für Kirchenvorstände geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
#§ 27
Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus
- den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenvorstehern,
- den Mitgliedern kraft Amtes.
(2) Die Bildung des Kirchenvorstandes, insbesondere die Wahl der Kirchenvorsteher, wird durch Kirchengesetz3# geregelt.
#§ 28
Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen
(1) Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen haben ihre Pflichten als Glieder der Kirchengemeinde und die ihnen nach dem in der Landeskirche geltenden Recht übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) 1Das Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen wird als kirchliches Ehrenamt unentgeltlich versehen. 2Bei außergewöhnlichem Arbeitsumfang kann einem Kirchenvorsteher oder einer Kirchenvorsteherin mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes eine Entschädigung gewährt werden.
(3) 1Über alle Angelegenheiten, die den Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. 2Sie dürfen ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 3Vor Erteilung der Genehmigung ist das Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes herzustellen. 4§ 23 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
#§ 29
(aufgehoben)
#Zweiter Abschnitt:
Bildung des Kirchenvorstandes4#
##§§ 30-39
(aufgehoben)
#Dritter Abschnitt:
Wirksamkeit des Kirchenvorstandes
##§ 40
Vorsitz
(1) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen in der Regel ein Mitglied kraft Amtes, werden in geheimer Wahl von dem Kirchenvorstand gewählt. 2Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. 3Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Wird ein Mitglied kraft Amtes zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden gewählt, so muss der oder die stellvertretende Vorsitzende ein Kirchenvorsteher oder eine Kirchenvorsteherin sein. 6Minderjährige Mitglieder des Kirchenvorstandes können nicht zur oder zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden. 7Scheidet der oder die Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand aus, ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende für den Rest der Amtszeit nach Satz 2 neu zu wählen. 8Das Gleiche gilt bei Niederlegung des Amtes.
(2) 1Der neugebildete Kirchenvorstand wird zu seiner ersten Sitzung von dem geschäftsführenden Pastor oder der geschäftsführenden Pastorin (§ 19 Abs. 2) innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einführung der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen einberufen. 2Der älteste Kirchenvorsteher oder die älteste Kirchenvorsteherin leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden.
(3) 1Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so bestellt der Kirchenkreisvorstand eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die oder der den Vorsitz im Kirchenvorstand übernimmt. 2Diese Person leitet die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. 3Kommt auch diese Wahl nicht zustande, so kann der Kirchenkreisvorstand für den stellvertretenden Vorsitz entweder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes bestimmen, das den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.
#§ 41
Geschäftsführung
(1) 1Im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes (§ 19 Abs. 2) stellt der oder die Vorsitzende die Tagesordnung für die ordentlichen Sitzungen auf und entscheidet, ob eine Sitzung digital durchgeführt werden soll. 2Anregungen und Vorschläge der Gemeindeversammlung und des Gemeindebeirates sind auf die Tagesordnung zu setzen. 3Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzung vor, lädt zu ihr ein, eröffnet sie mit Gebet und leitet sie. 4Die Leitung kann er oder sie jederzeit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. 5Wenn sowohl der oder die Vorsitzende als auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, die Sitzung zu leiten, wählen die anwesenden Mitglieder die Leitung aus ihrer Mitte.
(2) 1Der oder die Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstandes, führt nach dessen Weisung mit Unterstützung des Kirchenkreisamtes die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. 2Die Führung der täglichen Geschäfte und die Vermittlung des Schriftverkehrs kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Kirchenvorstandes dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kirchenvorstandes ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenvorstandes einzusehen.
(4) Der Kirchenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 42
Sitzungen
(1) 1Der Kirchenvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen sowie deren Ort und Zeit. 2Sitzungen sollen mindestens alle zwei Monate stattfinden.
(2) 1Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2Die Pflicht zur Einberufung besteht, wenn der oder die stellvertretende Vorsitzende, das Pfarramt, ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(3) 1Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. 2Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
(4) Über die Zulassung der Öffentlichkeit zu Sitzungen entscheidet der Kirchenvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(5) 1Sitzungen des Kirchenvorstandes können digital durchgeführt werden. 2Bei einer digitalen Sitzung gelten die Mitglieder des Kirchenvorstandes und die übrigen Teilnehmenden auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Sitzung teilnehmen. 3Es muss sichergestellt sein, dass alle bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und Teilnehmenden insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.
#§ 42a
Teilnahmerechte
(1) Das Recht, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, haben
- in der Kirchengemeinde tätige beauftragte Pastoren und Pastorinnen, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen in der Probezeit, die nicht mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind, und Ordinierte, die nach § 2 Abs. 4 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände5# nicht Mitglied des Kirchenvorstandes sein können,
- bis zu zwei in der Kirchengemeinde nicht nur geringfügig beschäftigte berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- der Leiter oder die Leiterin der Dienstbesprechungen nach § 18.
(2) 1Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Absatz 1 Nr. 2 setzt der Kirchenvorstand fest. 2Sie werden mit ihrer Zustimmung von den nicht nur geringfügig beschäftigten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus deren Mitte für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstandes (§ 29) bestimmt. 3Ist in der Kirchengemeinde mindestens ein Diakon oder eine Diakonin tätig, so muss einer der zur Teilnahme nach Absatz 1 Nr. 2 Berechtigten ein Diakon oder eine Diakonin sein.
(3) Der Kirchenvorstand kann Teilnehmende nach Absatz 1 für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.
(4) 1Der Kirchenvorstand soll Glieder der Kirchengemeinde, die Mitglieder der Kirchenkreissynode sind, regelmäßig zu seinen Sitzungen einladen. 2Wenn der Kirchenkreissynode kein Glied der Kirchengemeinde angehört, soll der Kirchenvorstand ein Mitglied der Kirchenkreissynode aus dem Wahlbezirk, zu dem die Kirchengemeinde gehört, als Kontaktperson benennen; er kann diese Person regelmäßig oder im Einzelfall zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes einladen. 3Der Kirchenvorstand kann außerdem Kirchenglieder, die sich im landeskirchlichen Vorbereitungs- oder Probedienst befinden, zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Der Kirchenvorstand kann bis zu zwei Gemeindemitglieder, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, zu seinen Sitzungen einladen.
(6) An den Beratungen bestimmter Angelegenheiten sind auf ihr Verlangen zu beteiligen
#- der Landesbischof oder die Landesbischöfin,
- die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
- der Superintendent oder die Superintendentin,
- Vertreter oder Vertreterin des Landeskirchenamtes oder des Kirchenkreisvorstandes.
§ 43
Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Kirchenvorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch von drei Mitgliedern, beschlussfähig. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(2) Hat kein Mitglied kraft Amtes an der Sitzung teilgenommen, so sind die Beschlüsse dem geschäftsführendem Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben.
(3) 1Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kirchenvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. 2Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kirchenvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
#§ 44
Abstimmung
(1) 1Der Kirchenvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig. 4Der oder die Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 5Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. 6Für geheime Abstimmungen im Rahmen einer digitalen Sitzung gelten die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über geheime Abstimmungen in der Kirchenkreissynode entsprechend.
(2) 1Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied des Kirchenvorstandes persönlich beteiligt ist, nimmt dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teil. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Annahme als Kind verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
#§ 45
Wahlen
1Bei Wahlen wird auf Verlangen eines Mitglieds geheim gewählt. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. 4Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Bei geheimen Wahlen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 44 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
#§ 46
Niederschrift
1Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2Auf Verlangen eines Mitglieds müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung angegeben werden. 3Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, darunter dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben und vom Kirchenvorstand zu genehmigen. 4Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
#§ 47
Beanstandung von Kirchenvorstandsbeschlüssen
(1) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn er Weisungen einer Aufsichtsbehörde widerspricht. 2Gleiches gilt für das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes.
(2) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
(3) Hebt der Kirchenvorstand auf die Beanstandung seinen Beschluss nicht auf, so ist dem Kirchenkreisvorstand oder, wenn der Beschluss wegen eines Verstoßes gegen eine Weisung des Landeskirchenamtes beanstandet worden war, dem Landeskirchenamt zu berichten.
(4) 1Hält die Aufsichtsbehörde die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt sie nach § 69. 2Andernfalls erklärt sie die Beanstandung für unwirksam.
#§ 48
Einspruchsrecht des Pfarramtes
1Das Pfarramt hat das Recht, gegen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 berühren, Einspruch einzulegen. 2Der Einspruch ist möglich bis zum Ablauf des zweiten Tages nach Beendigung der Sitzung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, oder, wenn kein Mitglied kraft Amtes an der Sitzung teilgenommen hat, bis zum Ablauf des zweiten Tages, nach dem einem Mitglied des Pfarramtes der Beschluss bekannt gegeben worden ist. 3Ein Beschluss, gegen den Einspruch eingelegt worden ist, darf erst ausgeführt werden, wenn ihn der Kirchenvorstand nach erneuter Beratung, die frühestens drei Tage nach dem ersten Beschluss stattfinden darf, wiederholt. 4An dieser Sitzung muss ein Mitglied kraft Amtes teilnehmen.
#§ 49
Vertretung der Kirchengemeinde
(1) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde und die örtlichen kirchlichen Stiftungen, deren Vertretung stiftungsgemäß nicht anders geordnet ist.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren vertritt den Kirchenvorstand der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.
(3) 1Erklärungen des Kirchenvorstandes, durch die für die Kirchengemeinde oder eine örtliche kirchliche Stiftung Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde oder des Pfarramtes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs. 5Minderjährige Mitglieder des Kirchenvorstandes können keine Erklärungen nach Satz 1 abgeben.
(4) 1Eine in der Form des Absatzes 3 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenvorstandes. 2Die Mitglieder des Kirchenvorstandes dürfen jedoch eine solche Erklärung nur auf Grund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgeben.
(5) Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) 1Wenn der Kirchenvorstand das Kirchenkreisamt im Einzelfall oder im Rahmen der nach § 50 a übertragenen Aufgaben bevollmächtigt, ist, soweit erforderlich, die Vollmacht auf den Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes auszustellen. 2Die Vollmacht kann von ihm oder ihr auf andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Kirchenkreisamtes übertragen werden.
#§ 50
Verteilung von Einzelaufgaben
(1) 1Der Kirchenvorstand kann
- aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss (§ 50b) bilden,
- vorberatende und beschließende Fachausschüsse bilden und
- einzelne seiner Mitglieder oder andere Personen, die Mitglied einer christlichen Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört, als Beauftragte bestellen.
2Der Kirchenvorstand bestimmt, welche Aufgaben jeweils auf die Ausschüsse oder die Beauftragten übertragen werden. 3Die Aufgaben können fachlich oder räumlich abgegrenzt werden. 4§ 52 Abs. 1 S. 1 bleibt unberührt.
(2) 1Über alle Angelegenheiten, die den Beauftragten und den Mitgliedern der Ausschüsse in Ausübung dieser Funktion bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder in Folge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. 2§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen soll, den Vorsitz in einem beschließenden Ausschuss muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes haben.
(4) 1Beschließende Fachausschüsse werden von dem Kirchenvorstand aus seiner Mitte gebildet. 2Der Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Stimmrecht in beschließende Fachausschüsse berufen. 3Die Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder muss jedoch dem Kirchenvorstand angehören. 4Der Kirchenvorstand kann den Ausschuss durch sachkundige Personen ohne Stimmrecht ergänzen.
(5) 1Der Kirchenvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und den Beauftragten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. 2Dem Kirchenvorstand müssen zur Beschlussfassung alle wesentlichen Leitungsaufgaben vorbehalten bleiben. 3Dazu gehören insbesondere
- die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
- Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Pfarrstelle sowie Mitwirkung bei der Bildung der Kirchenkreissynode,
- Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
- Anstellung und Entlassung von Leiterinnen und Leitern kirchengemeindlicher Einrichtungen,
- Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- alle Beschlüsse, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 66 oder einer anderen Rechtsvorschrift bedürfen.
(6) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie haben jedoch kein Stimmrecht, soweit sie dem Ausschuss nicht als Mitglied mit Stimmrecht angehören.
(7) 1Die beschließenden Fachausschüsse haben über ihre Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen, die dem oder der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes unverzüglich zuzuleiten ist. 2Hat kein Mitglied des Pfarramtes an der Sitzung teilgenommen, so sind die Beschlüsse auch dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben.
(8) 1Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes und der oder die Vorsitzende eines beschließenden Fachausschusses haben die Pflicht, einen Beschluss des Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn er Weisungen einer Aufsichtsbehörde widerspricht. 2Gleiches gilt für das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes. 3Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden. 4Hebt der Ausschuss auf die Beanstandung hin seinen Beschluss nicht auf, so ist die Angelegenheit dem Kirchenvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
(9) 1Das Pfarramt hat das Recht, gegen die Beschlüsse des Ausschusses, die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 berühren, Einspruch einzulegen. 2§ 48 gilt entsprechend.
(10) § 49 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
#§ 50a
Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenkreisamt
(1) 1Der Kirchenvorstand kann das Kirchenkreisamt über die Verwaltungshilfe (§ 64) hinaus beauftragen, Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für die Kirchengemeinde sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), für die Kirchengemeinde zu erledigen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) 1Die Beauftragung nach Absatz 1 regelt der Kirchenvorstand durch Beschluss, der der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes bedarf. 2§ 41 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Kirchenkreisordnung ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3Der Kirchenkreisvorstand entscheidet nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes. 4Der Kirchenkreisvorstand kann die Genehmigung versagen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Geschäfte durch das Kirchenkreisamt nicht gewährleistet werden kann.
(3) Das Kirchenkreisamt kann zu einem ihm übertragenen Geschäft die Beratung und Entscheidung des Kirchenvorstandes einholen.
(4) Der Kirchenvorstand kann die Beauftragung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
(5) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Beauftragung nach Anhörung des Kirchenvorstandes und der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes ganz oder teilweise beenden. 2Der Kirchenkreisvorstand teilt die Entscheidung dem Kirchenvorstand mindestens drei Monate vor der Beendigung mit, es sei denn, der Kirchenvorstand erklärt sich mit einer kürzeren Frist einverstanden.
#§ 50b
Verwaltungsausschuss
(1) Hat der Kirchenvorstand nach § 50 einen Verwaltungsausschuss gebildet, so kann er ihn mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, insbesondere solcher der laufenden Verwaltung, beauftragen, die nicht einem Fachausschuss zugewiesen sind.
(2) 1Der Verwaltungsausschuss wird von dem Kirchenvorstand aus seiner Mitte gebildet. 2Ihm müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
(3) 1Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes sowie das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes haben, soweit sie dem Verwaltungsausschuss nicht angehören, das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Sie sind unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. 3Der Verwaltungsausschuss hat über seine Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen und sie den Mitgliedern des Kirchenvorstandes zuzuleiten. 4Im Übrigen regelt der Kirchenvorstand den Vorsitz und die Geschäftsführung.
(4) 1Durch die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf den Verwaltungsausschuss bleibt die Verantwortung des Kirchenvorstandes unberührt. 2Der Kirchenvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
#§ 50c
Nichtrechtsfähige Stiftungen
(1) Die Satzung einer nichtrechtsfähigen Stiftung der Kirchengemeinde kann die Bildung eines Stiftungsvorstandes vorsehen.
(2) 1Die Mitglieder eines Stiftungsvorstandes sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört. 2Sie müssen in der überwiegenden Zahl Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(3) Im Übrigen gelten für Stiftungsvorstände die Regelungen für beschließende Fachausschüsse des Kirchenvorstandes entsprechend.
#§ 51
Beratung mit Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Sachkundigen
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden.
(2) 1Der Kirchenvorstand hat die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig, jährlich mindestens einmal, zur Besprechung über deren Aufgabenbereich und eigene Vorhaben sowie dann zu seinen Sitzungen einzuladen, wenn Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden sollen. 2Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in kirchengemeindlichen Einrichtungen können dabei durch deren Leitung vertreten werden.
(3) Soweit mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin nach einer vom Kirchenkreis beschlossenen Konzeption durch ein Mitglied des Kirchenvorstandes ein Jahresgespräch zu führen ist, kann das Jahresgespräch im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin an Stelle des jährlichen Gesprächs nach Absatz 2 geführt werden.
(4) Zu der Beratung bestimmter Sachfragen soll der Kirchenvorstand Sachkundige hinzuziehen, insbesondere kirchliche Beauftragte.
#§ 52
Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand ist berufen, gemeinsam mit dem Pfarramt das geistliche Leben der Kirchengemeinde zu gestalten, insbesondere durch Teilnahme und Mitwirkung am Gottesdienst sowie durch Förderung der missionarischen, diakonischen, seelsorglichen und pädagogischen Aufgaben.
(2) 1Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt. 2Er vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
- Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Besetzung von Pfarrstellen.
- Er stellt beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde an und führt die Dienstaufsicht über sie.
- Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
- Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
- Er entscheidet über Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern.
- Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und entscheidet über die Nutzung ihrer Gebäude.
- Er sorgt für die Erhebung kirchlicher Abgaben, für die Gewinnung weiterer Einnahmen und für deren zweckentsprechende Verwendung.
- Er beschließt den Haushaltsplan und stellt den Jahresabschluss der Kirchengemeinde fest.
- Er wirkt an der Bildung der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
(3) Für folgende Aufgaben ist der Kirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt zuständig:
- Entscheidungen über Schwerpunkte der Gemeindearbeit,
- die Ordnung des Gottesdienstes und der Amtshandlungen,
- die Ordnung der Konfirmandenarbeit,
- die Erhebung und Abführung der Kollekten,
- Entscheidungen über die Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume.
(4) 1Der Kirchenvorstand hat der Kirchengemeinde über seine Tätigkeit in geeigneter Weise regelmäßig zu berichten. 2Einmal jährlich hat er hierfür eine Gemeindeversammlung einzuberufen.
#§ 53
[Organisation der Arbeit]
(1) Der Kirchenvorstand wirkt darauf hin, dass die Dienstbesprechungen nach § 18 regelmäßig stattfinden, und lässt sich hierüber berichten.
(2) Der Kirchenvorstand berät und beschließt über die Grundsätze für die Ausrichtung des gemeinsamen Dienstes und über die Verteilung der allgemeinen und besonderen Aufgaben (§ 18 Abs. 3).
(3) 1Der Kirchenvorstand setzt im Benehmen mit den an den Dienstbesprechungen nach § 18 Teilnehmenden eine Arbeitsteilung fest. 2Wird der beschlossenen Regelung widersprochen, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 3Seine Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
#§ 54
[Fortbildung]
1Kirchenvorstand und Pfarramt haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass sie sich im erforderlichen Umfang fortbilden. 2Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen an geeigneten und erforderlichen Maßnahmen teilnehmen.
#§ 55
[Konflikte]
1Gibt ein Pastor oder eine Pastorin durch Amtsführung oder Lebenswandel Anstoß, so haben die anderen Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versuchen, durch Besprechung mit dem Pastor oder der Pastorin den Anstoß zu beseitigen. 2Nötigenfalls ist dem Superintendenten oder der Superintendentin Mitteilung zu machen.
#Vierter Abschnitt:
Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde
##§ 56
Zweckbindung des kirchlichen Vermögens
(1) Kirchliches Vermögen darf nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwandt werden.
(2) 1Das kirchliche Vermögen ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. 2Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen.
(3) 1Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. 2Kirchliche Räume dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die deren Bestimmung widersprechen.
(4) Aus kirchlichen Mitteln dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der Diakonie gewährt werden.
(5) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
#§ 57
(aufgehoben)
#§ 58
Pfarramtskasse
1Mittel, die Pastoren und Pastorinnen zur freien Verfügung anvertraut worden sind, werden in Pfarramtskassen verwaltet. 2Diese unterliegen der Prüfung derer, die nach dem Kirchengesetz über die Visitation die pfarramtliche Tätigkeit zu überprüfen befugt sind, sowie des Landeskirchenamtes.
#§ 59
Kirchliche Abgaben
Der Kirchenvorstand beschließt über Kirchensteuern und sonstige kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts.
#§ 60
Haushaltsplan
(1) 1Der Kirchenvorstand stellt über alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde einen Haushaltsplan fest. 2Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. 3Der beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Glieder der Kirchengemeinde auszulegen; zur Einsichtnahme ist aufzufordern.
(2) Ausgaben dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Einnahmen gesichert ist.
(3) 1Ausgaben dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des Kirchenvorstandes veranlasst werden. 2Der Kirchenvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem bestimmten Rahmen erteilen.
#§ 61
Kassenführung
(1) 1Die Ausführung der Kassengeschäfte sowie die Nachweisung des Vermögens und der Schulden sind einer kirchlichen Kassenstelle, in der Regel dem Kirchenkreisamt, zu übertragen. 2Für die Verantwortlichkeit der Kassenstelle gilt § 64 entsprechend.
(2) 1Alle Kassengeschäfte einer Kirchengemeinde sind derselben Kassenstelle zu übertragen. 2Ausnahmen sind in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
#§ 62
Rechnungslegung
(1) Der Kirchenvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen.
(2) Nach Abnahme der Rechnung hat der Kirchenvorstand eine Ausfertigung der Rechnung mindestens eine Woche zur Einsicht für die Glieder der Kirchengemeinde auszulegen; diese sind zur Einsichtnahme aufzufordern.
#§ 63
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung
(1) 1Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch den Kirchenvorstand (örtliche Prüfung) und durch die Aufsichtsbehörden (überörtliche Prüfung). 2Die örtliche Kassenprüfung einer für mehrere Kirchengemeinden gebildeten Kassenstelle obliegt dem zuständigen Organ des Rechtsträgers der Kassenstelle.
(2) Die zuständigen Organe bedienen sich zur Durchführung der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.
#§ 64
[Leitungs- und Verwaltungsaufgaben]
(1) 1Die Kirchengemeinde ist berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben die Unterstützung durch das zuständige Kirchenamt in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt und soweit die entsprechenden Tätigkeiten in dem vom Landeskirchenamt zu erstellenden Aufgabenverzeichnis für die Kirchenämter als Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben ausgewiesen sind. 2Dritte dürfen mit Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben der Kirchenämter nur durch den Träger des Kirchenamtes beauftragt werden. 3§ 61 bleibt unberührt.
(2) 1Das Kirchenamt ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 an die Weisungen der Kirchengemeinde gebunden. 2Hält das Kirchenamt eine Maßnahme der Kirchengemeinde für rechtswidrig, so hat es dies durch seine Leitung der Kirchengemeinde unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 3Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht die Kirchengemeinde auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet die Kirchengemeinde dem Kirchenkreisvorstand. 4Erklärt der Kirchenkreisvorstand die Bedenken des Kirchenamtes für unbegründet, so hat das Kirchenamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. 5Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht sonst vorgesehene Anrufung von vorgesetzten Personen bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
(3) Hat das Kirchenamt geltend gemacht, dass bei Durchführung der Maßnahme ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird, so hat der Kirchenkreisvorstand vor seiner Entscheidung nach Absatz 2 dem Landeskirchenamt zu berichten.
(4) Im Übrigen werden die Stellung und die Geschäftsführung der Kirchenämter, die Aufbringung der Mittel für ihre Unterhaltung sowie der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 durch die Kirchenkreisordnung und andere Kirchengesetze oder durch sonstige Rechtsvorschriften geregelt.
#§ 65
Ergänzende Regelungen
(1) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für Beschlüsse und Erklärungen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann das Landeskirchenamt die Benutzung bestimmter Formblätter und Muster vorschreiben. 2Es kann ferner Richtlinien für die sachgerechte Verwaltung des kirchlichen Vermögens erlassen.
(2) Im Übrigen wird das Nähere über die kirchliche Vermögensverwaltung, insbesondere über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kirchlichen Körperschaften, durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 66
Genehmigungsvorbehalte
(1) Soweit sich nicht aus den Rechtsvorschriften für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege oder aus anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungsvorbehalt ergibt, bedürfen Beschlüsse des Kirchenvorstandes einschließlich der zu ihrer Ausführung erforderlichen Erklärungen im Rahmen der Absätze 2 bis 7 einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) 1Folgende Beschlüsse bedürfen einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
- Einlegung der Revision in einem Rechtsstreit vor staatlichen Gerichten,
- Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut, soweit es nicht dem Landeskirchlichen Archiv zugeführt wird,
- Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten und Friedhöfen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
- Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung, Auflösung und Änderung der Satzung nichtrechtsfähiger Stiftungen,
- Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung von Glocken und von Gegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalwert haben,
- Erwerb, Veräußerung und Vernichtung von Orgeln sowie Änderung von Orgeln, die Denkmalwert haben,
- soweit Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind:
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
- Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken,
- Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke zum Abbau von Bodenbestandteilen, für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und für Freiflächensolaranlagen sowie Mietverträge für die Errichtung von Mobilfunkstationen; der Genehmigungsvorbehalt für Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke für Freiflächensolaranlagen ist bis zum 30. Juni 2028 befristet.
(3) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand:
- Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung sowie Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen,
- Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen über Einrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten und Friedhöfe, und wirtschaftliche Unternehmen sowie zu deren Betrieb erlassene Ordnungen oder Satzungen,
- Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken, soweit es sich nicht um Verträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 handelt,
- Einräumung von Baulasten und Dienstbarkeiten zur grundbuchlichen Sicherung der unter Nummer 3 genannten Ansprüche,
- Erwerb oder Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte,
- Zustimmung zur Übertragung von grundstücksgleichen Rechten durch einen Berechtigten auf einen Dritten,
- Zustimmung zur Belastung von grundstücksgleichen Rechten mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Reallasten, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Wohnungsrechten, Vorkaufsrechten und Auflassungsvormerkungen durch einen Berechtigten,
- Löschung von Hypotheken sowie Grund- oder Rentenschulden an fremden Grundstücken,
- Annahme von Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind.
(4) Bei folgenden Beschlüssen richtet sich die Zuständigkeit für die Genehmigung nach einer durch Rechtsverordnung festzulegenden Wertgrenze:
- Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; bei Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten ist keine Genehmigung erforderlich,
- Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen,
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck,
- Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche,
- Erwerb von Digitalorgeln und Änderung von Orgeln, soweit davon keine Orgeln betroffen sind, die Denkmalwert haben,
- soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude oder Erbbaurechte (Absatz 2 Nummer 7) betroffen sind:
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie
- Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken.
(5) In einer Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass in einzelnen Fällen oder unterhalb einer festzulegenden Wertgrenze keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.
(6) Treffen für einen Beschluss Genehmigungsvorbehalte des Landeskirchenamtes und des Kirchenkreisvorstandes zusammen, so ist das Landeskirchenamt für die Erteilung der Genehmigung zuständig.
(7) Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Landeskirchenamt oder beim Kirchenkreisvorstand kein Bescheid ergangen ist.
(8) 1Zur Erprobung anderer Formen der Aufsicht können Genehmigungsvorbehalte in Angelegenheiten nach Absatz 2, 3 oder 4 durch eine Erprobungsregelung ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn die Erprobungsregelung durch Standards nach Artikel 41 Absatz 3 der Kirchenverfassung und entsprechende Verfahren sicherstellt, dass den Zwecken eines Genehmigungsvorbehalts auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. 2Erprobungsregelungen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen und regelmäßig zu evaluieren.
#V. Teil
Aufsicht
###§ 67
Aufsicht
(1) 1Die Kirchengemeinde steht nach Maßgabe des geltenden Rechts unter der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes und des Landeskirchenamtes (Aufsichtsbehörden) sowie des Superintendenten oder der Superintendentin, der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs und des Landesbischofs oder der Landesbischöfin. 2Die Aufsicht hat die Rechte der Kirchengemeinde zu achten und zu wahren und ihr Schutz und Fürsorge zu gewähren. 3Sie hat darauf hinzuwirken, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllt und das geltende Recht beachtet. 4Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenvorstand seine Pflicht, so kann ihn die Aufsichtsbehörde ermahnen.
(2) 1Die Aufsicht wird insbesondere durch Visitation, Beratung, Genehmigungen, Überprüfung von Maßnahmen und Beschlüssen, Ermahnungen sowie durch Ersatzvornahme, Zwangsetatisierung und Auflösung des Kirchenvorstandes ausgeübt. 2Die Aufsichtsbehörden sind weisungsbefugt, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
(3) Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme trifft, ist der betroffene Kirchenvorstand anzuhören, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
#§ 68
Unterrichtung
1Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu unterrichten, insbesondere Berichte anzufordern, Unterlagen einzusehen oder sich vorlegen oder durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen zu lassen. 2Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen. 3Das gleiche Recht auf Unterrichtung und Beteiligung haben im Rahmen ihrer Aufgaben auch diejenigen, die die geistliche Aufsicht wahrnehmen.
#§ 69
Beanstandung
1Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und andere Maßnahmen des Kirchenvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde rückgängig gemacht werden.
#§ 70
Anordnung oder Ersatzvornahme
(1) Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenvorstand Rechte der Kirchengemeinde innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens in rechtlich geordnetem Verfahren notwendig sind, abgibt.
(3) 1Kommt der Kirchenvorstand einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt auf Kosten der Kirchengemeinde die Maßnahme für die Kirchengemeinde treffen oder durch einen Bevollmächtigten treffen lassen. 2Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses. 3Bei Gefahr im Verzug kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung des Landessynodalausschusses tätig werden; es hat diesem die Maßnahme jedoch unverzüglich anzuzeigen und sie auf dessen Verlangen rückgängig zu machen.
#§ 71
Verfahren bei Verweigerung gesetzlicher Leistungen
1Weigert sich ein Kirchenvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten ist oder den Gliedern der Kirchengemeinde obliegt, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses befugt, die Leistung festzusetzen und in den Haushaltsplan einzustellen. 2Durch diese Verfügung wird die Beschlussfassung des Kirchenvorstandes ersetzt.
#§ 72
Auflösung des Kirchenvorstandes
(1) 1Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenvorstand wiederholt und in erheblichem Maße seine Pflicht und verharrt er trotz Ermahnung in seinem Verhalten, so kann das Landeskirchenamt eine weitere Ermahnung aussprechen und gleichzeitig die Auflösung des Kirchenvorstandes androhen. 2Wenn das Landeskirchenamt danach nach einer angemessenen Frist feststellt, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann, so kann es mit Zustimmung des Landessynodalausschusses den Kirchenvorstand auflösen. 3Ist das Verfahren nach Satz 2 eingeleitet, so kann das Landeskirchenamt bis zur endgültigen Entscheidung dem Kirchenvorstand die Ausübung seines Amtes ganz oder teilweise untersagen und anordnen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes insoweit vom Kirchenkreisvorstand oder von einem, einer oder mehreren von diesem Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen werden. 4Bevor das Landeskirchenamt eine Maßnahme nach Satz 1 bis 3 trifft, ist der Kirchenkreisvorstand anzuhören.
(2) Ist ein Kirchenvorstand aufgelöst worden, so werden bis zu einer Neubildung die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vom Kirchenkreisvorstand oder von einem oder mehreren von ihm Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen.
#VI. Teil
Gemeindeversammlung
###§ 73
Einberufung
(1) 1Der Kirchenvorstand beruft einmal jährlich eine Versammlung der wahlberechtigten Glieder der Kirchengemeinde (Gemeindeversammlung) ein. 2Unter Beteiligung des Pfarramtes berichtet er rückblickend über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 und stellt eine entsprechende Planung für das kommende Jahr vor.
(2) Zur Beratung wichtiger, das Gemeindeleben berührender Angelegenheiten kann der Kirchenvorstand jederzeit eine Gemeindeversammlung einberufen.
(3) Der Kirchenvorstand ist zur Einberufung einer Gemeindeversammlung verpflichtet, wenn diese unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von sechsmal soviel wahlberechtigten Gliedern der Kirchengemeinde, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind, gefordert oder von dem Kirchenkreisvorstand angeordnet wird.
(4) Nicht wahlberechtigte Glieder der Kirchengemeinde, die nach § 67 Abs. 1 an der Aufsicht Beteiligten sowie vom Kirchenvorstand eingeladene Kirchenglieder und Sachkundige können an der Gemeindeversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
#§ 74
Aufgaben und Befugnisse
1Die Gemeindeversammlung berät die ihr vorgelegten Verhandlungsgegenstände. 2Sie kann Anregungen und Vorschläge an den Kirchenvorstand richten, die dieser in angemessener Frist zu beantworten hat. 3Sie kann die Bildung eines Gemeindebeirates beantragen.
#§ 75
Einladung
1Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung ist in der Regel an zwei vorangehenden Sonntagen mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung abzukündigen und wie sonst üblich bekannt zu geben. 2Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
#§ 76
Vorsitz
1Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes eröffnet die Gemeindeversammlung. 2Diese wählt ihre Verhandlungsleitung. 3Der Kirchenvorstand kann hierfür einen Vorschlag unterbreiten.
#§ 77
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
1Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn sechsmal soviel wahlberechtigte Glieder der Kirchengemeinde, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind, anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten gefasst; Stimmenthaltung ist zulässig.
#VII. Teil
Gemeindebeirat
###§ 78
[Bildung]
1Der Kirchenvorstand kann jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstandes einen Gemeindebeirat bilden. 2Er muss ihn bilden, wenn die Gemeindeversammlung oder das Pfarramt die Bildung beantragt.
#§ 79
Mitglieder
(1) 1Dem Gemeindebeirat sollen mindestens acht Glieder der Kirchengemeinde, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, angehören. 2Unter ihnen sollen berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, jedoch nicht mit mehr als einem Drittel der Mitglieder des Gemeindebeirates, vertreten sein.
(2) 1Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Kirchenvorstand. 2Dabei sind die Arbeitsformen in der Kirchengemeinde und die Zahl der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Mitglieder werden von dem Kirchenvorstand berufen. 2Für die Berufung können dem Kirchenvorstand von der Gemeindeversammlung und von Gemeindegruppen Vorschläge gemacht werden.
#§ 80
Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Aufgaben des Gemeindebeirates sind die Förderung des Gemeindelebens sowie die Beratung und Unterstützung des Kirchenvorstandes und des Pfarramtes. 2Er kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben alle Fragen, die die Kirchengemeinde berühren, in seine Beratung einbeziehen.
(2) Der Gemeindebeirat wirkt bei der Bildung des Kirchenvorstandes mit.
(3) Zur Besprechung in dem Gemeindebeirat soll den in der Kirchengemeinde in geordnetem Dienst tätigen Kirchengliedern Gelegenheit gegeben werden, über ihre Arbeit zu berichten.
(4) Vor Ausführung der von dem Gemeindebeirat vorgeschlagenen geordneten Arbeiten in der Kirchengemeinde ist das Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand herzustellen.
(5) Der Gemeindebeirat kann an den Kirchenvorstand und das Pfarramt Anregungen und Vorschläge richten, die von diesen in angemessener Frist zu beantworten sind.
(6) Pfarramt und Kirchenvorstand können dem Gemeindebeirat Beratungsgegenstände zuweisen.
(7) Wichtige, das Gemeindeleben berührende Angelegenheiten sollen in der Regel von dem Kirchenvorstand dem Gemeindebeirat zur Beratung und Stellungnahme vorgelegt werden.
(8) 1Der oder die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Gemeindebeirates kann die Ergebnisse der Beratungen im Kirchenvorstand vertreten. 2§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 81
Vorsitz
(1) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Gemeindebeirat aus seiner Mitte gewählt.
(2) Der oder die Vorsitzende bereitet im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden die Sitzungen vor und leitet sie.
(3) 1Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, ist in der Regel zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes einzuladen. 2§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 82
Sitzungen
(1) 1Sitzungen des Gemeindebeirates finden mindestens zweimal jährlich statt. 2Der oder die Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein.
(2) Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes beruft die erste Sitzung des Gemeindebeirates ein und leitet die Wahl des oder der Vorsitzenden des Gemeindebeirates.
(3) 1Zu den Sitzungen entsendet auf Einladung der Kirchenvorstand zwei seiner Mitglieder. 2Sie haben in dem Gemeindebeirat kein Stimmrecht.
(4) Über das Ergebnis seiner Beratungen hat der Gemeindebeirat eine Niederschrift anzufertigen und dem Kirchenvorstand zu übermitteln.
#§ 83
Beschlüsse
(1) 1Der Gemeindebeirat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Beratungsgegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltung ist zulässig.
#§ 84
Gemeinsame Sitzung mit dem Kirchenvorstand
1Der Gemeindebeirat oder der Kirchenvorstand kann unter Angabe der Beratungsgegenstände eine gemeinsame Sitzung anregen. 2Zu dieser Sitzung lädt der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes ein und führt in ihr den Vorsitz.
#VIII. Teil
Gemeindesatzung
###§ 85
Aufstellung und Genehmigung
1Die Kirchengemeinde ist berechtigt, sich eine Gemeindesatzung zu geben. 2Diese bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. 3Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem das Landeskirchenamt erklärt hat, dass keine rechtlichen Bedenken vorliegen.
#§ 86
Bekanntgabe
Der Kirchenvorstand hat die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Gemeindesatzung öffentlich bekannt zu geben und zur Einsichtnahme offenzuhalten.
#[IX. Teil Kapellengemeinde]
###§§ 87-90
(aufgehoben)
####X. Teil
Patronat
###§ 91
Für Patronate gelten besondere Vorschriften.
#XI. Teil
Übertragung der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den Kirchenkreis6#
###§ 92
Erprobungsregelung
(1) Zur Erprobung der Auswirkungen einer Veränderung der Rechtsstellung kirchlicher Körperschaften kann der Landessynodalausschuss für den Bereich eines Kirchenkreises eine Erprobungsregelung nach Artikel 77 der Kirchenverfassung erlassen, nach der Kirchengemeinden des Kirchenkreises ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den Kirchenkreis übertragen können.
(2) 1Die Beteiligung eines Kirchenkreises an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynode. 2In der Hauptsatzung des Kirchenkreises ist festzuhalten, welche Kirchengemeinden an der Erprobung beteiligt sind.
(3) 1Das Landeskirchenamt regelt die im Rahmen der Erprobung notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten. 2Zweckbindungen zugunsten einer Kirchengemeinde sind dabei zu erhalten. 3Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 4Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 5Sie wird mit Inkrafttreten der Regelung des Landeskirchenamtes vollzogen. 6Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 7Die betroffenen Grundstücke und Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(4) Erprobungsregelungen nach Absatz 1 sind auf längstens sechs Jahre zu befristen; sie können auf Antrag einer beteiligten Kirchengemeinde verlängert werden.
#§ 93
Rechtsstellung der beteiligten Kirchengemeinden
(1) 1Die an einer Erprobung beteiligten Kirchengemeinden bleiben abweichend von § 1a ausschließlich als Körperschaften des Kirchenrechts bestehen und nehmen als solche am innerkirchlichen Rechtsverkehr teil. 2Sie haben zugleich Anteil an der Rechtsstellung des Kirchenkreises als Körperschaft des öffentlichen Rechts und können insoweit am außerkirchlichen Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) 1Im außerkirchlichen Rechtsverkehr handeln die an einer Erprobung beteiligten Kirchengemeinden in Vertretung des Kirchenkreises. 2Sie dürfen von dieser gesetzlichen Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 handeln und die Kosten durch das Budget nach § 94 gedeckt sind.
(3) 1Bei Beschlüssen, die nach dem Recht der Landeskirche einer Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand bedürfen, ist eine Einzelvollmacht des Kirchenkreisvorstandes erforderlich. 2Bei Beschlüssen, die nach dem Recht der Landeskirche einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen, muss die Einzelvollmacht des Kirchenkreises durch das Landeskirchenamt genehmigt werden.
#§ 94
Haushaltsplan, Budgetierung
(1) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer an der Erprobung beteiligten Kirchengemeinde ist im Haushaltsplan des Kirchenkreises darzustellen. 2Die für die Zwecke der Kirchengemeinde bestimmten Haushaltsmittel werden zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden, das von der Kirchengemeinde eigenverantwortlich bewirtschaftet wird. 3Für die Zuordnung der Haushaltsmittel zum Budget gelten die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes über Grund- und Ergänzungszuweisungen entsprechend.
(2) 1Spenden und letztwillige Verfügungen zugunsten einer Kirchengemeinde sind deren Budget zuzuordnen. 2Dasselbe gilt für die Erträge aus Vermögen und für die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen, das Zwecken einer Kirchengemeinde gewidmet ist, soweit die Erträge oder Erlöse nicht nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und der Finanzsatzung des Kirchenkreises an den Kirchenkreis abzuführen sind.
#§ 95
Beendigung der Erprobung
(1) 1Die an einer Erprobung beteiligten Kirchengemeinden können verlangen, dass ihre Beteiligung beendet und in ihren Auswirkungen mit Wirkung für die Zukunft rückgängig gemacht wird. 2Eine Erklärung nach Satz 1 kann jeweils in einem Kalenderjahr abgegeben werden, in dem allgemeine Wahlen zu den Kirchenvorständen stattfinden. 3Die Erklärung wird zum Beginn des übernächsten Kalenderjahres wirksam.
(2) 1Wenn die Beteiligung an einer Erprobung beendet wird, gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Erprobung auf den Kirchenkreis übertragen wurden, wieder auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände des Kirchenkreises und dessen Kapitalvermögen gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung über. 3Im Übrigen gilt für die notwendigen Vermögensauseinandersetzungen § 92 Absatz 3 entsprechend.
#§ 96
Beschlüsse von Kirchenvorständen
Beschlüssen eines Kirchenvorstandes über die Beteiligung an einer Erprobung, deren Verlängerung und deren Beendigung muss jeweils die Mehrheit der Mitglieder zustimmen.
#§ 97
Schiedsklausel
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreis und den an einer Erprobung beteiligten Kirchengemeinden sowie unter den an einer Erprobung beteiligten Kirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Erprobung entscheidet das Landeskirchenamt.
##XII. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
###§ 116
Übergangsvorschriften
(Absätze 1-4 überholt)
(5) Wo in dem in der Landeskirche geltenden Recht auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Kirchengemeindeordnung aufgehoben worden sind, treten in Ermangelung anderer Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieser Kirchengemeindeordnung an ihre Stelle.
#§ 117
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieser Kirchengemeindeordnung erforderlichen Bestimmungen.
#§ 118
(Inkrafttreten)
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6 ↑ Red. Anm.: Der XI. Teil wurde durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Erprobung einer Veränderung der Rechtsstellung kirchlicher Körperschaften vom 12. Dezember 2024 (KABl. 2024, S. 107) neu gefasst. Die §§ 98-115 sind derzeit nicht besetzt.
6 ↑ Red. Anm.: Der XI. Teil wurde durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Erprobung einer Veränderung der Rechtsstellung kirchlicher Körperschaften vom 12. Dezember 2024 (KABl. 2024, S. 107) neu gefasst. Die §§ 98-115 sind derzeit nicht besetzt.