.

Verleihung der Parochialrechte an
die Vereinigten Anstalten der Inneren Mission „Friedehorst“ in Bremen-Lesum

Vom 6. August 1951

(GVM 1951 Nr. 3 Z. 4)

#
Der Kirchenausschuss hat die Parochialrechte durch folgenden Beschluss verliehen:
  1. Die kirchliche und geistliche Versorgung der Vereinigten Anstalten der Inneren Mission „Friedehorst“ wird nicht mehr durch Geistliche der Kirchengemeinde Lesum, sondern durch eigene Anstaltsgeistliche wahrgenommen.
  2. Über die kirchlichen Amtshandlungen, die die Anstaltsgeistlichen für die kirchliche und geistliche Versorgung der Vereinigten Anstalten der Inneren Mission „Friedehorst“ vornehmen, ist ein Kirchenbuch zu führen.
  3. Die Anstaltsgeistlichen sind berechtigt, ohne Dimissoriale des Pfarrers von Bremen-Lesum kirchliche Handlungen bei sämtlichen zu den Vereinigten Anstalten der Inneren Mission gehörenden Personen vorzunehmen, also nicht nur bei den Insassen der Anstalten im engeren Sinne, sondern auch bei den Angestellten der Anstalten und deren Familien, soweit diese auf dem Grund und Boden der Vereinigten Anstalten wohnen. Sie bedürfen aber für kirchliche Amtshandlungen bei Angestellten und deren Angehörigen, die nicht auf dem Grund und Boden der Anstalten wohnen, oder bei Personen, die mit den Anstalten nichts zu tun haben, eines Dimissoriale des zuständigen Pfarrers.
  4. Pastoren außerhalb der Vereinigten Anstalten, die auf Wunsch bei Angehörigen der Vereinigten Anstalten der Inneren Mission kirchliche Handlungen vornehmen, bedürfen eines Dimissoriale des Anstaltsgeistlichen, es sei denn, dass diese Angehörigen durch eine vorschriftsmäßige Übertrittserklärung zur Gemeinde des betreffenden Pastors in Bremen gehören.
  5. Die vorstehende Regelung gilt ab 1. September 1951.