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Ausführungsbestimmungen zum
Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetz
betreffend die Liste der Theologiestudierenden

Vom 11. Juni 2020

(GVM 2020 Nr. 1 S. 62)

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Pfarrausbildung- und -anstellungsgesetzes1# vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) erlässt der Kirchenausschuss folgende Ausführungsbestimmungen:
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§ 1

( 1 ) In die Studierendenliste der Bremischen Evangelischen Kirche können auf schriftlichen Antrag Studierende der evangelischen Theologie eingetragen werden, die der Bremischen Evangelischen Kirche angehören. Anträge sind an den Schriftführer oder die Schriftführerin zu richten.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild, gegebenenfalls mit Darlegung des bisherigen Studienganges und Angabe der besonders gepflegten theologischen Fächer,
  2. die Geburtsurkunde,
  3. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung und gegebenenfalls Zeugnisse über Ergänzungsprüfungen in den bei der Hochschulzugangsberechtigung noch fehlenden alten Sprachen,
  4. die Immatrikulationsbescheinigung
  5. ein Empfehlungsschreiben, in der Regel von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin,
  6. eine Erklärung darüber, ob bereits bei einer anderen Gliedkirche der EKD ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder eine Listenzugehörigkeit besteht.
( 3 ) Der Antragsteller oder die Antragstellerin stellt sich dem Schriftführer oder der Schriftführerin persönlich vor.
( 4 ) Evangelische Studierende, die nicht der Bremischen Evangelischen Kirche angehören, können in die Studierendenliste der Bremischen Evangelischen Kirche eingetragen werden. Auf sie finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung mit der Maßgabe, dass sie die Gründe für den Antrag auf Eintragung in die Studierendenliste der Bremischen Evangelischen Kirche darzulegen haben.
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§ 2

Über Anträge auf Eintragung in die Studierendenliste entscheidet der Kirchenausschuss.
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§ 3

Studierende, die in die Studierendenliste eingetragen sind, sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr an mindestens einer Veranstaltung der Bremischen Evangelischen Kirche für Theologiestudierende teilzunehmen.
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§ 4

( 1 ) Aus der Studierendenliste wird gestrichen,
  1. wer die Erste Theologische Prüfung abgelegt hat,
  2. wer dies beantragt,
  3. wer das Studium der Theologie aufgibt,
  4. wer der Verpflichtung nach § 3 nicht nachgekommen ist,
  5. wer sich nicht für das Pfarramt eignet.
( 2 ) Über die Streichung aus der Studierendenliste entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungsreferent oder die Ausbildungsreferentin, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 der Kirchenausschuss nach einer schriftlichen oder mündlichen Anhörung des oder der Betroffenen.
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§ 5

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Ausbildung und Anstellung der Geistlichen in der Bremischen Evangelischen Kirche betr. die Eintragung in die Studierendenliste vom 9. Dezember 2003 (GVM 2004 Nr. 1 S. 113) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.300.