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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfeverordnung)

Vom 18. Dezember 2014

(GVM 2014 Nr. 2 S. 74)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. November 2015
2
12. Dezember 2019
3
15. Dezember 2022
Auf Grund des § 49 Absatz 1 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307) und des § 35 Absatz 1 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland2# in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD 2012 S. 110) verordnet der Kirchenausschuss:
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§ 1
Beihilfeberechtigte, Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung

Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen, Vikare und Vikarinnen sowie Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Bremischen Evangelischen Kirche einschließlich der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwendung der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen kirchlichen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Soweit nach der Bundesbeihilfeverordnung Entscheidungen der obersten Dienstbehörde oder des Bundesministeriums des Innern vorgesehen sind, trifft die erforderlichen Entscheidungen der Kirchenausschuss.
( 2 ) Soweit nach der Bundesbeihilfeverordnung eine Beschäftigung im „öffentlichen Dienst“ oder der Bezug von Versorgungsleistungen für Angehörige des „öffentlichen Dienstes“ zu berücksichtigen sind, gilt auch der kirchliche Dienst nach Maßgabe des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Bremischen Evangelischen Kirche als öffentlicher Dienst.
( 3 ) Festsetzungsstelle ist die Beihilfestelle des Kirchenausschusses in der Personalabteilung der Kirchenkanzlei. Der Kirchenausschuss kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung einer geeigneten Beihilfeabrechnungsstelle, auch eines privatrechtlichen Dienstleistungsunternehmens, bedienen und dieser die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck bearbeiten. Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen muss gewährleistet sein. Die Abrechnungsstelle ist zur ausschließlichen Anwendung des geltenden Beihilferechts sowie zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts und der Anweisungen und Entscheidungen des Kirchenausschusses zu verpflichten.
( 4 ) Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang bei der vom Kirchenausschuss beauftragten Beihilfeabrechnungsstelle oder bei der Kirchenkanzlei maßgebend.
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§ 3
Beitragszuschuss für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

( 1 ) Beihilfeberechtigte im Sinne von § 1, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des Beitragssatzes (inklusive des vom zuständigen Bundesministerium festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes) für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch, wenn sie sich verpflichten, Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; insoweit entfällt der Beihilfeanspruch. Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
( 2 ) Der Antrag nach Absatz 1 wird wirksam zum Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Kirchenkanzlei eingegangen ist.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 14. November 1985 (GVM 1985 Nr. 2 Z. 5) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.100.
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2 ↑ Nr. 5.400.
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3 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.