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Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche
über die Erhebung von Kirchensteuern
(Kirchensteuerordnung)

Vom 20. März 1975

(GVM 1975 Nr. 1 Z. 2)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
21. März 1978
GVM 1978 Nr. 1 Z. 1
2
24. November 1999
GVM 1999 Nr. 2 Z. 5
3
26. November 2008
4
26. November 2014



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§ 1

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche erhebt von ihren Mitgliedern Kirchensteuern aufgrund dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Die Kirchensteuer kann erhoben werden als
  1. Steuer vom Einkommen
    1. in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder
    2. nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),
  2. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,
  3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
( 3 ) Kirchensteuern nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden als Landeskirchensteuer erhoben. Auf das Kirchgeld nach Abs. 2 Nr. 3 wird als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Abs. 2 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes angerechnet. Kirchensteuern nach Abs. 2 Nr. 2 können nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.
( 4 ) Kirchgeld nach Abs. 2 Nr. 3 wird auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen erstattet, sofern der Ehegatte Kirchensteuer, die nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird, aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften entrichtet hat. Kirchensteuerpflichtigen aus dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird das Kirchgeld auf Antrag erstattet, sofern der Ehegatte Kirchensteuer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres an den Kirchenausschuss zu richten; die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Kirchgeldbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Kirchgeldes nach Abs. 2 Nr. 3 nicht während des ganzen Kalenderjahres vor, so ist der Jahresbetrag des Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
( 5 ) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
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§ 2

( 1 ) Die zu erhebende Kirchensteuer wird von dem Kirchentag für einen oder mehrere Erhebungszeiträume beschlossen (Kirchensteuerbeschluss1#). Liegt nach Ablauf der Geltungsdauer eines Kirchensteuerbeschlusses ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des auf den Ablauf der Geltungsdauer folgenden Kalenderjahres.
( 2 ) Die Kirchensteuer wird jeweils für einen Erhebungszeitraum (Steuerjahr) erhoben. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz oder Kirchensteuerhöhe (Tarif) enthalten. Sie sollen die gesetzlichen Grundlagen angeben und sind von dem Kirchenausschuss in dem Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche, Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen (GVM), zu veröffentlichen.
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§ 3

( 1 ) Die Bemessungsgrundlagen werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen (Bremisches Kirchensteuergesetz2# und Niedersächsisches Kirchensteuerrahmengesetz in der jeweils geltenden Fassung) und den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ermittelt.
( 2 ) In dem Kirchensteuerbeschluss können Höchstbegrenzungen für die Kirchensteuer bestimmt werden.
( 3 ) Anstelle der Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer kann die Kirchensteuer nach dem Einkommen aufgrund eines besonderen vom Kirchentag zu beschließenden Tarifs erhoben werden.
( 4 ) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach einem besonderen in dem Kirchensteuerbeschluss festzulegenden Steuertarif.
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§ 4

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind alle evangelischen Christen, die nach dem Recht der Bremischen Evangelischen Kirche deren Mitglieder sind.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung der Mitgliedschaft in der Bremischen Evangelischen Kirche folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Wegzug aus dem Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
  2. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats;
  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
( 4 ) Bei Kirchensteuerpflichtigen mit mehrfachem Wohnsitz richtet sich die Zuständigkeit für die Heranziehung zur Kirchensteuer nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchensteuer wird, soweit die Verwaltung nicht den Landesfinanzbehörden übertragen ist, vom Kirchenausschuss verwaltet, der auch über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuer entscheidet.
( 2 ) Die kirchlichen Behörden und Dienststellen sowie die an der Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen verpflichtet.
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§ 6

( 1 ) Gegen jeden die Kirchensteuer betreffenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenausschuss.
( 2 ) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich bei dem Kirchenausschuss oder zur Niederschrift bei der Kirchenkanzlei zu erheben.
( 3 ) Im Widerspruchsverfahren ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen.
( 4 ) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise nicht abgeholfen, so erlässt der Kirchenausschuss einen Widerspruchsbescheid. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und durch die Post zuzustellen.
( 5 ) Der Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist gegen die Bremische Evangelische Kirche zu richten. Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 7

( 1 ) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 3 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes gelten nicht in der Freien Hansestadt Bremen.
( 2 ) § 6 dieses Kirchengesetzes gilt in der Freien Hansestadt Bremen nur, insoweit die Kirchensteuer durch den Kirchenausschuss verwaltet wird.
( 3 ) Das Kirchgeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird in dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, als besonderes Kirchgeld entsprechend den Regelungen im Kirchensteuerbeschluss3# erhoben.
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§ 8

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz betr. Erhebung einer Kirchensteuer im Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche vom 2. März 1932 mit späteren Änderungen und das Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern innerhalb des Gebietes des Landes Niedersachsen (Kirchensteuerordnung) vom 31. Mai 1972 außer Kraft.
( 2 ) Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Bestimmungen erlässt der Kirchenausschuss.

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1 ↑ Nr. 8.111.
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2 ↑ Nr. 8.100.
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3 ↑ Nr. 8.111.