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Beschluss des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes zur Wirtschaftsordnung

Vom 16. Mai 1969

(GVM 1969 Nr. 1 Z. 14)

Der Verbandstag des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche beschließt in Ausführung der §§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 der „Ordnung der Wirtschaftsführung der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden“1# vom 29. März 1967 (GVM 1967 Nr. 1 Z. 2) gem. § 4 Abs. 3 des Umgliederungsvertrages mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers2# vom 23. April/17. Dezember 1948 die folgenden, für den Bereich des Verbandes wirksamen
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Ausführungsbestimmungen

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§ 1

Die in der Wirtschaftsordnung vorgesehene Entlastung der Kirchenvorstände als der für die Wirtschaftsführung verantwortlichen Gemeindeorgane erteilt der Verbandsausschuss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, zu der er die Rechnungsprüfer als nicht stimmberechtigte Mitglieder zwecks Anhörung hinzuziehen kann.
Die Entlastung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 der Ordnung der Wirtschaftsführung3# erfüllt sind oder sich der Kirchenvorstand bei Ermessensentscheidungen im Rahmen des Ermessens gehalten hat. Die Entlastung kann mit Auflagen verbunden werden.
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§ 2

Der Verbandsausschuss bestellt zur Vorbereitung der Entlastung für jede Gemeinde zwei Rechnungsprüfer, die der betreffenden Gemeinde angehören sollen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem amtierenden Kirchenvorstand angehören oder eine bezahlte Tätigkeit im Rahmen der Kirche ausüben noch Kinder, Ehegatten, Eltern oder Geschwister dieser beiden Personengruppen sein.
Der Kirchenvorstand soll dem Verbandsausschuss geeignete Persönlichkeiten vorschlagen. Die zu Ersatzleuten des Kirchenvorstandes Gewählten sollen tunlichst berücksichtigt werden.
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§ 3

Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf vier Haushaltsjahre. Sie haben die in der Wirtschaftsordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Die Prüfer sind Dritten gegenüber wegen aller Vorgänge, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechnungsprüfer bekannt werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht besteht nach Ausscheiden aus dem Amt als Rechnungsprüfer fort. Der Kirchenvorstand hat den von der Rechnungsprüfstelle der Bremischen Evangelischen Kirche geprüften Jahresabschluss unverzüglich den Rechnungsprüfern vorzulegen und ihnen auch die sonstigen erforderlichen Belege zuzuleiten und Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer prüfen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde gem. § 7 Abs. 1 der Ordnung der Wirtschaftsführung4#, insbesondere die in der genannten Ordnung (§ 23)5# als „Sonderwirtschaft“ bezeichneten Bereiche. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu verfassen, der dem Verbandsausschuss zuzuleiten ist. Der Bericht bildet die Grundlage für die Entscheidung über die Entlastung.
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§ 4

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 1969 in Kraft und sind erstmalig auf das Haushaltsjahr 1969 anzuwenden.

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1 ↑ Nr. 8.200.
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2 ↑ Nr. 1.210.
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3 ↑ Nr. 8.200.
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4 ↑ Nr. 8.200.
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5 ↑ Nr. 8.200.