.

Geltungszeitraum von: 23.10.1997

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Richtlinien zur berufsbezogenen Fortbildung

Vom 23. Oktober 1997

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Juni 2008
GVM 2008 Nr. 2 S. 88

#
1. Diese Richtlinien gelten für Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen Kirche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder zu einer Gemeinde stehen (im Folgenden „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“).
2. Die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden sind in ihren vielfältigen Arbeitsfeldern auf qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen. Die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll dazu beitragen, dass die Gemeinden, Ämter und Einrichtungen ihren Auftrag sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ermutigt werden, ihre Kenntnisse aus ihrer Ausbildung und ihrem Arbeitsfeld zu vertiefen und zu erweitern.
3. Genehmigungsfähig sind Fortbildungen, die in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsfeld oder zukünftigen Aufgaben der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters stehen und von einem kirchlichen oder anderen anerkannten Träger angeboten werden. Ferner dürfen dringende dienstliche Erfordernisse der Fortbildung nicht entgegenstehen.
Die Dauer der Dienstbefreiung für Fortbildungsmaßnahmen richtet sich nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes und der Art der Fortbildung. Für einen Dreijahreszeitraum gelten bis zu 15 Tage als angemessen. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.
4. Ein schriftlicher Antrag auf Dienstbefreiung und Bezuschussung für eine Fortbildung ist in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme beim Anstellungsträger zu stellen. Falls ein Zuschuss der Zentralkasse beantragt wird, muss der Antrag auch an den Kirchenausschuss unter Beifügung einer Stellungnahme des Anstellungsträgers gestellt werden. Für die Antragstellung soll der Antragsbogen des Koordinationszirkels Personalentwicklung verwendet werden.
Der Kirchenausschuss überträgt die Beratung und Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, die einen Zuschussbetrag von € 750,-- überschreiten, an den Koordinationszirkel Personalentwicklung der Bremischen Evangelischen Kirche.
Die Berufsgruppenbeauftragten und die Koordinationsstelle bilden gemeinsam mit einer Person aus der Personalabteilung sowie einer Vertretung der Berufsgruppe der Pastorinnen und Pastoren, einem Mitglied des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen und der Frauenbeauftragten den „Koordinationszirkel Personalentwicklung in der Bremischen Evangelischen Kirche“. Die Mitglieder des Koordinationszirkels Personalentwicklung werden vom Kirchenausschuss berufen.
Anträge, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und einen Zuschussbetrag von 750,-- € nicht überschreiten, werden von der Kirchenkanzlei entschieden und dem Koordinationszirkel Personalentwicklung nachträglich zur Kenntnis gegeben. Anträge, die im Zusammenhang mit Personalplanungsmaßnahmen im Bereich der Pastorinnen und Pastoren stehen, werden nach Beratung im Koordinationszirkel Personalentwicklung vom Kirchenausschuss entschieden. Anträge, die aufgrund der Sicherungsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche gestellt werden, werden vom Koordinationszirkel Personalentwicklung beraten und vom Kirchenausschuss entschieden.
In Einzelfällen kann der Koordinationszirkel Personalentwicklung auch Träger für Fortbildungsangebote sein.
Der Koordinationszirkel Personalentwicklung achtet auf eine angemessene Verteilung der zur Verfügung stehenden zentralen Haushaltsmittel unter den verschiedenen Berufsgruppen und fördert die Beteiligung von Ehrenamtlichen.
5. Längerfristige Zusatzausbildungen bzw. berufsqualifizierende Weiterbildungen bedürfen der Einzelfallregelung.
6. Die Bewilligung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der für die Fortbildung verfügbaren Haushaltsmittel und kann in der Regel bis zu einer Höhe von 2/3 der entstehenden Gesamtkosten betragen.
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Zuschuss in einer angemessenen Höhe zurückzuzahlen, wenn sie/er die Fortbildung aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund abbricht oder vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Fortbildung durch einen von ihr/ihm zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Wird eine Fortbildung auf Wunsch der Dienststelle absolviert, so kann auf eine Eigenbeteiligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters verzichtet werden.
7. Dienstbefreiung wird für die bewilligte Fortbildungsmaßnahme unter Fortzahlung der Vergütung im notwendigen Ausmaß gewährt.
Der Anstellungsträger ist bei Antragstellung über die sicherzustellende Vertretung zu informieren. Für Fortbildungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnehmen, die nicht Pastorinnen oder Pastoren sind, und die in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als 5 zusammenhängende Tage Abwesenheit vom Dienstort erfordern, kann auf Antrag für den 6. bis 15. Fortbildungstag ein Vertretungskostenzuschuss bis zu 50,-- € pro Tag gezahlt werden. Der Zuschuss wird nach Beendigung der Fortbildung und auf Nachweis der entstandenen Vertretungskosten an den Anstellungsträger gezahlt.
Eine Gewährung von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie eine Vergütung von Über- oder Mehrstunden erfolgt nicht. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Fortbildungsmaßnahmen besteht nicht. (Siehe auch: Beschlüsse 47/53 der Arbeitsrechtlichen Kommission: Sonderregelung für besondere Veranstaltungen und Maßnahmen/Ausgleich von Mehrstunden bei Fortbildung für Teilzeitbeschäftigte)
8. Die Gemeinden, Ämter und Einrichtungen können Fortbildungsmaßnahmen für neben- oder ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einzelfällen zur Bezuschussung durch die Zentralkasse beantragen. In diesem Falle sind die entstehenden Gesamtkosten mindestens zur Hälfte durch die beantragende Dienststelle zu tragen.
9. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen über geeignete Fortbildungsangebote informiert werden.
10. Die „Richtlinien zur berufsbezogenen Weiterbildung“ vom 13. Mai 1993 werden aufgehoben.