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Geltungszeitraum von: 01.10.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 11. Mai 1995

(GVM 1996 Nr. 1 Z. 2)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 21 des Gesetzes über die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 26. Februar 1930 in der Fassung vom 26. März 19811# verordnet der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche Folgendes:
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§ 1

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung (pro ministerio) findet in der Bremischen Evangelischen Kirche in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt. Das Gesuch zur Zulassung ist für den Frühjahrstermin bis zum 1. September und für den Herbsttermin bis zum 1. März einzureichen.
( 2 ) Die Meldung zu den Teilen Nr. 2 und Nr. 3 der in § 5 genannten Teile der Prüfung wird nach einem Vorbereitungsdienst von mindestens 22 Monaten eingereicht, jedoch nicht später als vier Jahre nach der ersten theologischen Prüfung. Der Kirchenausschuss kann in Ausnahmefällen spätere Meldungen zulassen.
( 3 ) Der Kirchenausschuss entscheidet über die Zulassung. Er kann die Zulassung hinausschieben, ablehnen oder eine erfolgte Zulassung rückgängig machen. Die Entscheidung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin in den Fällen von Satz 2 mit Begründung schriftlich mitgeteilt.
( 4 ) Der Kandidat oder die Kandidatin stellt sich in Zusammenhang mit der Zulassung zur Prüfung dem Schriftführer oder der Schriftführerin des Kirchenausschusses persönlich vor.
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§ 2

Die Zweite Theologische Prüfung (pro ministerio) ist Diensteignungsprüfung. Sie beurteilt die Befähigung zur praktischen Arbeit im Pfarramt und zur theoretischen Durchdringung der in ihm gestellten Aufgaben.
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§ 3

( 1 ) Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Kandidat oder die Kandidatin die erste theologische Prüfung vor der Prüfungskommission der Bremischen Evangelischen Kirche oder in einer anderen deutschen Gliedkirche oder an einer deutschen evangelisch-theologischen Fakultät oder an der Kirchlichen Hochschule Berlin bestanden hat.
( 2 ) Dem Gesuch um Zulassung ist eine Ergänzung des Lebenslaufs beizufügen, die besonders über den Vorbereitungsdienst berichtet. Es soll deutlich werden, welche Arbeitsgebiete und Probleme dem Kandidaten für seine oder der Kandidatin für ihre zukünftige Arbeit besonders wichtig geworden sind.
( 3 ) Ist der Kandidat oder die Kandidatin von einer anderen Landeskirche übernommen worden, so ist ein schriftlicher Bericht dieser Landeskirche über die dortige Ausbildungszeit erforderlich. Der Kandidat oder die Kandidatin muss in diesem Fall vor der Meldung zur Prüfung einen Vorbereitungsdienst von mindestens einem halben Jahr in der Bremischen Evangelischen Kirche abgeleistet haben.
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§ 4

( 1 ) Die Prüfungskommission für die Zweite Theologische Prüfung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Kirchenausschuss für die Dauer der Session des Kirchentages berufen werden. Ihr gehören ein geistliches Mitglied des Kirchenausschusses und ein vom Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Göttingen vorgeschlagenes Mitglied an. Die übrigen Mitglieder wählt der Kirchenausschuss aus den bremischen Geistlichen aus.
( 2 ) Die Prüfung findet in Bremen unter dem Vorsitz eines geistlichen Mitglieds des Kirchenausschusses statt.
( 3 ) Den Termin für die Prüfung setzt die Prüfungskommission fest.
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§ 5

Die Prüfung besteht aus drei Teilen:
  1. Schriftliche Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes:
    Eine Predigt mit theologischen und homiletischen Überlegungen sowie ausgeführter Gottesdienstordnung und ein Entwurf einer Unterrichtsstunde mit theologischen und didaktischen Überlegungen. Die Prüfungskommission kann die Vorlage eines zweiten Entwurfs einer Unterrichtsstunde anordnen. Dann entfällt der Entwurf gemäß Nr. 2 b). Bei der Anfertigung sind die von der Prüfungskommission entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Predigt und Unterrichtsstunde werden in einer Gemeinde gehalten; die Termine sind mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig abzustimmen.
    Predigt und Unterrichtsstunde werden von einem Mitglied der Prüfungskommission besucht. Nach der gehaltenen Predigt bzw. Unterrichtsstunde findet im zeitnahen Bezug ein Gespräch statt, an dem der Kandidat oder die Kandidatin, der Mentor oder die Mentorin und das Mitglied der Prüfungskommission teilnehmen. Danach erfolgt eine Beurteilung durch das Mitglied der Prüfungskommission, die zu einem Fünftel in die Gesamtnote der Predigt bzw. der Unterrichtsstunde eingeht. Diese Beurteilung wird in einem Bericht dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und auch dem Kandidaten oder der Kandidatin mitgeteilt. Die abschließende Beurteilung durch die Prüfungskommission gemäß § 6 bleibt unberührt.
  2. Schriftliche Arbeiten nach der Zulassung zur Prüfung:
    1. Eine wissenschaftliche Arbeit, deren Thema in Beziehung zur kirchlichen Praxis steht; sie soll nicht mehr als 40 Schreibmaschinenseiten (zusätzlich der Anmerkungen) umfassen. Eine nach der ersten theologischen Prüfung von einer evangelisch-theologischen Fakultät angenommene Doktorarbeit kann von der Prüfungskommission als Ersatz der häuslichen wissenschaftlichen Arbeit anerkannt werden.
    2. Eine Predigt über einen von der Prüfungskommission ausgewählten Text mit theologischen und homiletischen Überlegungen sowie ausgeführter Gottesdienstordnung und ein Entwurf einer Unterrichtsstunde mit theologischen und didaktischen Überlegungen. Bei der Anfertigung sind die von der Prüfungskommission entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Predigt und Unterrichtsstunde werden in einer Gemeinde gehalten; die Termine dafür werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt.
      Für die Arbeiten zu a) und b) wird zehn Wochen Zeit gegeben. Wenn der zweite Entwurf für eine Unterrichtsstunde bereits gemäß Nr. 1 eingereicht worden ist, wird diese Zeit um eine Woche verkürzt. Bei der Predigt und dem Unterrichtsentwurf werden exegetische Erkenntnisse vorausgesetzt; es ist ein ausgearbeitetes Stundenbild vorzulegen, das den Unterrichtsverlauf deutlich erkennen lässt. Predigt und Unterrichtsstunde werden von einem Mitglied der Prüfungskommission besucht.
    3. Eine Klausurarbeit aus dem Gebiet der praktischen Theologie von fünf Stunden sowie eine Hausarbeit, die nicht mehr als fünf Schreibmaschinenseiten umfassen soll, für die zwei Tage Zeit gegeben wird. Für beide Arbeiten werden zwei Themen zur Auswahl gestellt.
  3. Mündliche Prüfung in den Fächern:
    • Predigt und Gottesdienst
    • Unterricht und andere Formen kirchlicher Bildungsarbeit
    • Amtshandlungen und Seelsorge
    • Konzeptionen von Gemeindearbeit
    • Kirche in Geschichte und Gegenwart.
    Alle fünf Fächer sind auf ihre systematisch-theologischen Voraussetzungen hin zu befragen.
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§ 6

( 1 ) Für die Beurteilung der Leistungen gelten folgende Prüfungsprädikate:
sehr gut
    (1)
gut
    (2)
befriedigend
    (3)
ausreichend
    (4)
mangelhaft
    (5)
ungenügend
    (6).
Zulässig sind die Zwischenzensuren:
sehr gut bis gut
(1–2)
gut bis befriedigend
(2–3)
befriedigend bis ausreichend
(3–4).
( 2 ) Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
( 3 ) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift auszufertigen, in der die Bewertungen festgestellt werden für:
  1. die schriftlichen Arbeiten (die wissenschaftliche Hausarbeit zählt dreifach, die übrigen schriftlichen Arbeiten je einfach);
  2. die einzelnen Disziplinen der mündlichen Prüfung (jede Disziplin zählt einfach);
  3. das Gesamtergebnis der Prüfung.
( 4 ) Wenn die schriftlichen Arbeiten (§ 5 Nr. 1 und 2) erkennen lassen, dass ein Bestehen der Prüfung fraglich ist, so ist dem Kandidaten oder der Kandidatin freizustellen, die Prüfung abzubrechen. In diesem Falle sind für die erneute Ablegung der Prüfung sämtliche schriftlichen Arbeiten nach der Zulassung zur Prüfung (§ 5 Nr. 2) erneut anzufertigen.
Der Kirchenausschuss kann in einem Fall, in welchem lediglich die wissenschaftliche Arbeit mit „mangelhaft (5)“ oder schlechter bewertet wurde, die übrigen schriftlichen Arbeiten nach der Zulassung zur Prüfung (§ 5 Nr. 2) für die erneute Prüfung anerkennen. Ein Abbrechen der Prüfung ist nur einmal statthaft. Eine erneute Prüfung nach dieser Vorschrift stellt keine Wiederholungsprüfung im Sinne von § 8 dar.
( 5 ) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Kandidaten oder der Kandidatin entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission. Bei Täuschungsversuchen, bei Benutzung unerlaubter oder bei Nichtangabe benutzter Hilfsmittel entscheidet die Prüfungskommission über die Folgen.
( 6 ) Über die Prüfung wird ein von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenausschusses und von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnetes Zeugnis mit Angabe der Einzelergebnisse und der Gesamtbeurteilung ausgestellt.
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§ 7

( 1 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
der Durchschnitt aller Einzelergebnisse ist schlechter als „ausreichend (4)“;
die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit „mangelhaft (5)“ oder schlechter bewertet;
drei Fächer der mündlichen Prüfung sind mit „mangelhaft (5)“ oder schlechter
oder zwei Fächer mit „ungenügend (6)“ bewertet.
( 2 ) Die Prüfung ist nicht vollständig bestanden, wenn zwei Fächer der mündlichen Prüfung mit „mangelhaft (5)“ oder ein Fach mit „ungenügend (6)“ bewertet sind. Die Prüfungskommission kann eine Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern nach frühestens sechs Monaten zulassen. Das Examen ist erst bestanden, wenn die Durchschnittszensur der wiederholten Fächer mindestens „ausreichend (4)“ ist. Andernfalls ist das ganze Examen nicht bestanden. Nachprüfungen können nicht wiederholt werden.
( 3 ) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne ausreichenden Grund nicht zur mündlichen Prüfung erschienen ist.
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§ 8

Die Prüfung kann nach sechs oder zwölf Monaten wiederholt werden. Den Termin bestimmt die Prüfungskommission. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
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§ 9

Zuständig für die Entscheidung über Einsprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche2# in der geltenden Fassung ist der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche.
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§ 10

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Bremischen Evangelischen Kirche für die Zweite Theologische Prüfung vom 15. Dezember 1983 in der zuletzt geltenden Fassung wird aufgehoben.
( 3 ) Soweit der in dieser Ordnung verwendete Begriff „Fakultät“ nicht mehr gilt, gilt der jeweils entsprechende Begriff.

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1 ↑ Jetzt § 2 Abs. 4 des Ausbildungs- und Anstellungsgesetzes (Nr. 5.300).
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2 ↑ Jetzt: Widersprüche im Sinne des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (Nr. 11.100) in Verbindung mit dem Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD ( Nr. 11.101).