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Geltungszeitraum von: 13.05.1993

Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Verordnung über die Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung)

Vom 13. Mai 1993

(GVM 1993 Nr. 1 Z. 3)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
15. August 1996
GVM 1997 Nr. 1 Z. 6
2
23. Januar 1997
GVM 1997 Nr. 2 Z. 3
3
20. April 2001
4
13. September 2001
5
13. Februar 2003
6
19. Juni 2008
7
12. Dezember 2013



Auf Grund der ihm durch die Verfassung der Bremischen Evangelische Kirche (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Z. 11)1# auferlegten Pflicht, die Verwaltungsgeschäfte der Bremischen Evangelische Kirche zu führen und die Zentralkasse zu verwalten, erlässt der Kirchenausschuss folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Pastorinnen und Pastoren sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche. Sie gilt auch für die Mitarbeitenden, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder einer ihrer Kirchengemeinden stehen (§ 23 Absatz 4 KAVO-BEK2#).
( 2 ) Diese Rechtsverordnung regelt ferner
  1. die Erstattung von Auslagen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 20) und
  2. die Erstattung von Auslagen für Vorstellungsreisen (§ 21).
( 3 ) Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung finden keine Anwendung
  1. auf die Durchführung von Freizeiten und Seminaren und
  2. auf die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Dienstreisende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
( 2 ) Dienstreisen im Sinne dieser Verordnung sind angeordnete oder genehmigte Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften über den Umkreis von 50 Kilometern ab Bremen- oder Bremerhaven-Stadtmitte hinaus.
( 3 ) Dienstgänge im Sinne dieser Verordnung sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte in einem Umkreis von 50 Kilometern ab Bremen- oder Bremerhaven-Stadtmitte.
( 4 ) Als Dienststätte gilt das Amtszimmer, wenn nicht eine andere Dienststätte zugewiesen wird.
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§ 3
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen

( 1 ) Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen ist
  1. die Präsidentin/der Präsident des Kirchenausschusses bei allen Dienstreisen der Leiterin/des Leiters der Kirchenkanzlei, der Leiterinnen und Leiter der Ämter und Einrichtungen, der gesamtkirchlichen Pastorinnen und Pastoren und bei den im gesamtkirchlichen Interesse erfolgenden Dienstreisen von Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  2. die jeweilige Dienststellenleitung (Leitung der Kirchenkanzlei, Leitung der Ämter und Einrichtungen) bei den Dienstreisen der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bremischen Evangelischen Kirche;
  3. der Vorstand der Kirchengemeinde bei Dienstreisen der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeinden.
( 2 ) Die Genehmigung einer Dienstreise ist spätestens zwei Wochen vor deren Beginn schriftlich zu beantragen.
( 3 ) Für regelmäßig wiederkehrende Dienstreisen kann eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt werden.
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§ 4
Anspruch auf Reisekostenvergütung

( 1 ) Die/der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt diese Verordnung.
( 2 ) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen der/des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
( 3 ) Zuwendungen, die der/dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 bleiben unberührt.
( 4 ) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 18 mit Ablauf des Tages, an dem der/dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.
( 5 ) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstganges erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.
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§ 5
Art der Reisekostenvergütung

( 1 ) Die Reisekostenvergütung umfasst
  1. Fahrkostenerstattung (§ 6),
  2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 7),
  3. Tagegeld (§ 10),
  4. Erstattung der Übernachtungskosten (§ 11),
  5. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),
  6. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 13),
  7. Aufwandsvergütung (§ 16),
  8. Pauschalvergütung (§ 17),
  9. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 18).
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§ 6
Fahrkostenerstattung

( 1 ) Für Dienstreisen und Dienstgänge sind grundsätzlich regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen. Für die dabei zurückgelegten Strecken werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären. Satz 5 gilt nicht, soweit durch den Antritt oder die Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges an der Wohnung dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) entstanden sind.
( 2 ) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die/der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte, oder die Präsidentin/der Präsident des Kirchenausschusses dieses bei Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen aus dienstlichen Gründen zugelassen hat.
( 3 ) Dienstreisenden mit einer amtlich festgelegten Erwerbsminderung von mindestens 80 v.H. können die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden.
( 4 ) Flugkosten werden nur erstattet, wenn die Flugzeugbenutzung aus dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig ist und die Flugzeugbenutzung vor Beginn der Dienstreise schriftlich ausdrücklich genehmigt wurde.
( 5 ) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 7 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
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§ 7
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

( 1 ) Kraftfahrzeuge dürfen für Dienstreisen und Dienstgänge nur dann benutzt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die Benutzung aus dienstlichem Interesse notwendig ist. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen für Dienstreisen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle.
( 2 ) Für Strecken, die die/der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kraftrad oder Kraftwagen) zurückgelegt hat, wird als pauschalierter Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar beim Benutzen eines
1) Kraftrades
0,13 € je Kilometer
2) Kraftwagens
0,30 € je Kilometer.
§ 6 Abs. 1 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.
( 3 ) Dienstreisende, die aus dienstlichen Gründen andere Personen in einem privaten Kraftfahrzeug (Kraftrad oder Kraftwagen) mitgenommen haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung von 0,02 € je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad 0,01 € je Person und Kilometer. Wird eine Dienstreisende/ein Dienstreisender von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gegen denselben oder einen anderen Dienstherrn hat, wird eine Entschädigung nach Satz 1 gewährt, soweit der/dem Dienstreisenden Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
( 4 ) Für die Mitnahme von Dienstgut in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 2 bezeichneten Art mit einem Gewicht von mehr als 40 Kilogramm oder mit geringerem Gewicht, wenn es sich um sperrige Gegenstände handelt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 € je Fahrkilometer gewährt. Das gilt auch für das Ziehen eines Anhängers.
( 5 ) Mit der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den Absätzen 2 bis 4 sind sämtliche Kosten, die durch Kauf, Haltung und Betrieb des Kraftfahrzeuges entstehen, abgegolten. Für während einer Dienstfahrt entstandene Unfallschäden an einem Kraftfahrzeug im Sinne des Absatzes 2, die die/der Dienstreisende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Kirchenausschuss einen Reparaturkostenzuschuss, in der Regel bis zur Höhe von 332,34 € gewähren. Eine bestehende Teil- oder Vollkaskoversicherung ist in Anspruch zu nehmen.
( 6 ) Jede Dienstfahrt mit einem Kraftfahrzeug der in Absatz 2 bezeichneten Art ist in ein Fahrtenbuch einzutragen. Ohne diese Eintragung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
( 7 ) Für Strecken, die die/der Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,06 € je Kilometer gewährt. Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 und § 6 Abs. 1 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. Für die in der Regel tägliche Benutzung eines privaten Fahrrades bei Dienstgängen erhält die/der Dienstreisende eine monatliche Entschädigung von 4,00 €.
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§ 8
Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.
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§ 9

(aufgehoben)
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§ 10
Tagegeld

( 1 ) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.
( 2 ) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
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§ 11
Erstattung der Übernachtungskosten

( 1 ) Für eine notwendige Übernachtung wird der/dem Dienstreisenden eine Pauschale von 20,00 € gewährt. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie vor Antritt der Dienstreise anerkannt worden sind oder sich nach Beendigung der Dienstreise als notwendig erwiesen haben. Nachgewiesene Übernachtungskosten, die die Kosten für Mahlzeiten einschließen, sind vorab für das Frühstück um 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen um je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen.
( 2 ) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhalten oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Das Gleiche gilt, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen oder Dienstreisenden die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet werden.
( 3 ) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungskosten nicht erstattet. Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so werden für dieselbe Nacht weitere Übernachtungskosten nur erstattet, wenn die/der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste.
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§ 12
Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 6 bis 11 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
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§ 13
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

Bei Dienstgängen stehen der/dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 6), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 7) und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu.
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§ 14
Erkrankung während einer Dienstreise

Ist bei einer Erkrankung während einer Dienstreise eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weitergewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
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§ 15
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

( 1 ) Wird die Dienstreise mit einer anderen Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.
( 2 ) Wird auf Anordnung oder Genehmigung eine Dienstreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. dem Urlaubsort) durchgeführt, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn die/der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäftes vom Geschäftsort zu demselben vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 16
Aufwandsvergütung

Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näheren Bestimmungen des Kirchenausschusses anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 5 Nr. 3, 4 und 6 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
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§ 17
Pauschalvergütung

Der Kirchenausschuss kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 5 Nr. 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschalvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
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§ 18
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die die/der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach dieser Verordnung erstattungsfähigen Auslagen ersetzt.
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§ 19
Auslandsreisen

( 1 ) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
( 2 ) Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit der Kirchenausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
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§ 20
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem dienstlichen Anlass

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.
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§ 21
Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerbern, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendige Fahrkosten im Sinne des Satzes 1 sind die Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des § 7 Absatz 2 Satz 1 gewährt. Höchstens werden jedoch die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können. Flugkosten werden nur erstattet, wenn dies vor Beginn der Reise zugesagt wurde.
( 2 ) Die Auslagen für eine Übernachtung am Vorstellungsort werden nur erstattet, wenn dies vor Beginn der Reise zugesagt wurde.
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§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.100.
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2 ↑ Nr. 6.200.