.Kirchengesetz zur Reform des Pfarrdienstrechts
###Artikel 1
Artikel 2
§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Artikel 8
Kirchengesetz zur Reform des Pfarrdienstrechts
[Auszug]
Vom 20. Mai 2015
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Zustimmung zum Pfarrdienstgesetz der EKD
Dem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD1#) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307, 2011 S. 149 und S. 289), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung dienstrechtlicher Kirchengesetze vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 359) geändert worden ist, wird zugestimmt.
#Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AGPfDG)
Änderungen
#Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|
1 | 23. November 2016 | |
2 | 23. November 2016 | |
§ 1
(Zu § 2 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 115 PfDG.EKD)
1Dienstherr der Pfarrerinnen und Pfarrer ist die Bremische Evangelische Kirche. 2Oberste Dienstbehörde und oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist der Kirchenausschuss.
#§ 1a
(Zu § 4 PfDG)
(1) 1Die zu Ordinierenden werden auf die Präambel der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche verpflichtet. 2Darüber hinaus können in Abstimmung mit dem Kirchenausschuss in die Verpflichtung anerkannte Bekenntnisse aufgenommen werden.
(2) 1Die Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 PfDG.EKD erfolgt durch die Erklärung der Zustimmung zum Ordinationsvorhalt im Ordinationsgottesdienst. 2Der Ordinationsvorhalt richtet sich nach der Agende „Berufung - Einführung - Verabschiedung“ in der Fassung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(3) Die Ordination wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in einem ordentlichen Gottesdienst vollzogen, soweit dies nicht Aufgabe der Seniorin oder des Seniors des Evangelisch-lutherischen Gemeindeverbandes ist.
#§ 2
(Zu § 9 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 PfDG.EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
#§ 3
(Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD)
1Die Amtsbezeichnung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe lautet „Pastorin“ oder „Pastor“. 2Der Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird als Entsendungsdienst bezeichnet.
#§ 4
(Zu § 12 Absatz 1, 3 und 4 PfDG.EKD)
(1) Der Probedienst dauert abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 PfDG.EKD zwei Jahre.
(2) Der Probedienst kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD um höchstens drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt in der Regel nach Ablauf eines Jahres im Probedienst.
#§ 5
(Zu § 19 PfDG.EKD)
Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfDG.EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
#§ 6
(Zu § 25 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
1Jeder gemeindliche Auftrag oder allgemeine kirchliche Auftrag ist mit einer Stelle verbunden. 2Ein Nebenauftrag im Sinne des § 4 Absatz 4 des Personal- und Finanzausstattungsgesetzes2# und des § 12 Absatz 1 sowie ein Wartestandsauftrag im Sinne des § 85 Absatz 2 PfDG.EKD sind kein Auftrag im Sinne des § 25 PfDG.EKD.
#§ 7
(Zu § 25 Absatz 5 PfDG.EKD)
(1) 1Für die Schriftführerin oder den Schriftführer besteht eine Pfarrstelle. 2Diese Pfarrstelle ist der Gemeinde zugeordnet, aus deren Pfarrstelle die Schriftführerin oder der Schriftführer in dieses Amt gewählt worden ist oder in der sie oder er im Einvernehmen mit der Gemeinde einen Predigtauftrag übernimmt.
(2) 1Scheidet die Schriftführerin oder der Schriftführer aus diesem Amt aus, wird sie oder er auf eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag versetzt. 2Der Kirchenausschuss bestimmt die von ihr oder ihm wahrzunehmenden Aufgaben. 3Eine Versetzung in den Wartestand kann nur auf ihren oder seinen Antrag erfolgen.
#§ 8
(Zu § 28 PfDG.EKD)
Das Nähere regelt das Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit3# in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 9
(Zu § 29 Absatz 1 Satz 1 PfDG.EKD)
Die Amtsbezeichnung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers lautet „Pastorin“ oder „Pastor“.
#§ 9a
(Zu § 38 PfDG.EKD)
(1) 1Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer erhalten eine angemessene Dienstwohnung, soweit eine solche verfügbar ist. 2Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer, denen eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind verpflichtet, diese zu beziehen. 3Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrern mit einer gesamtkirchlichen Stelle kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden.
#§ 10
(Zu § 39 PfDG.EKD)
(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten ihrem Auftrag verpflichtet. 2Die in § 39 Absatz 1 Satz 1 PfDG.EKD enthaltene Aufzählung ist exemplarisch.
(2) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, wesentliche Änderungen in den Lebensumständen dem Kirchenvorstand der Gemeinde und dem Kirchenausschuss anzuzeigen. 2Eine gemäß § 39 Absatz 2 PfDG.EKD gegebenenfalls erforderliche Ausnahmegenehmigung gilt vonseiten des Kirchenausschusses als erteilt. 3Die Rechte der Gemeinden aufgrund der Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit bleiben unberührt.
#§ 11
(Zu § 54 Absatz 2 PfDG.EKD)
Wird während der Elternzeit kein Dienst oder Dienst mit weniger als der Hälfte eines vollen Dienstumfangs ausgeübt, so tritt abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD ein Verlust der Stelle nicht ein, sofern diese Formen der Elternzeit insgesamt längstens für 36 Monate in Anspruch genommen werden.
#§ 12
(Zu § 64 Absatz 1 PfDG.EKD)
(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, auf Verlangen des Kirchenausschusses im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses einen Nebenauftrag im Umfang bis zu einem halben Dienstauftrag unter entsprechender Reduzierung ihrer bisherigen Tätigkeit zu übernehmen, sofern dies nicht unbillig ist. 2Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes erforderlich.
(2) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, auf Verlangen des Kirchenausschusses Zusatzaufgaben im kirchlichen Dienst zu übernehmen, sofern ihnen die Übernahme zugemutet werden kann. 2Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes erforderlich.
#§ 13
(Zu § 67 PfDG.EKD)
Der Kirchenausschuss bestimmt durch Rechtsverordnung, ob und in welcher Höhe Vergütungen aus Nebentätigkeiten abzuführen sind.
#§ 14
(Zu § 79 Absatz 2, 3 und 5 PfDG.EKD)
(1) Eine befristete Übertragung einer Stelle im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 PfDG.EKD liegt insbesondere vor, wenn eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag übertragen wird.
(2) Abweichend von § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 PfDG.EKD liegt ein besonderes kirchliches Interesse insbesondere vor, wenn
1. eine Pfarrstelle sich nach den Pfarrstellenrichtlinien der Bremischen Evangelischen Kirche4# um mindestens die Hälfte eines vollen Dienstumfangs vermindert hat und die Pfarrerin oder der Pfarrer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
2. die Versetzung wegen der Kooperation mehrerer Gemeinden im Pfarrstellenbereich oder des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden erforderlich wird.
(3) 1Eine Versetzung nach Absatz 2 kann nur auf Antrag der Gemeinde erfolgen. 2Der Antrag bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden des für die Pfarrerwahl zuständigen Gemeindeorgans, soweit in der Gemeindeordnung für den Fall der Versetzung kein höheres Mehrheitserfordernis bestimmt ist. 3Eine Versetzung soll nur erfolgen, wenn und soweit sie unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Pfarrerin oder des Pfarrers keine unbillige Härte darstellt. 4Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zu hören. 5Bei der Entscheidung sind die Interessen der Gemeinde und der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeneinander abzuwägen.
(4) § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 PfDG.EKD findet keine Anwendung.
(5) Ein kirchliches Interesse im Sinne des § 79 Absatz 3 PfDG.EKD liegt vor, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine gesamtkirchliche Stelle übertragen wurde, zehn Jahre auf dieser Stelle tätig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
#§ 15
(Zu § 80 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
(1) 1Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern wird ein Verfahren nach § 80 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD nur auf Antrag der Gemeinde durchgeführt. 2Vor Antragstellung ist der ernsthafte Versuch einer Mediation zu unternehmen.
(2) 1Der Antrag der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Begründung. 2Der Kirchenausschuss teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich mit, dass die Gemeinde einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. 3Der Kirchenausschuss fordert die Pfarrerin oder den Pfarrer unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf. 4Bei Pfarrerinnen oder Pfarrern, denen eine gesamtkirchliche Stelle übertragen ist, ist das der gesamtkirchlichen Stelle beigeordnete Gremium zu beteiligen.
#§ 16
(Zu § 81 PfDG.EKD)
(1) 1Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer können versetzt werden, wenn sie zehn Jahre in derselben Gemeinde tätig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann eine Versetzung jeweils nur nach Ablauf einer neuen Frist von fünf Jahren erfolgen.
(2) 1Eine Versetzung kann nur auf Antrag der Gemeinde erfolgen. 2An dem Entscheidungsprozess über eine Antragstellung ist der Kirchenausschuss angemessen zu beteiligen. 3Der Antrag bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden des für die Pfarrerwahl zuständigen Gemeindeorgans, soweit in der Gemeindeordnung für den Fall der Versetzung kein höheres Mehrheitserfordernis bestimmt ist. 4Der Antrag bedarf keiner Begründung. 5Der Antrag soll frühestens drei Monate vor Ablauf der Zehn- bzw. Fünfjahresfrist gestellt werden. 6Der Kirchenausschuss ist an den Antrag der Gemeinde gebunden, wenn und soweit die Versetzung unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Pfarrerin oder des Pfarrers keine unbillige Härte darstellt. 7Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zu hören. 8Bei der Entscheidung sind die Interessen der Gemeinde und der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeneinander abzuwägen.
#§ 17
(Zu § 83 Absatz 2 PfDG.EKD)
(1) 1Ist eine Versetzung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag im Sinne des § 25 PfDG.EKD nicht möglich, wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Dauer eines Jahres eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag übertragen. 2Die Pflicht nach § 85 Absatz 1 PfDG.EKD, sich um eine neue Stelle oder einen neuen Auftrag im Sinne des § 25 PfDG.EKD zu bewerben, gilt während dieser Zeit entsprechend. 3Ist eine Bewerbung der Pfarrerin oder des Pfarrers innerhalb dieses Jahres aus Gründen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht zu vertreten hat, nicht erfolgreich, so kann der Kirchenausschuss die Übertragung der Pfarrstelle mit besonderem Auftrag verlängern oder die Pfarrerin oder den Pfarrer in den Wartestand versetzen. 4Bei dieser Entscheidung sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers berücksichtigt werden.
(2) 1Im Fall der Übertragung einer Pfarrstelle mit besonderem Auftrag und der Versetzung in den Wartestand kann die Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers bis zu zwei Jahre verlängert werden. 2Bei einem Umzug sind die Umzugskosten nach der Umzugskostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche5# zu erstatten.
#§ 18
(Zu § 111 Absatz 2 PfDG.EKD)
Die Amtsbezeichnung im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt lautet „Pastorin im Ehrenamt“ oder „Pastor im Ehrenamt“.
###Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der EKD durch Verordnung das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Bremische Evangelische Kirche bestimmt7#.
(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt treten das Gesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrergesetz) vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2011 (GVM 2011 Nr. 1 S. 167) geändert worden ist, und das Kirchengesetz über die Rechtsstellung der in eine staatliche gesetzgebende Körperschaft gewählten Angehörigen des kirchlichen Dienstes vom 28. März 1973 (GVM 1973 Nr. 1 Z. 7), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 28. März 1979 (GVM 1979 Nr. 1 Z. 1) geändert worden ist, außer Kraft.
#
1 ↑ Nr. 5.100, jetzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD 2021 S. 34).
1 ↑ Nr. 5.100, jetzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD 2021 S. 34).