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Kirchengesetz zur Reform
des Besoldungs- und Versorgungsrechts
[Auszug]

Vom 20. Mai 2015

(GVM 2015 Nr. 1 S. 84)

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Artikel 1
Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD1#) vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 346) wird zugestimmt.
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Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AGBVG)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
23. November 2016



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§ 1
(Zu § 2 Absatz 2 BVG-EKD)
Anwendung von Bundesrecht

Der Kirchenausschuss kann neue Vorschriften des Bundes zur Besoldung und Versorgung im kirchlichen Interesse innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung längstens für sechs Monate nach Veröffentlichung vorläufig durch Rechtsverordnung von der Anwendung ausschließen, soweit sie Regelungsgegenstände betreffen, die aufgrund von Öffnungsklauseln abweichend vom Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD geregelt werden können. Die Rechtsverordnung bedarf der Bestätigung durch den nächsten ordentlichen Kirchentag.
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§ 2
(Zu § 7 BVG-EKD)
Verzichtsmöglichkeit

( 1 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchenausschuss mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Dienstbezüge verzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden. Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 2 ) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchenausschuss mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Versorgungsbezüge verzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.
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§ 3
(Zu § 9 Absatz 3 BVG-EKD)
Vikarsbezüge

Vikarinnen und Vikare erhalten Vikarsbezüge in Höhe der Anwärterbezüge für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst.
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§ 4
(Zu § 12 BVG-EKD)
Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und für Entscheidungen, die nach dem Bundesrecht von Regierungen, Ministerien, obersten Dienstbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden zu treffen sind, ist der Kirchenausschuss zuständig.
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§ 5
(Zu § 17 Absatz 2 BVG-EKD)
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrerinnen und Pfarrer

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A und von der achten Stufe an ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A.
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§ 6
(Zu § 18 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Das Grundgehalt der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amtes. Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B wird vom Kirchenausschuss festgesetzt.
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§ 7
(Zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Zulage für die Schriftführerin oder den Schriftführer

Die Schriftführerin oder der Schriftführer erhält für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach § 5 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn sie zwölf Jahre gezahlt worden ist. Hat eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Zulage nicht zwölf Jahre erhalten, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Berücksichtigung der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 5 erhalten hätte, für jedes volle Jahr, für das der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Zulage gezahlt worden ist, mit einem Zwölftel bis zu ihrem vollen Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
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§ 8
(Zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Ausgleichsstufe beim Wechsel in den Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche

( 1 ) Verändert sich aufgrund eines Wechsels in den Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes und führt dies zu einem geringeren Grundgehalt im Vergleich zu dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt zustehenden Grundgehalt in derselben Besoldungsgruppe, erfolgt die Zuordnung in eine Ausgleichsstufe. Ausgleichsstufe ist die Stufe, deren Betrag dem beim abgebenden Dienstherrn zustehenden Betrag des Grundgehaltes entspricht oder die nächste darüber liegende Stufe. Für den Vergleich ist auch bei Teildienstleistenden der Betrag eines ganzen Monats bei Wahrnehmung eines vollen Dienstauftrages zugrunde zu legen.
( 2 ) Der Aufstieg in die über der Ausgleichsstufe liegende Stufe erfolgt erst, wenn die hierzu insgesamt erforderliche Erfahrungszeit vollständig zurückgelegt ist.
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§ 8a
(Zu § 25 Absatz 1 BVG-EKD)
Dienstwohnung

Der Kirchenausschuss erlässt weitere Regelungen zum Dienstwohnungsverhältnis in einer Rechtsverordnung2#.
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§ 9
(Zu § 41 Absatz 5 BVG-EKD)
Sockelbetrag, Ausbildungszeiten in der ehemaligen DDR

§ 41 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD findet keine Anwendung. Für die Personengruppe des § 41 Absatz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD gilt hinsichtlich der Ausbildungszeiten im Sinne des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes die Regelung des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes. Im Übrigen gilt für sie § 28 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD.
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§ 10
(Zu § 46 BVG-EKD)
Überleitungsbestimmungen für die am 31. Dezember 2015 vorhandenen
Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen

( 1 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die am 31. Dezember 2015 einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Bremischen Besoldungsgesetzes zugeordnet sind, werden den Stufen des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wie folgt zugeordnet:
Stufe
5
nach Stufe 1,
Stufe
6
nach Stufe 2,
Stufe
7
nach Stufe 3,
Stufe
8
nach Stufe 4,
Stufe
9
nach Stufe 5,
Stufe
10
nach Stufe 6,
Stufe
11
nach Stufe 7,
Stufe
12
nach Stufe 8.
Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Besoldung ist für die Zuordnung das Grundgehalt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2015 maßgebend wäre.
( 2 ) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes nach der Bundesbesoldungsordnung A beginnen die für die Stufe maßgebenden Zeitabstände des § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bereits in der bisherigen Stufe verbrachte Zeiten werden angerechnet.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die am 31. Dezember 2015 der Stufe 11 der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A des Bremischen Besoldungsgesetzes zugeordnet sind, werden nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn dieser Zuordnung der Stufe 8 der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet.
( 4 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die am 31. Dezember 2015 der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B des Bremischen Besoldungsgesetzes zugeordnet sind, werden der Besoldungsgruppe 3 der Bundesbesoldungsordnung B zugeordnet.
( 5 ) Die Absätze 1 und 4 gelten für die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.
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§ 11
(Zu § 48 Absatz 1 BVG-EKD)
Altersgeld

Die Regelungen über das Altersgeld finden keine Anwendung.
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Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Artikel 1 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der EKD durch Verordnung das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD für die Bremische Evangelische Kirche bestimmt3#.
( 3 ) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 20. Mai 2015,
2. das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz) vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 20. Mai 2015,
3. die Verordnung über die Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst und der Vikarinnen und Vikare in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 28. August 2008 (GVM 2008 Nr. 2 S. 81),
4. die Verordnung zur Änderung des Beamtenversorgungsrechts vom 18. Dezember 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 74).
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1 ↑ Nr. 5.500; jetzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2021 (ABl. EKD 2021 S. 101).
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2 ↑ Nr. 5.140.
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3 ↑ Mit Verordnung vom 5. Dezember 2015 hat der Rat der EKD als Tag des Inkrafttretens den 1. Januar 2016 bestimmt (ABl. EKD 2015 S. 318).