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Geltungszeitraum von: 16.09.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 16. September 2003

(GVM 2003 Nr. 3 S. 94)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
13. Dezember 2012



Auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung und Anstellung der Geistlichen der Bremischen Evangelischen Kirche erlässt der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche folgende Ordnung für die Erste Theologische Prüfung.
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I. Allgemeines

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§ 1
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung

Das Studium der Evangelischen Theologie schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung ab. In ihr weisen die Kandidatinnen und die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen und Theologen nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt.
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§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung 12 Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von 9 Semestern und einem Prüfungssemester. Zusätzlich sind für den Erwerb der in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Sprachprüfungen 2 Studiensemester anzurechnen.
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§ 3
Termine

Der mündliche Teil der Ersten Theologischen Prüfung findet in der Regel im Frühjahr (Frühjahrstermin) und im Herbst (Herbsttermin) eines jeden Jahres statt.
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§ 4
Theologisches Prüfungsamt

Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung der Schriftführerin oder des Schriftführers und des zuständigen Sekretariats. Sie wird in der Zusammenarbeit mit der Ausbildungsreferentin oder dem Ausbildungsreferenten wahrgenommen.
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§ 5
Die Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission besteht aus der Schriftführerin oder dem Schriftführer oder einem anderen Mitglied der Theologenkommission und den aus dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Göttingen berufenen Prüferinnen und Prüfern.
( 2 ) Den Vorsitz führt die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ein anderes Mitglied der Theologenkommission.
( 3 ) Beisitzerin oder Beisitzer ist in der Regel die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent.
( 4 ) Die Berufung der Prüferinnen und Prüfer aus dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Göttingen geschieht in Absprache mit den Kandidatinnen und Kandidaten.
( 5 ) Für die in Bremen zu erbringende praktische Prüfungsleistung (Predigtarbeit) wird die Prüfungskommission für die Erste Theologische Prüfung ergänzt durch die Mitglieder der Prüfungskommission der Bremischen Evangelischen Kirche für die Zweite Theologische Prüfung.
( 6 ) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerin oder der Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
( 7 ) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
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§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD erbracht wurden. Dies gilt ebenso für die Zwischenprüfung.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Evangelische Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
( 3 ) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 7
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 2 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat während der Zeit, in der die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Predigtarbeit anzufertigen sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind, die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Predigtarbeit nicht termingerecht eingereicht werden können. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwerwiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Anfertigung der Klausuren oder die Fortsetzung der Prüfung mit dem mündlichen Teil zu einem späteren Prüfungstag im Verlaufe des angesetzten Termins oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
( 4 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 3 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 5 ) Gibt eine Kandidatin oder ein Kandidat eine schriftliche Hausarbeit aus anderen als in Absatz 2 genannten Gründen nicht oder verspätet ab, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgestellt. Das Gleiche gilt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht einhält.
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§ 8
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 9
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Studierende, die die Zwischenprüfung bestanden haben, können einmal als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erklärt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sechs Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt werden.
( 3 ) Mitglieder der Prüfungskommission können im Einzelfall mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission an der Prüfung teilnehmen, ohne Fachprüferin oder Fachprüfer zu sein.
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II. Durchführung der Prüfung

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§ 10
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. das Abitur oder ein gleichwertiges Zeugnis,
  2. die Zwischenprüfung nach den jeweils geltenden Ordnungen (entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung von 1995 [RZO]),
  3. die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie an einer Evangelisch-theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule,
  5. die Eintragung in die Liste der Theologiestudierenden der Bremischen Evangelischen Kirche, ein pfarramtliches Zeugnis, einen Studienbericht und einen Lebenslauf,
  6. den Nachweis zweier Praktika von je sechs Wochen (Gemeindepraktikum und Praktikum in Diakonie oder freier Wirtschaft) einschließlich Auswertung,
  7. den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar in den fünf Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie,
  8. die Vorlage von drei benoteten Scheinen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. Es ist nachzuweisen, dass in jedem der vier genannten Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde,
  9. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfes,
  10. den Nachweis (benoteter Schein auf der Grundlage einer Seminararbeit, eines Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung) über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung,
  11. den Nachweis darüber, dass im Rahmen der Zwischenprüfung oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Theologiestudiums die mündliche Prüfung im Fach Bibelkunde und im Fach Philosophie mit Erfolg abgelegt wurde.
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§ 11
Zulassungsverfahren

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Über die Zulassung entscheidet der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche. Dem Antrag sind Dokumente beizulegen, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 10) belegen.
( 2 ) Dem Antrag auf Zulassung ist die Mitteilung beizufügen, in welchem der Prüfungsfächer die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben und in welchen drei Fächern die Klausuren geschrieben werden sollen (§§ 14 und 17).
( 3 ) Für die Prüfung im Frühjahr eines Jahres hat die Meldung bis zum 1. September des Vorjahres, für die Prüfung im Herbst bis zum 1. März des Jahres zu erfolgen.
( 4 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit.
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§ 12
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind
  1. Altes Testament
  2. Neues Testament
  3. Kirchengeschichte
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
  5. Praktische Theologie
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§ 13
Art und Umfang der Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus:
  1. einer Wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 14)
  2. einer Predigtarbeit (§ 15)
  3. den Fachprüfungen (§ 16)
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§ 14
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie wird in einem der fünf Prüfungsfächer gemäß § 12 geschrieben.
( 2 ) Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit stehen acht Wochen zur Verfügung.
( 3 ) Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin oder der Erstgutachter nach einem Gespräch mit ihr oder ihm der Prüfungskommission das Thema benennt.
( 4 ) Der Gesamtumfang der Arbeit soll ohne Anmerkungen bis 40 Seiten, einschließlich der Anmerkungen bis 60 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite; 40 Seiten entsprechen 96.000 Zeichen, 60 Seiten entsprechen 144.000 Zeichen; jeweils incl. Leerzeichen) betragen.
( 5 ) Die Arbeit ist fristgemäß abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
( 6 ) Die Arbeit ist von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin oder einem weiteren Gutachter zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 7 ) Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ ist, einmal wiederholt werden (§ 21).
( 8 ) Eine von einer Evangelisch-theologischen Fakultät angenommene Doktorarbeit und ihre Bewertung kann von der Prüfungskommission als Ersatz der Wissenschaftlichen Hausarbeit anerkannt werden.
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§ 15
Die Predigtarbeit

( 1 ) Die Predigtarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbstständig zu bearbeiten.
( 2 ) Die Aufgabe der Examenspredigt umfasst alle erforderlichen Schritte und deren Begründung; die ausgeführte Predigt und ein Gottesdienstentwurf mit ausgeführter Liturgie sind beizufügen.
( 3 ) Die Predigt ist in einem Gottesdienst in einer Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche zu halten. Ort und Termin werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt.
( 4 ) Das Thema der Predigtarbeit bestimmt die Prüfungskommission der Bremischen Evangelischen Kirche für die Zweite Theologische Prüfung, in Dringlichkeitsfällen die oder der Vorsitzende.
( 5 ) Für die Anfertigung der Predigtarbeit stehen zwei Wochen zur Verfügung.
( 6 ) Der Gesamtumfang soll 20 Seiten nicht überschreiten; § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
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§ 16
Fachprüfungen

Die Fachprüfungen bestehen aus folgenden Einzelleistungen:
  1. einem schriftlichen Teil (drei Klausuren),
  2. einem mündlichen Teil (fünf mündliche Prüfungen).
In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
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§ 17
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches bearbeiten kann.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat wählt aus den Prüfungsfächern gemäß § 12 drei Prüfungsfächer aus, in denen die Klausuren geschrieben werden sollen; dabei scheidet das Prüfungsfach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, aus.
( 3 ) Für jede Klausur werden jeweils zwei Themen zur Auswahl gestellt. Bei einer Klausur im Fach Praktische Theologie werden Themen aus den Bereichen Homiletik, Seelsorge oder Katechetik gestellt.
( 4 ) Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. Jede Kandidatin und jeder Kandidat meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der oder dem Aufsichtsführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
( 5 ) Bei Klausuren im Alten und im Neuen Testament ist der Urtext zugrunde zu legen. Die Benutzung von Wörterbüchern ist gestattet. Bei den Klausuren aus den Fächern Kirchengeschichte, Praktische Theologie oder Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) ist die Benutzung einer Lutherbibel und des Evangelischen Gesangbuchs gestattet.
( 6 ) Die Klausuren werden in der Regel unter der Aufsicht der Repetentin/des Repetenten oder einer anderen von der oder dem Prüfungsvorsitzenden bestimmten Person in Göttingen geschrieben.
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§ 18
Mündliche Prüfung

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr oder ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
( 2 ) Mündliche Prüfungen finden in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 12 statt.
( 3 ) Die Prüfungsdauer in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) beträgt 30 Minuten, die der übrigen Fächer 20 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
( 4 ) Die mündlichen Prüfungen erfolgen im Rahmen von Einzelprüfungen.
( 5 ) Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

( 1 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. Dafür sind folgende Punkte zu vergeben:
15/14/13 Punkte
=
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte
=
gut (2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte
=
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte
=
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte
=
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
=
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Eine mit 0 Punkten bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.
Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 2 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit und die Klausuren werden von je zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. Stimmen deren Bewertungen um einen Punkt nicht überein, so wird die bessere Note als Punktzahl zugrunde gelegt. Stimmen die Bewertungen um zwei Punkte nicht überein, so wird der mittlere Punktwert festgelegt. Stimmen die Bewertungen um drei oder mehr Punkte nicht überein, so wird die Prüfungsarbeit von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
( 3 ) Die Predigtarbeit wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission der Bremischen Evangelischen Kirche für die Zweite Theologische Prüfung bewertet.
( 4 ) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die enthält:
  1. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten:
    wissenschaftliche Hausarbeit
    Predigt
    erste Klausur
    zweite Klausur
    dritte Klausur
  2. die Ergebnisse in den Fächern der mündlichen Prüfung
  3. die Schlussentscheidung der Prüfungskommission
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt dabei dreifach, die übrigen schriftlichen Arbeiten und die Ergebnisse in den Fächern der mündlichen Prüfung zählen einfach. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. RZO § 13).
( 5 ) Wenn die schriftlichen Arbeiten (Abs. 4 Nr. 1) erkennen lassen, dass ein Bestehen der Prüfung fraglich ist, so ist der Kandidatin oder dem Kandidaten freizustellen, die Prüfung abzubrechen. In diesem Falle sind für eine erneute Ablegung der Prüfung sämtliche schriftlichen Arbeiten erneut anzufertigen. Eine erneute Prüfung stellt keine Wiederholungsprüfung im Sinne des § 21 dar.
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§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten stellt die oder der Vorsitzende aufgrund der vorliegenden Bewertungen nach § 19 fest.
( 2 ) Die Prüfungskommission stellt die Gesamtnote fest.
Den ermittelten Punktwerten entsprechen folgende Noten:
15,00 – 12,50 = sehr gut
12,49 –   9,50 = gut
  9,49 –   6,50 = befriedigend
  6,49 –   4,00 = ausreichend
( 3 ) Entspricht die Gesamtnote den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären.
Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend.
( 4 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsleistung (§ 13) mit weniger als 4,0 Punkten bewertet worden ist.
( 5 ) Wenn zwei Prüfungen mit weniger als 4,0 Punkten bewertet wurden, entscheidet die Prüfungskommission, ob und welche Prüfungsleistungen im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden können. Die Nachprüfung findet im nachfolgenden Prüfungsdurchgang statt. Wird nicht in jeder Prüfungsleistung der Nachprüfung mindestens eine Bewertung von 4,00 Punkten erreicht, so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
( 6 ) Die Erste Theologische Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  1. die Wissenschaftliche Hausarbeit mit der Note ungenügend (0 Punkte)
    oder
  2. der rechnerische Durchschnitt aller Prüfungsleistungen mit weniger als 4,0 Punkten bewertet wurden.
( 7 ) Schließt bereits die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung aus, so stellt die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes vor Beginn der mündlichen Prüfung das Ergebnis fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 21
Wiederholung

( 1 ) Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als ein Jahr nach der vorangegangenen Prüfung liegen.
( 2 ) Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen oder Fakultäten sind anzurechnen.
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§ 22
Zeugnis

( 1 ) Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchenausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet ist mit Angabe der Einzelergebnisse und der Gesamtbeurteilung.
( 2 ) Auf Grund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung nimmt die mit der jeweiligen Gliedkirche rechtlich verbundene Fakultät auf Antrag die Nachdiplomierung vor.
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§ 23
Einsicht in die Prüfungsakten

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes ihre oder seine schriftlichen Prüfungsleistungen im Theologischen Prüfungsamt persönlich einzusehen.
( 2 ) War die Kandidatin oder der Kandidat ohne ihr oder sein Verschulden verhindert die Frist einzuhalten, ist die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Ein entsprechender Antrag ist an die oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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§ 24
Rechtsbehelf

Gegen Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche erhoben werden.
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§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
( 2 ) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihre Zwischenprüfung abgelegt haben, gilt die Ordnung für die erste theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 15. Dezember 1983 (GVM 1983 Nr. 3 Z. 8) in der Fassung vom 16. April 1997 (GVM Nr. 2 Z. 2).