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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrerinnen und Pfarrer
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)

Vom 24. November 1999

(GVM 1999 Nr. 2 Z. 4)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
26. November 2003
2
18. Mai 2006
3
10. Mai 2007
4
8. Mai 2008
5
22. April 2009
6
22. April 2009
7
26. Mai 2011
8
15. Mai 2013
9
21. Mai 2014
10
20. Mai 2015

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I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Hinterbliebenen.
( 2 ) Die Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst sowie der Vikarinnen und Vikare werden vom Kirchenausschuss durch Verordnung geregelt.
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§ 2
Entsprechende Anwendung des staatlichen Rechts

( 1 ) Besoldung und Versorgung werden in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
( 2 ) Neben der Besoldung und Versorgung werden Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt.
( 3 ) Sonstige Leistungen werden nach Maßgabe kirchlicher Bestimmungen gewährt.
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§ 3
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Bei der Anwendung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen ist der Dienst
  1. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen sowie Zusammenschlüssen von Gliedkirchen,
  2. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstehen,
Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne der entsprechend anzuwendenden Bestimmungen.
( 2 ) Der Tätigkeit nach Absatz 1 steht gleich eine Tätigkeit im Dienst von missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie in Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
( 3 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche sowie in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen einschließlich Mission und Diakonie.
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II. Abschnitt.
Besoldung

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§ 4
Bestandteile der Besoldung

( 1 ) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
  1. Grundgehalt (§ 5),
  2. Familienzuschlag (§ 6),
  3. Zulagen (§ 7),
  4. Dienstwohnung (§ 8).
( 2 ) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
  1. jährliche Sonderzahlung (§ 9),
  2. vermögenswirksame Leistungen (§ 10).
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§ 5
Grundgehalt

( 1 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
( 2 ) Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe A 13 und von der zwölften Stufe an nach der Besoldungsgruppe A 14. Die Schriftführerin oder der Schriftführer erhält für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach Satz 1 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 16.
( 3 ) Das Besoldungsdienstalter ist wegen eines Wartestandes nicht hinauszuschieben, sofern der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Wartestand ein Dienstauftrag mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstes übertragen ist.
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§ 6
Familienzuschlag

( 1 ) Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Pfarrerin oder des Pfarrers entspricht. Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln einschließlich der kirchlichen Mittel nur einmal gewährt.
( 2 ) Ist der Ehegatte der Pfarrerin oder des Pfarrers im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht er auf Grund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm Stufe 1 des Familienzuschlages oder eine entsprechende Leistung zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag der Pfarrerin oder des Pfarrers.
( 3 ) Steht neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer einer anderen Person, die im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind eine höhere Stufe des Familienzuschlages oder eine entsprechende Leistung zu, wird das Kind bei der Pfarrerin oder dem Pfarrer insoweit nicht berücksichtigt. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann der Kirchenausschuss auf Antrag die Berücksichtigung des Kindes zulassen, wenn und solange der Pfarrerin oder dem Pfarrer das Sorgerecht für das Kind allein zusteht, sie oder er das Kind in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen hat und sie oder er das Kindergeld für das Kind nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentliches Rechts oder ein Verband von solchen durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den Sozialzuschlag richtet, gelten jeweils die Absätze 2 und 3 entsprechend. Ist dies nicht der Fall, wird der Familienzuschlag der Pfarrerin oder des Pfarrers so berechnet, als wäre der Ehegatte oder die andere Person ebenfalls im kirchlichen Dienst beschäftigt.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Ehegatte der Pfarrerin oder des Pfarrers auf Grund von Änderungen tariflicher oder besoldungsrechtlicher Regelungen sowie von Arbeitsrechtsregelungen den bisherigen ehegatten- oder familienbezogenen Bestandteil der Bezüge in anderer Weise weiter gewährt erhält; die Möglichkeit der Gewährung bei ordnungsgemäßer Stellung eines Kindergeldantrages steht einer tatsächlichen Gewährung gleich. Der bisherige Familienzuschlag oder eine vergleichbare Leistung gilt in der bisherigen Höhe als weiterhin gewährt. Wird der Betrag der Stufe 1 im bisherigen Familienzuschlag des Ehegatten nicht oder nicht zur Gänze übergeleitet, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer diesen Besoldungsbestandteil in der bisherigen Höhe weiterhin ausgezahlt.
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§ 7
Zulagen

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine allgemeine Stellenzulage in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen.
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§ 8
Dienstwohnung

Für die Dienstwohnungen gelten das Gesetz über die kirchlichen Dienstwohnungen und die Dienstwohnungsvorschriften.
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§ 9
Jährliche Sonderzahlung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember im Jahr 2015 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Dienstbezüge.
( 2 ) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Versorgungsbezügen für den Monat Dezember im Jahr 2015 vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge.
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§ 10
Vermögenswirksame Leistungen

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen.
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§ 11

(aufgehoben)
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III. Abschnitt.
Versorgung

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§ 12
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge werden in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
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§ 13
Ruhegehalt

( 1 ) Die Berechnung des Ruhegehalts erfolgt nach den für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 66 Pfarrergesetz1#) gemäß § 66 a Pfarrergesetz2# auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, finden §§ 14, 14 a und 69 h des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) entsprechende Anwendung. Abweichend von § 14 Abs. 3 BeamtVG erfolgt eine Verminderung des Ruhegehalts nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäß § 67 oder § 69 des Pfarrergesetzes3# in den Ruhestand versetzt werden.
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§ 14
Wartegeld

( 1 ) Für die Gewährung von Wartegeld sind die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über die Bezüge im einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Die Zeit, in der eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Wartestand einen ihr oder ihm übertragenen Dienstauftrag versieht, ist ruhegehaltfähig.
( 3 ) Solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Wartestand vollbeschäftigt wird, erhält sie oder er zum Wartegeld eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wartegeld und den Dienstbezügen, die sie oder er bei Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten würde, wenn sie oder er sich nicht im Wartestand befände.
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IV. Abschnitt.
Änderung und Verzicht

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§ 15
Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Die Dienst- und Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer können nur durch Kirchengesetz oder durch eine Verordnung des Kirchenausschusses, die der Bestätigung durch den nächsten ordentlichen Kirchentag bedarf, geändert werden.
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§ 16
Notlagenregelung

Bei einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Finanzlage der Bremischen Evangelischen Kirche können die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 15 geändert werden.
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§ 17
Verzicht auf Dienst- und Versorgungsbezüge

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchenausschuss mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Dienstbezüge verzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden. Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 2 ) Versorgungsberechtigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchenausschuss mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Versorgungsbezüge verzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.
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V. Abschnitt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 18
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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§ 19
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Kirchenausschuss.
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§ 20
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer, der bzw. dem am 31. Dezember 1983 nach dem bisherigen Recht höhere Dienstbezüge zustanden als die am 1. Januar 1984 nach dem geänderten Recht zustehenden, erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Die Ausgleichszulage nimmt an allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht teil. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge mit Ausnahme einer Erhöhung durch Änderung der Stufe des Familienzuschlages.
( 2 ) Die Pfarrerin und der Pfarrer, die bzw. der im Jahre 1984 die vierzehnte Dienstaltersstufe erreicht und den bisherigen Grundgehaltserhöhungsbetrag erhalten haben würde, erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe von DM 340,-. Dementsprechend erhält die Pfarrerin und der Pfarrer, die bzw. der im Jahre 1985 die vierzehnte Dienstaltersstufe erreicht, eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe von DM 170,-. Die Ausgleichszulage nimmt an allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht teil.
( 3 ) Für die Versorgungsbezüge gilt Absatz 1 entsprechend.
( 4 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer, der bzw. dem am 30. Juni 1997 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 zugestanden hat, erhält weiterhin Grundgehalt nach dieser Besoldungsgruppe.
( 5 ) § 85 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet bis zum 31. Dezember 2000 keine Anwendung.

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1 ↑ Nr. 5.100-Archiv.
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2 ↑ Nr. 5.100-Archiv.
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3 ↑ Nr. 5.100-Archiv.