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Kirchentag

Nr. 13Beschluss über den Haushaltsplan 2024

Vom 29. November 2023

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Der Kirchentag beschließt:
H a u s h a l t s b e s c h l u s s
§ 1
Der Haushaltsplan der Zentralkasse für das Rechnungsjahr 2024 wird festgesetzt auf:
A. Einnahmen und Ausgaben - Allgemeiner Teil -
1.
Kirchensteuereinnahmen
2.
Sonstige Einnahmen
3.
Überschussanteil aus Rücklagenrechnung
4.
Entnahme aus den Rücklagen
50.945.000,00 €  
9.520.000,00 €*
0,00 €  
141.600,00 €*
Summe Einnahmen
60.606.600,00 €  
5.
Ausgaben lt. Haushaltsplan (einschl. Eigenanteil im
Kindergartenbereich)
60.606.600,00 €*
*Annahme: Immobilienverkauf Hollerallee 75 erfolgt in 2024
B. Einnahmen und Ausgaben - Bereich Ev. Tageseinrichtungen für Kinder -
1.
Betriebskostenzuschüsse (einschließlich Elternbeiträge)
2.
Sonstige Einnahmen (Entgelte Frühförderung u.a.)
3.
Entnahme aus den Rücklagen
4.
Zuschuss (Eigenanteil der BEK)
59.832.000,00 €  
13.726.000,00 €  
150.000,00 €  
4.184.000,00 €  
Summe Einnahmen
77.892.000,00 €  
5.
Ausgaben lt. Haushaltsplan
77.892.000,00 €  
Ein Überschuss, der sich bei der Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ergibt, wird zunächst mit dem vorgesehenen Ausgleich aus der Rücklage verrechnet und im Übrigen der Rücklage zugeführt, soweit er nicht mit Zustimmung des Finanzausschusses zur Verstärkung der Rückstellung für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen, Titel 1100, verwendet wird.
§ 2
Der Kirchenausschuss kann bei einzelnen Haushaltspositionen mit Zustimmung des Finanzausschusses Sperrvermerke anbringen, wenn die Kirchensteuereinnahmen erheblich unter dem Voranschlag bleiben.
§ 3
Für den Ausgabenplan gilt Folgendes:
  1. Die "Sonderzuweisung Kirchenmusik" (Pos. 0100/3) ist eine zweckgebundene Sonderzuweisung im Sinne von § 17 der Wirtschaftsordnung. Sie wird vom Kirchenausschuss aufgrund eines Vorschlags des Landeskirchenmusikdirektors vergeben.
  2. In Haushaltsteil A sind die einzelnen Titel für Personalausgaben sowie die einzelnen Titel für Sachausgaben, letztere jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Kapitels, mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig.
  3. In Haushaltsteil B sind sämtliche Ausgaben mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig und überziehbar, soweit einer Überziehung zusätzliche Einnahmen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Bremen, den 29. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 14Beschluss zur Bestellung der Abschlussprüfer für 2024

Vom 29. November 2023

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Der Kirchentag beschließt:
Der Kirchentag bestellt zum Abschlussprüfer für das Haushaltsjahr 2024 für die Zentralkasse und Haus Meedland die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
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Bremen, den 29. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 15Beschluss zur Jahresrechnung 2022

Vom 29. November 2023

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Der Kirchentag beschließt:
Die Jahresrechnung 2022 nach der Vorlage Nr. 2 B wird mit folgender Maßgabe angenommen:
In der Jahresrechnung ergibt sich bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit von Überschreitungen und Einsparungen ohne Berücksichtigung der Position für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen (Position 1100) eine Überschreitung der Sachkosten in vier Haushaltskapiteln des Haushaltsteils A in Höhe von insgesamt € 267.247,43 (vgl. Position 1100, Ist 2022). Nach Verwendung der Reserve (Position 1100, Anschlag 2022) verbleibt eine genehmigungspflichtige Überschreitung von € 17.247,43.
Die Überschreitung des Ausgabenplans im Bereich der Sachkosten im Haushaltsteil A wird genehmigt.
Bremen, den 29. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 16Beschluss zur Entlastung des Kirchenausschusses für das Haushaltsjahr 2022

Vom 29. November 2023

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Der Kirchentag beschließt:
Der Kirchentag erteilt dem Kirchenausschuss Entlastung für das Haushaltsjahr 2022.
Bremen, den 29. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 17Kirchensteuerbeschluss 2024

Vom 29. November 2023

Auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – Brem.GBl. S. 2001, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 338), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Nds. GVBl. 1986, S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 201), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 20. März 1975 (GVM 1975 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 65), erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden
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Kirchensteuerbeschluss

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  1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
    Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 8. August 2016 – 900 – S 2447 – 1/2015 – 4/2015 – 11-2 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
  2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
    Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (Gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
    Euro
    Kirchgeld
    jährlich
    Euro
      1
      40.000 –   47.499
        96
      2
      47.500 –   59.999
       156
      3
      60.000 –   72.499
       276
      4
      72.500 –   84.999
       396
      5
      85.000 –   97.499
       540
      6
      97.500 – 109.999
       696
      7
    110.000 – 134.999
       840
      8
    135.000 – 159.999
    1.200
      9
    160.000 – 184.999
    1.560
    10
    185.000 – 209.999
    1.860
    11
    210.000 – 259.999
    2.220
    12
    260.000 – 309.999
    2.940
    13
    310.000 und mehr
    3.600
    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
    Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gelten Nummer 1 und 2 mit folgenden Abweichungen:
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. August 2016 – S 2447 – 8 – 3331 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
    In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
  5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.
Bremen, den 29. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 18Kirchengesetz über die Vereinigung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde des Guten Hirten in Bremen-Hemelingen, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hemelingen,
der Evangelischen Melanchthon-Gemeinde Bremen-Osterholz
und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Bremen-Sebaldsbrück
zur Evangelischen Brückengemeinde Bremen

Vom 29. November 2023

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde des Guten Hirten in Bremen-Hemelingen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hemelingen, die Evangelische Melanchthon-Gemeinde Bremen-Osterholz und die Evangelische Versöhnungsgemeinde Bremen-Sebaldsbrück werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
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§ 2

Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen
„Evangelische Brückengemeinde Bremen“.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bremen, den 29. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 19Kirchengesetz
über die Vereinigung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Alt-Aumund,
der Evangelisch-lutherischen Christophorusgemeinde Bremen-Aumund/Fähr,
der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bremen-Aumund und der
Vereinigten Evangelisch-Protestantischen Kirchengemeinde zu Bremen-Vegesack zur Evangelischen Kirchengemeinde Aumund-Vegesack

Vom 29. November 2023

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Alt-Aumund, die Evangelisch-lutherische Christophorusgemeinde Bremen-Aumund/Fähr, die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bremen-Aumund und die Vereinigte Evangelisch-Protestantische Kirchengemeinde zu Bremen-Vegesack werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
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§ 2

Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen
„Evangelische Kirchengemeinde Aumund-Vegesack“.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bremen, den 29. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 20Beschluss zum Entwurf einer neuen Verfassung
der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 30. November 2023

Der Kirchentag beschließt:
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  1. Der Kirchentag nimmt den vorliegenden Entwurf für eine neue Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche zur Kenntnis.
  2. Der Kirchentag bittet den Kirchenausschuss und den Rechts- und Verfassungsausschuss, den Entwurf unter Berücksichtigung der Kirchentagsberatungen zu überarbeiten.
  3. Der Kirchentag nimmt in Aussicht, in der Sitzung am 13. März 2024 eine erste Beschlussfassung (1. Lesung) über eine neue Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche durchzuführen.
Bremen, den 30. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 21Beschluss zum Entwurf einer neuen Geschäftsordnung des Kirchentages

Vom 30. November 2023

Der Kirchentag beschließt:
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  1. Der Kirchentag nimmt den vorliegenden Entwurf für eine neue Geschäftsordnung des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche zur Kenntnis.
  2. Der Kirchentag bittet den Kirchenausschuss und den Rechts- und Verfassungsausschuss, den Entwurf unter Berücksichtigung der Kirchentagsberatungen zu überarbeiten und den überarbeiteten Entwurf zur Sitzung am 15./16. Mai 2024 vorzulegen.
    Bremen, den 30. November 2023
    Der Kirchenausschuss der
    Bremischen Evangelischen Kirche
    Bosse
    Dr. Kuschnerus
    Präsidentin
    Schriftführer

Nr. 22Klimaschutzplan

Vom 30. November 2023

Der Kirchentag beschließt:

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Klimaschutzplan 1 für die Jahre 2024 – 2028

  1. Grundsätzliches
    Zur Umsetzung der im Klimaschutzgesetz der Bremischen Evangelischen Kirche genannten Maßnahmen und zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität wird jeweils für eine Periode von längstens fünf Jahren ein Klimaschutzplan erstellt. Dieser erste Klimaschutzplan umfasst – entsprechend der Festlegung des Klimaschutzgesetzes – den Zeitraum von 2024 – 2028.
    Der Klimaschutzplan umfasst Maßnahmen in den verschiedenen Aufgabenfeldern, die das Klimaschutzgesetz benennt, aber auch gegebenenfalls in weiteren Bereichen, in denen zur Zielerreichung Maßnahmen sinnvoll sind oder werden. Dabei sollen in dem Klimaschutzplan die erforderlichen Tätigkeiten benannt und konkrete Handlungsanweisungen / Handlungsempfehlungen gegeben werden, zudem auch Verantwortlichkeiten und Unterstützungsangebote aufgezeigt werden.
    Handlungsfelder können priorisiert werden, Klimaschutzpläne können somit voneinander verschiedene Umsetzungsschwerpunkte aufweisen. Dies dient insbesondere der Sicherstellung der Umsetzbarkeit und der Bündelung von Ressourcen zur Ergebnisverbesserung.
    Die Klimaschutzkommission wird gemeinsam mit dem Kirchenausschuss im Zuge der strategischen Planung von Maßnahmen und der Weiterentwicklung des Klimaschutzplans die Maßnahmen und Ziele ebenfalls bearbeiten, stetig evaluieren und gegebenenfalls nachsteuern.
  2. Gebäude und Gebäudeenergieverbrauch
    Das Handlungsfeld „Gebäude und Gebäudeenergieverbrauch“ bildet den Schwerpunkt der Bearbeitung des ersten Klimaschutzplans (2024 – 2028). Für die Bremische Evangelische Kirche liegt in der Nutzung von Heiz- und Gebrauchsenergie derzeit das größte und am dringlichsten anzugehende Potenzial zur Minimierung der Treibhausgasemissionen. Die weiteren Handlungsfelder sind im Rahmen dieses ersten Klimaschutzplanes ebenso zu bearbeiten.
    1. Als Ziel für den ersten Klimaschutzplan soll bis 2028 der Energiebedarf – bezogen auf das Mittel der Jahre 2021 bis 2023 – um 30% reduziert werden.
      Basis
      (2021-2023 Mittel)
      2024
      2025
      2026
      2027
      2028
      Energieverbrauch
      100 %
      95 %
      90 %
      85 %
      80 %
      70 %
      Dabei wird für den Reduktionspfad die Bemessungsgröße des Energieverbrauchs herangezogen, da so die Ermittlung am leichtesten erfolgen kann, ohne Verluste in der Aussagekraft der ermittelten Zahlen zu erleiden. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Klimaschutzgesetzes.
    2. Dazu werden folgende Transformationswege genannt:
      i.
      Weitere Reduktion des Gebäudebestandes
      ii.
      Weitere Umsetzung von Dämmmaßnahmen in Gebäuden von Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen
      iii.
      Konsequente Umstellung auf erneuerbare Energieträger, Prüfung aller langfristig zur Verfügung stehenden Dachflächen auf ihre Eignung und Nutzung von Dachflächen für Photovoltaik durch Ausbau eigener Anlagen oder Vergabe der Dachflächen an Dritte
    3. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Heizenergie soll
      i.
      bei Ersatz der Heizanlage auf fossile Energieträger verzichtet werden
      ii.
      auf Vorrang von alternativen Energieträgern beispielsweise mit Solartechnik, Wärmepumpen, Holzhackschnitzeln, Pellets und Nah- und Fernwärme geachtet werden (bei Holzhackschnitzeln und Pellets nur Verwendung nach EU-Norm 14961-2)
      iii.
      Temperierungskonzepte für die Nutzung von Kirch- und Gemeinschaftsräumen sowie von sonstigen Räumen, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen, erstellt werden
      iv.
      bestehende Heizungsanlagen insbesondere bei den Einstellungen und Nutzungszeiträumen optimiert werden
    Bei all diesen Maßnahmen werden die Kirchengemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen durch die Kirchenkanzlei, insbesondere Bauabteilung mit dem Haustechnikpool, Klimaschutzmanagement, Finanzabteilung und Fundraising, unterstützt und begleitet.
  3. Beschaffung
    Im Handlungsfeld Beschaffung bestehen sehr unterschiedliche Aufgabenbereiche. Neben dem Einkauf von Gebrauchsmaterial für die tägliche Arbeit sind dies vor allem die Energieträger (s. II. b. iii.) und die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen des Landesverbandes.
    i.
    Treibhausgas-reduzierte Beschaffung im Bereich der Kitas kann die Treibhausgas-Bilanz der BEK deutlich reduzieren. Die Kita-Verpflegung ist hier durch Rohstoffeinkauf, Herstellung und Verteilung ein elementarer Faktor. In Kooperation mit dem Landesverband müssen Vorschläge zur Reduktion der Emissionen erarbeitet werden, bei denen auch die erforderlichen Kosten berücksichtigt werden; der Landesverband wird dazu gemeinsam mit der Kirchenkanzlei ein Konzept erstellen und den Gemeinden als Träger der Kindertageseinrichtungen zur Befassung an die Hand geben
    ii.
    Für die weitere öko-soziale Beschaffung wird die bereits vorhandene Beschaffungsordnung modifiziert; die Anwendung soll danach auch für die Gemeinden verbindlich werden; die Überarbeitung und Modifizierung erfolgt durch die Kirchenkanzlei, insbesondere die Abteilung Innere Dienste
    iii.
    Abschluss von Verträgen für Energiebezug, Büromaterial etc.; dieser Komplex soll maßgeblich durch die Kirchenkanzlei, insbesondere den Bereich Innere Dienste, vorangetrieben werden. Voraussetzung dafür ist eine Meldung des abgeschätzten Bedarfs durch die Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen in den einzelnen Bereichen
  4. Mobilität
    Als Stadtkirche ist der Bereich Mobilität für die Klimabilanz der BEK nicht in dem Maße bedeutend wie in den Flächenkirchen. Trotzdem ist das Mobilitätsverhalten ein weiterer Baustein im Reduktionsbemühen. Hier kommt es sehr stark auf das individuelle Verhalten von Mitarbeitenden und Gemeindegliedern an. Es müssen althergebrachte Gewohnheiten hinterfragt und akzeptable Alternativen vor Ort entwickelt und aufgezeigt werden.
    Der Klimaschutzplan schlägt als Transformationswege vor:
    i.
    Verkehrsvermeidung: Reduktion der Nutzung von Kfz, Flexibilität von Arbeitszeiten und -orten; Förderung der Fahrradnutzung (Lastenfahrräder, E-Bikes), digitale Nutzungsformate für Sitzungen neben den erforderlichen Treffen in Präsenz, etc.
    ii.
    Motivation und Training für energiesparende Fahrweise mit Kfz
    iii.
    Dienstreisen mit ÖPV, Flugreisen nur wenn unverzichtbar
    iv.
    verstärkte Nutzung von Carsharing-Angeboten
    Für unterstützende Beratung zu den vorgeschlagenen Transformationswegen ist die Kirchenkanzlei, dort insbesondere das Klimaschutzmanagement, Ansprechpartner.
  5. Bildung/Kommunikation
    Das Ziel einer treibhausgasneutralen Kirche erfordert mehr als nur die Umsetzung technischer Maßnahmen. Notwendig ist vielmehr ein Kulturwandel, der eine gesamtkirchliche Veränderung bewirkt.
    i.
    Die Arbeitsfelder Bildung und Kommunikation müssen integriert und aufeinander bezogen ausgerichtet werden. Alle Themen rund um Klimaschutz, Biodiversität und Klimagerechtigkeit werden strategisch miteinander geplant und umgesetzt.
    ii.
    Für alle Bildungs- und Kommunikationsmaßnahmen in der BEK benötigt die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des neuen Klimaschutzplanes Priorität. Die Umsetzungen benötigen zeitliche und finanzielle Ressourcen.
    iii.
    Multidisziplinäre Teams mit Expertinnen und Experten aus Bildungs- und Kommunikationskontexten stimmen sich auf allen Ebenen gemeinsam mit Akteuren und Akteurinnen in den Bereichen Gebäude, Mobilität, Beschaffung, Projekte und Prozesse ab
    iv.
    Best-Practice-Beispiele aus unterschiedlichen Kontexten werden als Hoffnungsgeschichten erzählt und motivieren zum Nachahmen
    Diese Maßnahmen werden durch die Kirchenkanzlei, insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit, Fachstelle Ehrenamt, Bauabteilung und Klimaschutzmanagement, vorangetrieben, unterstützt und begleitet.
  6. Schlussbemerkung
    Die Dramatik des Klimawandels erfordert auch Veränderungen des kirchlichen Lebens. Die Zeit ist gekommen, sich dieser Verantwortung gleichermaßen mit Entschiedenheit und dem nötigen Pragmatismus zu stellen. Dieser Klimaschutzplan zeigt auf, wie und mit welcher Expertise und mit welchen Ressourcen das fossile Zeitalter auch in der BEK beendet werden kann.
    Es geht darum, jetzt die entscheidenden Schritte zu gehen.
    Der Kirchentag beschließt weiter, die Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen aufzufordern, tierleidfreie Nahrungsmittel zu verwenden.
    Bremen, den 30. November 2023
    Der Kirchenausschuss der
    Bremischen Evangelischen Kirche
    Bosse
    Dr. Kuschnerus
    Präsidentin
    Schriftführer
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Nr. 23Kirchengesetz
zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung
bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen
der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 30. November 2023

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Allgemeines

Dieses Kirchengesetz dient dazu, die Teilnahme der Kirchengerichte und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche am elektronischen Rechtsverkehr sowie die Einführung der elektronischen Aktenführung und eines elektronischen Formularwesens bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche zu ermöglichen.
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Artikel 2
Verordnungsermächtigung

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur Teilnahme der Kirchengerichte und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche am elektronischen Rechtsverkehr erlassen. Er kann dabei die entsprechende Anwendung der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung und der §§ 46c und 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung bestimmen, soweit dies der jeweiligen Verfahrensordnung nicht entgegensteht. Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kann jeweils eingeschränkt oder modifiziert werden.
( 2 ) Der Kirchenausschuss kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche erlassen. Er kann dabei die entsprechende Anwendung der §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung und der §§ 46d bis 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmen, soweit dies der jeweiligen Verfahrensordnung nicht entgegensteht. Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kann jeweils eingeschränkt oder modifiziert werden.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bremen, den 30. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 24Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen
im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)

Vom 30. November 2023

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die mit Zustimmung der Bremischen Evangelischen Kirche als kirchliche Stiftung staatlich genehmigt oder anerkannt worden sind.
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§ 2
Zuständige kirchliche Behörde

( 1 ) Die zuständige kirchliche Behörde im Sinne des Bremischen Stiftungsgesetzes und dieses Kirchengesetzes ist der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenausschusses als der zuständigen kirchlichen Behörde ergeben sich aus § 12 Absatz 3 und 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und aus den ergänzenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
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§ 3
Kirchliche Stiftungen

Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und
  1. die die übrigen Anforderungen an eine kirchliche Stiftung gemäß § 12 Absatz 1 des Bremischen Stiftungsgesetzes erfüllen,
  2. deren Gestaltung gewährleistet, dass die Stiftung ihre Zwecke im Einklang mit kirchlichen Rechtsvorschriften und dem Selbstverständnis der Kirche verfolgt,
  3. die ihren Sitz im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche haben und
  4. die nicht einer anderen Kirche zugeordnet sind.
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§ 4
Zustimmung zur staatlichen Anerkennung

Die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes zur staatlichen Anerkennung als rechtsfähige kirchliche Stiftung gemäß § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt voraus, dass der Kirchenausschuss die Stiftung als kirchliche Stiftung im Sinne dieses Kirchengesetzes anerkennt.
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§ 5
Kirchliche Anerkennung

( 1 ) Die kirchliche Anerkennung als kirchliche Stiftung erfolgt in der Regel auf Antrag der stiftenden natürlichen oder juristischen Person oder der Stiftung.
( 2 ) Die kirchliche Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Stiftung ist vorher zu hören. Die Aufhebung der Anerkennung wird der Stiftung und der Stiftungsbehörde bekannt gegeben.
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§ 6
Genehmigung von Satzungsänderungen

( 1 ) Soweit der Kirchenausschuss für die Genehmigung von Satzungsänderungen zuständig ist, haben kirchliche Stiftungen diesem im Falle einer Satzungsänderung auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die in der Satzung niedergelegte Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Der Kirchenausschuss teilt der Stiftungsbehörde die im Rahmen seiner Zuständigkeit genehmigten Satzungsänderungen mit.
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Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

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§ 7
Grundsatz

( 1 ) Der Kirchenausschuss übt die Aufsicht darüber aus, dass die kirchliche Stiftung in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Der Stifterwille ist nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten.
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§ 8
Durchführung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen sind verpflichtet, dem Kirchenausschuss die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen sowie die jeweilige Anschrift der Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Für die Durchführung der Stiftungsaufsicht gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 6 bis 9 des Bremischen Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 3 ) Der Kirchenausschuss kann zur Ausführung dieser Bestimmungen Verwaltungsvorschriften erlassen und insbesondere einzelne Anforderungen näher festlegen.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 9
Besondere Mitwirkungspflichten

( 1 ) Durch Stifterwillen oder Satzung begründete Aufsichts- und Mitwirkungspflichten, die über die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bremischen Stiftungsgesetzes hinausgehen, bleiben unberührt.
( 2 ) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Kirchenausschusses bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
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§ 10
Datenschutz

Als rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts anerkannte Stiftungen gelten als kirchliche Stellen gemäß EKD-Datenschutzgesetz. Kirchliche Stiftungen unterliegen damit dem kirchlichen Datenschutzrecht, insbesondere dem EKD-Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die kirchlichen Stiftungen vom 13. März 1991 (GVM 1991 Nr. 2 Z. 1) außer Kraft.
Bremen, den 30. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 25Wahlen

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Der Kirchentag wählt
  1. als Einzelmitglieder des Kirchentages
    Herrn Pastor Manfred Meyer
    Frau Maria Esfandiari
  2. als stellvertretendes Einzelmitglied des Kirchentages
    Herrn Pastor Dr. Thomas Röhr
  3. als Jugendvertreter
    Herrn Noah Glißmann
  4. als stellvertretenden Jugendvertreter
    Herrn Alexander Weigend
  5. in den Ausschuss für Kinder, Jugend und Bildung
    Herrn Ole Leopold
  6. als Rechnungsprüfer für 2024
    Herrn Giselher Klinger
    Frau Evelyn Pusch
  7. als stellvertretende Rechnungsprüfer für 2024
    Frau Verena Hinz
    Herrn Holger Renken
Bremen, den 30. November 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Kirchenausschuss

Nr. 26Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen und das Verfahren
gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen

Vom 31. August 2023

Auf Grund des § 9 des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Kirchenmitgliedschaft vom 27. November 2002 (GVM 2002 Nr. 3 S. 44) verordnet der Kirchenausschuss:
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Artikel 1

Die Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen vom 12. März 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 102) wird wie folgt geändert:
  1. § 8 wird aufgehoben.
  2. Die §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bremen, den 31. August 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 27Beschluss
zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen und das Verfahren
gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen

Vom 31. August 2023

Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen vom 12. März 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 102), die durch die Verordnung vom 31. August 2023 (GVM 2023 Nr. 26 S. 31) geändert worden ist, beschließt der Kirchenausschuss:
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Artikel 1

Abschnitt I der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen vom 12. März 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 104) wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Zu § 1 Grundsatz
    Die Vorschriften der Verordnung und dieser Ausführungsbestimmungen gelten entsprechend für diakonisch-pädagogische Mitarbeitende, soweit diese im Einzelfall durch ein jeweils neu zu erteilendes Dimissoriale ermächtigt wurden, Amtshandlungen vorzunehmen.“
  2. In Nummer 4 (zu § 6 Konfirmation) wird Nummer 4.3 wie folgt gefasst:
    „4.3 Die Segnung im Konfirmationsgottesdienst und die Ausstellung der Urkunde über die Konfirmation können nur erfolgen, wenn die Jugendlichen vor dem Konfirmationsgottesdienst getauft worden sind und der evangelischen Kirche angehören. Andernfalls kann lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme am Konfirmandenunterricht ausgestellt werden. Es wird empfohlen, im Laufe der Konfirmandenzeit Taufmöglichkeiten anzubieten, z.B. in Form eines besonderen Taufgottesdienstes oder anlässlich besonderer Veranstaltungen (z.B. Freizeiten) im Rahmen des Konfirmandenunterrichts.“
  3. Nummer 6 (zu § 8 Segnung anlässlich der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) wird aufgehoben.
  4. Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „6. Zu § 8 Bestattung“
    2. Die Nummern 7.1 bis 7.3 werden die Nummern 6.1 bis 6.3.
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Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bremen, den 31. August 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 28Satzung
des Evangelischen Bildungswerks Bremen

Vom 31. August 2023

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§ 1
Aufgabe und Zweck

( 1 ) Das Evangelische Bildungswerk Bremen (Bildungswerk) nimmt die Aufgaben der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) im Bereich der Erwachsenen- und Weiterbildung, des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt und der Fachstelle Alter wahr. In seinen Arbeitsbereichen organisiert es zu diesem Zweck Bildungsangebote, kooperiert mit anderen kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen und Initiativen, fungiert als Fachdienst für den Bereich Arbeitswelt und unterstützt Einzelpersonen und Kirchengemeinden bei der individuellen und gesellschaftlichen Gestaltung der dritten und vierten Lebensphase.
( 2 ) Das Bildungswerk vertritt die Interessen der Evangelischen Erwachsenenbildung, des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt (KDA) und der Fachstelle Alter im Lande Bremen bei kirchlichen und staatlichen Stellen sowie bei freien Verbänden und Institutionen. Es verfolgt dabei die Ziele des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 18. Juni 1996 (Bremisches Gesetzblatt 1996, S. 127 ff.). Die Veranstaltungen des Bildungswerks und seiner Arbeitsbereiche stehen allen Interessierten offen. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird gewährleistet.
( 3 ) Das Bildungswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung. Das Bildungswerk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Bildungswerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Das Bildungswerk ist eine rechtlich unselbstständige gesamtkirchliche Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche und eine Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes.
( 2 ) Das Bildungswerk kann Zweigstellen unterhalten.
( 3 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Bildungswerks werden gesondert von der übrigen Wirtschaftsführung der Bremischen Evangelischen Kirche in einem eigenen Haushaltsplan ausgewiesen. Für Zweigstellen sind besondere Einzelpläne aufzustellen.
( 4 ) Die Zuschüsse der Bremischen Evangelischen Kirche für das Bildungswerk werden vom Kirchentag beschlossen.
( 5 ) Maßgebend für die Wirtschaftsführung des Bildungswerks ist der nach Beratung im Beirat vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche in Einnahmen und Ausgaben festgestellte Haushaltsplan.
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§ 3
Aufsicht und Vertretung

( 1 ) Der Kirchenausschuss führt die Aufsicht über das Bildungswerk.
( 2 ) Das Bildungswerk wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche vertreten. Dieser kann die Leitungsperson des Bildungswerks für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte bevollmächtigen.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Der Beirat besteht aus einem Mitglied des Kirchenausschusses und mindestens fünf und höchstens neun weiteren Mitgliedern, die vom Kirchenausschuss berufen werden. Diese müssen Mitglieder einer Kirche sein, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört. Ihre Kenntnisse sollen sich in ihrer Gesamtheit auf alle Arbeitsbereiche des Bildungswerks erstrecken. Dem Beirat gehören sodann je zwei von den Lehrenden und Lernenden aus ihrer Mitte benannte Mitglieder an. Die Leitungsperson des Bildungswerks und die leitenden Mitarbeitenden aus dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt und der Fachstelle Alter nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. Der Beirat kann weitere Gäste zulassen.
( 2 ) Die Amtszeit der berufenen Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre; die gewählte Vertretung der Lehrenden und der Lernenden wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
( 3 ) Der Beirat wählt aus dem Kreis der von dem Kirchenausschuss berufenen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
( 4 ) Der Beirat kann Ausschüsse bilden.
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§ 5
Aufgaben des Beirats

Der Beirat trägt die inhaltliche Verantwortung für die Arbeit des Bildungswerks. Insbesondere obliegt ihm
  1. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien für das Bildungswerk und seine Arbeitsbereiche;
  2. die Prüfung des Haushaltsabschlusses des vergangenen Haushaltsjahres und die Beschlussfassung über den Anschlag des Folgejahres; dabei wird Projekten, die mit Drittmitteln finanziert sind, besondere Aufmerksamkeit zuteil;
  3. die Beratung in Personalfragen;
  4. die Beratung des Kirchenausschusses bei der Bestellung der Leitungsperson des Bildungswerks;
  5. die Erstattung eines Rechenschaftsberichtes vor der Jahresversammlung.
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§ 6
Verfahren des Beirats

( 1 ) Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirats ein.
( 2 ) Der ordnungsgemäß eingeladene Beirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
( 3 ) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
( 4 ) Über die Sitzungen des Beirats wird durch eine von dem Beirat bestimmte Person ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss die ordnungsgemäße Ladung, die Namen der Anwesenden, den Wortlaut der Beschlüsse – bei Wahlen die Namen der Gewählten – und die Stimmenzahl enthalten. Es wird den Mitgliedern des Beirats übersandt und im Umlaufverfahren, spätestens jedoch in der nächstfolgenden Sitzung, genehmigt.
( 5 ) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Jahresversammlung

( 1 ) Die Jahresversammlung besteht aus dem Beirat, den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche sowie den an der Arbeit des Bildungswerks beteiligten Personen, Einrichtungen und Initiativen.
( 2 ) Die Jahresversammlung nimmt den Bericht des Beirats entgegen, reflektiert die aktuellen Aufgaben und Perspektiven der Arbeitsbereiche in Bezug auf das Land Bremen und die Bremische Evangelische Kirche, sorgt für einen Erfahrungsaustausch und macht Vorschläge für das Programm des Bildungswerks.
( 3 ) Die Jahresversammlung findet einmal im Jahr auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Beirats statt. Die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung leitet die Jahresversammlung.
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§ 8
Leitungsperson des Bildungswerks

Der Kirchenausschuss bestellt nach Beratung mit dem Beirat die Leitungsperson des Bildungswerks. Die Leitungsperson führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Bildungswerks und vertritt die Arbeit des Bildungswerks auch nach außen (Geschäftsführung des Bildungswerks).
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§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Amtszeit der zum 1. Juli 2023 berufenen Mitglieder des Beirats endet am 30. Juni 2027. Scheidet ein solches Mitglied des Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Kirchenausschuss für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied berufen. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet zwei Jahre nach deren Wahl.
( 2 ) Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt den Beirat zu seiner ersten Sitzung ein.
( 3 ) Der Kirchenausschuss erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung.
( 4 ) Bei Auflösung des Bildungswerks oder bei Wegfall der in § 1 dieser Satzung genannten Aufgaben fällt das nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Bildungswerks an die Bremische Evangelische Kirche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Bildungsaufgaben im Lande Bremen verwendet.
( 5 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen vom 12. April 2007 (GVM 2007 Nr. 4 S. 19), geändert durch Beschluss vom 14. Februar 2019 (GVM 2019 Nr. 1 S. 13), außer Kraft.
Bremen, den 31. August 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 29Ausführungsbestimmungen
zur Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen

Vom 31. August 2023

Auf Grund des § 9 Absatz 3 der Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen vom 31. August 2023 (GVM 2023 Nr. 28 S. 32) erlässt der Kirchenausschuss die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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I.
Zu § 1 Abs. 1
  1. Bildungswerk
    Das Bildungswerk ist in seiner Gesamtheit eine staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung mit drei Arbeitsbereichen. Zeitlich befristet können zusätzliche Arbeitsbereiche sowie Projektstellen hinzukommen. Die Arbeitsbereiche im Bildungswerk haben eigenständige Aufgaben. Zugleich wirken die Mitarbeitenden des Bildungswerks als ein Team zusammen (Gesamtteam) und unterstützen sich in ihrer Arbeit gegenseitig. Das Bildungswerk als Ganzes ist eine Landesorganisation im Bundesverband der Evangelischen Erwachsenenbildung (EEB) und arbeitet in den Gremien des Landes Bremen, der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und in fachwissenschaftlichen Strukturen mit. Die Leitungsperson des Bildungswerks und die leitenden Mitarbeitenden der Arbeitsbereiche treffen sich zu regelmäßigen Beratungen, u.a. zur Vorbereitung des Haushaltsplanes und seiner Durchführung. Sollte es zu schwerwiegenden Differenzen kommen, sind diese dem Beirat zur Beratung und ggf. Entscheidung vorzulegen.
  2. Evangelische Erwachsenenbildung Bremen
    Schwerpunktmäßig nimmt das Bildungswerk im Arbeitsbereich Evangelische Erwachsenenbildung die Aufgaben der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) im Bereich der gemeindlichen und staatlich geförderten Erwachsenenbildung wahr und verfolgt dabei die Ziele gemäß § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen. Es führt in eigener Initiative und in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche sowie anderen kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen und Initiativen Bildungsmaßnahmen und Projekte unterschiedlichster Art und Dauer durch. Auf Landes- und Bundesebene arbeitet die Evangelische Erwachsenenbildung mit den staatlichen und in den anderen Gliedkirchen der EKD bestehenden Strukturen, Institutionen, Landesorganisationen und Einrichtungen dieses Arbeitsfeldes in Gremien, regelmäßigen Ausschüssen und Projekten zusammen.
  3. Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt
    Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt (KDA) ist ein Arbeitsbereich im Bildungswerk. Der KDA ist der Fachdienst für den Bereich Arbeitswelt in der Bremischen Evangelischen Kirche. Der KDA versteht sich als Vermittler zwischen Kirche und Arbeitswelt. Der KDA beteiligt sich an den Bildungsangeboten des Bildungswerks und verfolgt dabei die Ziele gemäß § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen. Auf der Basis des christlichen Menschenbildes engagiert sich der KDA für die menschengerechte Gestaltung von Arbeit und für ein nachhaltiges Wirtschaften. Umgekehrt bringt er Erfahrungen und Kenntnisse aus der Arbeitswelt und der Welt der Wirtschaft in die Kirche ein. Der KDA bearbeitet und diskutiert eigenständig arbeitsmarktpolitische, sozialethische und ökonomische Fragestellungen. Auf Landes- und Bundesebene arbeitet der KDA mit den staatlichen und in den anderen Gliedkirchen der EKD bestehenden Strukturen, Institutionen, Landesorganisationen und Einrichtungen dieses Arbeitsfeldes in Gremien, regelmäßigen Ausschüssen und Projekten zusammen.
  4. Fachstelle Alter
    Die Fachstelle Alter ist ein Arbeitsbereich des Bildungswerks. Sie ist der Fachdienst für den Bereich Arbeit mit älteren Menschen in der Bremischen Evangelischen Kirche. Die Fachstelle Alter beteiligt sich an den Bildungsangeboten des Bildungswerks und verfolgt dabei die Ziele gemäß § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen. Älter werdende Menschen haben heute oft andere Wünsche, Bedürfnisse und Erwartungen an ein erfüllendes Leben im Alter als noch vor einigen Jahrzehnten. Auch die Gesellschaft stellt neue Herausforderungen an Menschen im höheren Alter. Somit wird die individuelle und gesellschaftliche Gestaltung in der dritten und vierten Lebensphase zu einer wichtigen Zukunftsfrage. Die Fachstelle Alter hat zur Aufgabe, sowohl die Seniorinnen und Senioren als auch die Kirchengemeinden in diesem Prozess zu unterstützen und den Diskurs über gelingendes Altern in Gesellschaft und Kirche zu führen. Auf Landes- und Bundesebene arbeitet die Fachstelle Alter mit den staatlichen und in den anderen Gliedkirchen der EKD bestehenden Strukturen, Institutionen, Landesorganisationen und Einrichtungen dieses Arbeitsfeldes in Gremien, regelmäßigen Ausschüssen und Projekten zusammen.
Zu § 2 Abs. 5
Das Bildungswerk hat für seine Arbeitsbereiche einen gemeinsamen Haushalt, der gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung des Bildungswerks vom Kirchenausschuss festgestellt wird. In den Stellenbeschreibungen der dafür zuständigen Mitarbeitenden wird festgelegt, in welcher Höhe und zu welchen Zwecken diese Ausgaben im Rahmen ihrer Budgets allein tätigen können und wann die Leitungsperson des Bildungswerks beteiligt werden muss.
Zu § 4
  1. Wahl der Teilnehmenden-Vertretung
    1. Die Teilnehmenden von längerfristigen Bildungsmaßnahmen (mindestens 12 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr) wählen spätestens in der dritten Sitzung aus ihrer Mitte eine aus zwei Personen bestehende Teilnehmenden-Vertretung.
    2. Die Lehrperson hat die Wahl zu gewährleisten und leitet die Wahlhandlung. Sie weist die Teilnehmenden in der der Wahl vorausgehenden Sitzung auf die Wahl der Teilnehmenden-Vertretung hin und setzt im Einvernehmen mit der Mehrheit der Teilnehmenden Tag, Stunde und Ort der Wahl fest.
    3. Jede oder jeder anwesende Teilnehmende hat zwei Stimmen, die nicht auf eine Person vereinigt werden dürfen. Gewählt sind die Personen, die die höchste und zweithöchste Anzahl an Stimmen erhalten. Auf Antrag einer oder eines der anwesenden Teilnehmenden muss die Wahl geheim stattfinden.
    4. Die Lehrperson teilt das Ergebnis der Wahl der Leitungsperson des Bildungswerks durch Rücksendung des Wahlprotokolls an das Bildungswerk mit. Über die Wahlversammlung wird ein Protokoll geführt, das die ordnungsgemäße Festsetzung der Wahlversammlung, die Zahl der anwesenden Teilnehmenden, die Namen der Gewählten und die Stimmenzahl enthalten muss. Das Protokoll wird von der Lehrperson und von einer oder einem Teilnehmenden unterschrieben und spätestens in der nächstfolgenden Sitzung verlesen.
    5. Beide Personen der Teilnehmenden-Vertretung vertreten die Interessen der Teilnehmenden gleichberechtigt gegenüber der oder dem Lehrenden und dem Bildungswerk. Sie gehören der Teilnehmenden-Gesamtvertretung für die Dauer des laufenden und des folgenden Kalenderjahres an.
  2. Benennung der Vertretung der Lernenden im Beirat
    1. Die Teilnehmenden-Gesamtvertretung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt alle zwei Jahre aus ihrer Mitte zwei Personen als Vertretung der Lernenden im Beirat gemäß § 4 der Satzung des Bildungswerks.
    2. Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur Teilnehmenden-Gesamtvertretung ein und leitet die Wahlhandlung.
    3. Jedes anwesende Mitglied der Teilnehmenden-Gesamtvertretung hat zwei Stimmen, die nicht auf eine Person vereinigt werden dürfen. Gewählt sind die Personen, die die höchste und zweithöchste Anzahl an Stimmen erhalten. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss die Wahl geheim stattfinden.
    4. Über die Wahl wird ein Protokoll geführt, das die ordnungsgemäße Ladung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Namen der Gewählten und die Stimmenzahl enthalten muss. Das Protokoll wird von der Leitungsperson des Bildungswerks und von einem aus der Mitte der Teilnehmenden-Gesamtvertretung bestimmten Mitglied unterschrieben und vor der Teilnehmenden-Gesamtvertretung verlesen.
    5. Die von der Teilnehmenden-Gesamtvertretung gewählten Personen sind als Vertretung der Lernenden benannte Mitglieder des Beirats im Sinne des § 4 der Satzung des Bildungswerks.
  3. Benennung der Vertretung der Lehrenden im Beirat
    1. Die Lehrpersonen von Bildungsmaßnahmen bilden die Lehrendenversammlung. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt alle zwei Jahre aus ihrer Mitte zwei Personen als Vertretung der Lehrenden im Beirat gemäß § 4 der Satzung des Bildungswerks.
    2. Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu der Lehrendenversammlung ein und leitet die Wahlhandlung.
    3. Die Bestimmungen von Nr. 2c) und 2d) dieser Ausführungsbestimmungen finden bei der Wahl der Vertretung der Lehrenden entsprechende Anwendung.
    4. Die von der Lehrendenversammlung gewählten Personen sind als Vertretung der Lehrenden benannte Mitglieder des Beirats im Sinne des § 4 der Satzung des Bildungswerks.
Zu § 8
Die Leitungsperson des Bildungswerks ist zuständig für alle Belange, die das Bildungswerk als Ganzes betreffen.
II.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen vom 16. Juli 2015 (GVM 2015 Nr. 2 S. 126), geändert durch Beschluss vom 14. Februar 2019 (GVM 2019 Nr. 1 S. 14), außer Kraft.
Bremen, den 31. August 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 30Richtlinien
für die Übertragung von
gemeindeeigenen Grundstücken sowie von Teileigentum
aus der Haushaltswirtschaft in die Sonderwirtschaft

Vom 31. August 2023

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In der Wirtschaftsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche wird bei gemeindeeigenen Grundstücken unterschieden zwischen Grundstücken der Haushaltswirtschaft und der Sonderwirtschaft.
Grundstücke der Sonderwirtschaft werden von den Gemeinden vollständig eigenverantwortlich bewirtschaftet. Dies betrifft die Nutzung und Verwaltung, die Finanzierung sowie die bauliche Instandhaltung. Diese Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebäuden können Zwecken gemeindlicher Arbeit dienen (z. B. Freizeit- und Erholungsheime) und / oder als Vermögensanlage der Gemeinden (z. B. Mietobjekte).
Grundstücke der Haushaltswirtschaft dienen demgegenüber grundsätzlich kirchlicher Arbeit der Gemeinden. Üblicherweise handelt es sich bei den darauf befindlichen Gebäuden um Kirchen, Gemeindezentren und -häuser, um Pfarrhäuser sowie Kindertageseinrichtungen. Die Instandhaltung wird grundsätzlich aus dem zentralen Baufonds der Bremischen Evangelischen Kirche finanziert mit Ausnahme von kleineren Arbeiten im Rahmen der Kleinen Baupflege und Eigenbeteiligungen von Gemeinden bei größeren Baumaßnahmen. Im Gegenzug werden Mieteinnahmen (z. B. durch Vermietung von Wohnungen) an die Zentralkasse gezahlt. Die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden der Haushaltswirtschaft erfolgt im Auftrag der Gemeinden durch die Bremische Evangelische Kirche. Im Falle der Veräußerung von Grundstücken der Haushaltswirtschaft wird der Verkaufserlös zunächst an die Zentralkasse gezahlt und über dessen Verwendung gemeinsam zwischen Gemeinde und Bremischer Evangelischer Kirche entschieden.
Im Zusammenhang mit Gebäudekonzepten fragen Gemeinden zunehmend an, ob die Möglichkeit besteht, Grundstücke aus der Haushaltswirtschaft, die für Zwecke der Gemeindearbeit nicht mehr benötigt werden und daher aus dem zentralen Baufonds nicht mehr instandgehalten werden können, in die Sonderwirtschaft zu übertragen.
Diesem Anliegen kann unter folgenden Voraussetzungen entsprochen werden:
  1. Die Gemeinde stellt einen Antrag an den Kirchenausschuss, der hierüber im Einzelfall entscheidet.
  2. Bestandteile des Antrags sind eine Begründung, ein Nutzungskonzept, ggf. mit Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit, sowie ein aktuelles Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (ö.b.u.v. SV).
  3. Der Kirchenausschuss berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Aktenlage für das Grundstück sowie Investitionen, die in den vergangenen 15 Jahren aus der Zentralkasse getätigt wurden. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Umstände, unter denen das Grundstück erworben wurde. Weiterhin sind mögliche gesamtkirchliche Nutzungen zu prüfen sowie ggf. weitere Aspekte (z. B. Zweckbindungen u. ä.).
  4. Bei nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen der Zentralkasse für das Grundstück ist eine Ausgleichszahlung der Gemeinde an die Zentralkasse zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere bei ursprünglicher, ggf. auch anteiliger, Ankaufsfinanzierung durch die Zentralkasse, unabhängig davon, wie lange die Ankaufsfinanzierung zurückliegt, und bei nicht unerheblichen Investitionen aus der Zentralkasse innerhalb der vergangenen 15 Jahre.
  5. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen mit der Übertragung vollständig auf die Gemeinde über.
  6. Analog zu Grundstücksverkäufen erfolgt die Übertragung nach dem Grundsatz „übernommen wie gesehen“. Haftungsansprüche gegenüber der Bremischen Evangelischen Kirche wegen verborgener Bauschäden und -mängel sind demnach ausgeschlossen. Analog gilt dies auch für das Grundstück (z. B. Verunreinigung durch Altlasten u. ä.).
  7. Bestehende Mietverträge sind bei der Übertragung von der Gemeinde vollumfänglich zu übernehmen.
  8. Für eine Weiterveräußerung des Grundstücks gilt nach Übertragung grundsätzlich eine Sperrfrist von 15 Jahren. Sollte das Grundstück in dieser Zeit verkauft werden, so ist über die Verwendung des Kaufpreises vorab gemeinsam zwischen der Gemeinde und der Bremischen Evangelischen Kirche zu entscheiden. Kommt eine solche gemeinsame Entscheidung nicht zustande, ist ein Drittel des Kaufpreises von der Gemeinde an die Zentralkasse abzuführen.
  9. Im Falle der Zustimmung durch den Kirchenausschuss wird zwischen der Gemeinde und der Bremischen Evangelischen Kirche für die Übertragung des Grundstücks eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Darin sind alle Einzelheiten zu regeln.
Bremen, den 31. August 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 31Richtlinie
zur Finanzierung von Bildschirmarbeitsbrillen

Vom 14. Dezember 2023

Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) ist den Mitarbeitenden, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten verrichten, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten und, wenn sich auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich erweist, diese zu ermöglichen. Den Mitarbeitenden sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Untersuchung ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Zur Umsetzung erlässt der Kirchenausschuss folgende Richtlinie:
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  1. Den Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten verrichten, wird angeboten, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durchführen zu lassen von der AMAS Health & Safety GmbH, Schwachhauser Heerstraße 122, 28209 Bremen.
  2. Eine Bezuschussung durch die Bremische Evangelische Kirche erfolgt nur, wenn spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn
    1. die Sehhilfe ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich ist und sonst keine Sehhilfe benötigt wird oder
    2. zwar bereits eine Sehhilfe vorhanden ist, diese aber für die Bildschirmentfernung nicht ausreichend ist und daher zusätzlich eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist, um ein optimales Sehvermögen am Bildschirm zu gewährleisten.
    Über die Notwendigkeit von speziellen Sehhilfen haben die Mitarbeitenden eine Verordnung der AMAS Health & Safety GmbH vorzulegen.
  3. Für den Fall, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind, zahlt die Bremische Evangelische Kirche nach Vorlage der Verordnung der AMAS Health & Safety GmbH sowie der Rechnung für die spezielle Sehhilfe einen Zuschuss in Höhe des Rechnungsbetrages, maximal jedoch 80 Euro.
Bremen, den 14. Dezember 2023
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer
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Arbeitsrechtliche Kommission

Nr. 32Beschluss
zur Übernahme der Tarifeinigung TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst
(Beschluss Nr. 210)

Vom 11. Dezember 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Änderung der KAVO

§ 25a der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 25), die zuletzt durch Beschluss Nr. 208 vom 28. November 2022 (GVM 2022 Nr. 26 S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten die Mitarbeitenden, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, Entgelt nach der Anlage C (VKA) zum TVöD.“
  2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Anstelle des § 17 Abs. 3 und der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt Folgendes:
    Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeitenden der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
    -
    in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
    -
    bis 29. Februar 2024 weniger als 65,64 Euro und
    -
    ab 1. März 2024 weniger als 72,99 Euro,
    -
    in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18
    -
    bis 29. Februar 2024 weniger als 104,74 Euro und
    -
    ab 1. März 2024 weniger als 116,79 Euro,
    so erhält die/der Mitarbeitende während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Mitarbeitende der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/der Mitarbeitende erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
    Protokollerklärung zu § 25a Abs. 3 Satz 2:
    Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.“
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§ 2
Entgelttabellen

Die geltenden Entgelttabellen ergeben sich aus Anhang 2 (Anlage C) der Änderungsvereinbarung Nr. 18 vom 22. April 2023 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich der Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006.
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§ 3
Änderung der ARR-Ü

Die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 41), die zuletzt durch Beschluss Nr. 208 vom 28. November 2022 (GVM 2022 Nr. 26 S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Protokollerklärung zu § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2:
    Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 erhöht sich der Betrag der Besitzstandszulage für Mitarbeitende in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.“
  2. § 23a wird wie folgt geändert:
    a)
    Die Protokollerklärung zu § 23a Abs. 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
    „Protokollerklärung zu § 23a Abs. 4 Satz 7:
    Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.“
    b)
    Absatz 8 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Am 1. Januar 2008 aus dem BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, denen am 31. Juli 2010 eine Besitzstandszulage nach § 9 zustand und die
    1. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage
      - bis zum 29. Februar 2024 in Höhe von 81,34 Euro monatlich und
      - ab 1. März 2024 in Höhe von 90,69 Euro monatlich;
    2. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage
      - bis zum 29. Februar 2024 in Höhe von 92,93 Euro monatlich,
      - ab 1. März 2024 in Höhe von 103,62 Euro monatlich.“
    bb)
    In Satz 4 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    gültig bis
    29. Februar
    2024
    3.415,20
    3.657,14
    3.989,55
    4.256,24
    4.589,56
    4.756,23
    gültig ab
    1. März
    2024
    3.814,04
    4.069,28
    4.419,98
    4.701,33
    5.052,99
    5.228,82“
    c)
    In Absatz 9 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    gültig bis
    29. Februar
    2024
    4.326,72
    4.800,07
    5.093,41
    gültig ab
    1. März
    2024
    4.775,69
    5.275,07
    5.584,55“
  3. Die Tabelle in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 23c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
gültig bis
29. Februar
2024
3.017,83
3.324,40
3.477,70
3.935,68
4.309,24
4.616,08
gültig ab
1. März
2024
3.394,81
3.718,24
3.879,97
4.363,14
4.757,25
5.080,96“
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§ 4
Änderung des Beschlusses über die Rechtsverhältnisse der
Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
zur Erzieherin/zum Erzieher und
zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger

Der Beschluss über die Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger (Beschluss Nr. 183) vom 4. September 2018 (GVM 2018 Nr. 2 S. 227), der zuletzt durch Beschluss Nr. 201 vom 13. September 2021 (GVM 2021 Nr. 2 S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
    1. bis 29. Februar 2024
      -
      im ersten Ausbildungsjahr
      1.190,69
      Euro,
      -
      im zweiten Ausbildungsjahr
      1.252,07
      Euro,
      -
      im dritten Ausbildungsjahr
      1.353,38
      Euro,
    2. ab 1. März 2024
      -
      im ersten Ausbildungsjahr
      1.340,69
      Euro,
      -
      im zweiten Ausbildungsjahr
      1.402,07
      Euro,
      -
      im dritten Ausbildungsjahr
      1.503,38
      Euro.“
  2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Schülerinnen/Schüler erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen.“
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§ 5
Änderung der Allgemeinen Entgeltordnung

Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 51), die zuletzt durch Beschluss Nr. 208 vom 28. November 2022 (GVM 2022 Nr. 26 S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 1 wird aufgehoben.
  2. Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremen, den 11. Dezember 2023
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Kober-Müller
Schultz
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender
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Nr. 33Beschluss zur Eingruppierung von Mitarbeitenden in Spielkreisen
(Beschluss Nr. 211)

Vom 11. Dezember 2023


Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1

Für in Spielkreisen der Bremischen Evangelischen Kirche tätige Mitarbeitende, die als pädagogische Fachkräfte angestellt sind, gelten die Bestimmungen für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen (§ 25a KAVO-BEK, Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche). Spielkreise in diesem Sinne sind pädagogische Angebote, die an mindestens zwei Tagen wöchentlich und mit mindestens 10 Stunden Betreuungszeit wöchentlich erbracht werden.
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§ 2

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft.
Bremen, den 11. Dezember 2023
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Kober-Müller
Schultz
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender

Schlichtungsausschuss

Nr. 34Beschluss
zur Vorauszahlung einer Inflationsausgleichsprämie

Vom 9. August 2023


Der Schlichtungsausschuss hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:

Präambel

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass bei den Tarifverhandlungen für den Bereich des TV-L im Herbst 2023 eine Regelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zu erwarten ist. Im Vorgriff auf diese zu erwartende Regelung wird folgender Beschluss gefasst:
####

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für Mitarbeitende, die am 1. August 2023 unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallen, mit Ausnahme der Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen (§ 25a KAVO-BEK).
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§ 2
Einmalige Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Die unter § 1 fallenden Mitarbeitenden erhalten eine einmalige Inflationsausgleichsprämie, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. August 2023 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. August 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Inflationsausgleichsprämie wird mit der nächstmöglichen Entgeltzahlung ausgezahlt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
  1. Die einmalige Inflationsausgleichsprämie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um eine Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
  2. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 KAVO-BEK genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 KAVO-BEK), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird.
  3. Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
  4. Die einmalige Inflationsausgleichsprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 2 ) Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt für die Mitarbeitenden 500 Euro. § 24 Absatz 2 KAVO-BEK gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. August 2023. Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Sollte die Arbeitsrechtliche Kommission auf der Grundlage des Ergebnisses der Tarifverhandlungen für den Bereich des TV-L im Herbst 2023 eine Inflationsausgleichsprämie beschließen, wird die nach Absatz 2 gezahlte Prämie auf diese angerechnet. Die Modalitäten der Anrechnung wird die Arbeitsrechtliche Kommission nach Feststehen des Tarifergebnisses für den Bereich des TV-L festlegen.
( 3 ) Die einmalige Inflationsausgleichsprämie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 9. August 2023 in Kraft.
Bremen, den 9. August 2023
Schlichtungsausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Trapp
Vorsitzender

Mitteilungen und Personennachrichten

Nr. 35Personennachrichten

Berufungen
Pastorin Sophia Fürst
Immanuel-Gemeinde / Gemeinde Walle
01.07.2023
Pastorin Julia Winter
Gemeinde Arsten-Habenhausen
01.08.2023
Pastorin Katharina Falkenhagen
Gemeinde St. Magni
01.10.2023
Pastor Witho Kreibohm
Thomas-Gemeinde
15.11.2023
Pastorin Elisabeth Saenger
Gemeinde Borgfeld
01.12.2023
Ruhestand
Pastor Jens Lohse
zuletzt Gemeinde Arsten-Habenhausen
31.07.2023
Pastor Martin Pühn
zuletzt EKD
30.11.2023
Pastorin Thekla Röhrs
zuletzt Seelsorge in Institutionen
30.11.2023
Todesfall
Pastor Joachim Harder
zuletzt Paul-Gerhardt-Gemeinde
10.09.2023
Herausgegeben vom
Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche
Franziuseck 2-4, 28199 Bremen
Postfach 10 69 29, 28069 Bremen