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Geltungszeitraum von: 10.06.1965

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Gemeindeordnung
für Kirchengemeinden des früheren
bremischen Landgebietes

Vom 10. Juni 1965 in der Fassung vom 18. Februar 1988

Inhaltsverzeichnis

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I. Grundlage und Grundsätzliches

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Artikel 1
(Bekenntnis)

Die Evangelischen Kirchengemeinden des früheren bremischen Landgebietes bekennen sich zu Jesus Christus als dem Herrn der Kirche. Ihre Grundlage ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist.
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Artikel 2
(Gliedschaft in der BEK, EKD und Ökumene)

Die Evangelischen Kirchengemeinden des früheren bremischen Landgebietes (im Folgenden „Gemeinden“ genannt) sind selbständige Glieder der Bremischen Evangelischen Kirche und durch sie Glieder der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene.
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II. Die Gemeinde und ihre Glieder

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Artikel 3
(Aufgabe)

Die Gemeinden sind Gemeinschaften des christlichen Glaubens und Lebens. Sie sind berufen, mit den anderen Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche an den gemeinsamen kirchlichen Aufgaben mitzuwirken und an ihrem Teil den Willen Gottes zur Geltung zu bringen.
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Artikel 4
(Rechtscharakter)

Die Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen.1#
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Artikel 5
(Status und Zusammenschluss)

( 1 ) Unbeschadet ihrer Selbständigkeit und vorbehaltlich ihrer aus der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche sich ergebenden Pflichten verständigen sich die Gemeinden über besondere gemeinsame kirchliche Interessen und Aufgaben.
( 2 ) Zu diesem Zweck bilden sie eine Konferenz, der die Kirchentagsvertreter der Gemeinden angehören. Die Vertreter wählen jeweils für zwei Jahre den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Konferenz.
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Artikel 6
(Zugehörigkeit zur Gemeinde)

( 1 ) Glieder der Gemeinde sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche, die im Kirchspiel der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sofern sie nicht aufgrund von Bestimmungen der Bremischen Evangelischen Kirche einer anderen Gemeinde angehören oder in rechtsgültiger Form zu einer anderen Gemeinde übergetreten sind.
( 2 ) Als Gemeindeglieder können auch außerhalb des Kirchspiels wohnende Angehörige der Bremischen Evangelischen Kirche mit Zustimmung des Kirchenvorstandes aufgenommen werden, wenn sie in vorgeschriebener Form ihren Übertritt zur Personalgemeinde erklärt haben.
( 3 ) Die Zugehörigkeit zur Gemeinde erlischt durch
  1. den Wegzug aus dem Kirchspiel der Gemeinde, es sei denn, dass das Gemeindeglied in rechtsgültiger Form erklärt, dass es weiterhin Glied der Gemeinde bleibt;
  2. den in der vorgeschriebenen Form vollzogenen Übertritt zu einer anderen Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche;
  3. den Austritt aus der Evangelischen Kirche.
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Artikel 7
(Rechte der Gemeindeglieder)

Alle Gemeindeglieder haben das Recht auf geordnete Verkündigung des Wortes Gottes und Darbietung der Sakramente, ebenso auf den geordneten Anteil an kirchlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde.
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Artikel 8
(Pflichten der Gemeindeglieder)

Die Gemeindeglieder sind aufgerufen,
  1. an den Gottesdiensten und Versammlungen der Gemeinde regelmäßig teilzunehmen, ihre Kinder im christlichen Glauben zu erziehen, sie zum Kindergottesdienst und Konfirmanden- oder Taufunterricht zu schicken und zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen der Gemeindejugend anzuhalten;
  2. am Aufbau und Ausbau des Gemeindelebens in der Männer-, Frauen- und Jugendarbeit, in der Kantorei oder im Kirchenchor mitzuarbeiten sowie besondere kirchliche Ämter zu übernehmen;
  3. die von der Bremischen Evangelischen Kirche erhobenen Kirchensteuern und Beiträge zu zahlen und die von der Gemeinde erbetenen Beiträge zu leisten;
  4. sich im persönlichen Leben als Christen zu bewähren.
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Artikel 9
(Freizügigkeit)

Jedes Gemeindeglied hat bei Amtshandlungen oder für die Unterweisung der Kinder das Recht auf Auswahl des Pastors, auch wenn er nicht Pastor der Gemeinde ist. Dabei ist die Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 2 des Kirchspielgesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche2# zu beachten. Wenn von anderen als den Gemeindepastoren dabei kirchliche Gebäude oder Einrichtungen in Anspruch genommen werden, ist die Genehmigung des Kirchenvorstandes erforderlich.
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Artikel 10
(Wahlrecht)

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem halben Jahr der Gemeinde angehören und in die Wählerliste beziehungsweise Wählerkartei eingetragen sind. Ausnahmen können vom Kirchenvorstand beschlossen werden.
( 2 ) Von der Ausübung des Wahlrechts sind Gemeindeglieder ausgeschlossen, die
  1. entmündigt sind;
  2. die bürgerlichen Ehrenrechte durch Richterspruch verloren haben.
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Artikel 11
(Versagung des Wahlrechts)

Die Ausübung des Wahlrechts kann solchen Gemeindegliedern versagt werden, die
  1. die kirchliche Ordnung verletzen oder nicht achten, insbesondere die bei ihrer Eheschließung die kirchliche Trauung nicht nachsuchen, die schuldhaft die Taufe ihrer Kinder versäumen, sie nicht konfirmieren oder sie in einem anderen Bekenntnis erziehen lassen oder die beim Begräbnis ihrer Angehörigen eine kirchliche Beteiligung nicht nachsuchen;
  2. die der Gemeinde ein nicht behobenes Ärgernis gegeben haben, besonders durch Verächtlichmachung oder Bekämpfung des christlichen Glaubens, der Kirche, der Heiligen Schrift oder der Sakramente, durch unehrbaren Lebenswandel;
  3. die durch ihr Verschulden mit der Zahlung kirchlicher Umlagen oder Abgaben über ein Jahr im Rückstand sind.
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III. Die Organe der Gemeinde

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Artikel 12

Die Organe der Gemeinde sind
  1. die Gemeindeversammlung,
  2. die Gemeindevertretung,
  3. der Kirchenvorstand.
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a) Die Gemeindeversammlung

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Artikel 13
(Zusammensetzung)

Die Gemeindeversammlung besteht aus den Gemeindegliedern, die in die Wählerliste beziehungsweise Wählerkartei ihrer Gemeinde eingetragen sind.
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Artikel 14
(Wählerliste)

Die Wählerliste beziehungsweise Wählerkartei wird vom Kirchenvorstand geführt. In diese sind sämtliche Gemeindeglieder nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 einzutragen, soweit sie mindestens ein halbes Jahr der Gemeinde angehören. Über die Führung der Wählerliste erlässt die Gemeindevertretung besondere Bestimmungen.
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Artikel 15
(Verfahren)

Über die Ablehnung der Eintragung und die Streichung von Gemeindegliedern in der Wählerliste nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 entscheidet der Kirchenvorstand. Mit der Streichung in der Wählerliste verliert das betroffene Gemeindeglied das Recht auf Mitwirkung in der Gemeindeversammlung und insbesondere das Wahlrecht sowie alle ihm etwa übertragenen Gemeindeämter. Die Streichung ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines etwa bestehenden Dienstverhältnisses zur Gemeinde. Über das Verfahren der Streichung erlässt die Gemeindevertretung besondere Ausführungsbestimmungen. Auf Artikel 5 Abs. 1 dieser Ordnung wird verwiesen.
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Artikel 16
(Auslegung der Wählerlisten)

Vor Wahlen ist den Gemeindegliedern die Möglichkeit zu geben, sich von ihrer Eintragung in die Wählerliste oder Wählerkartei zu überzeugen. Zeit und Ort sind in den Zeitungen, die vom Kirchenvorstand bestimmt werden, oder durch Abkündigung bekanntzumachen. Gegen die Richtigkeit seiner Eintragung kann der Betroffene innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch beim Kirchenvorstand erheben. Falls der Kirchenvorstand den Einspruch für begründet hält, lässt er die Berichtigung unverzüglich vornehmen. Die so festgestellte Liste ist für den Wahltermin maßgebend.
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Artikel 17
(Aufgaben)

Die Aufgaben der Gemeindeversammlung sind:
  1. Die Wahl der Gemeindevertreter (Artikel 20);
  2. die Beratung der vom Kirchenvorstand beschlussmäßig vorgelegten Gegenstände sowie von der Mehrheit der Anwesenden geäußerte Wünsche an die Gemeindevertretung oder an den Kirchenvorstand zu richten;
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchenvorstandes.
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Artikel 18
(Einberufung)

( 1 ) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluss des Kirchenvorstandes mindestens einmal im Jahr einberufen, im Übrigen so oft ein Anlass hierzu vorliegt. Der Kirchenvorstand setzt die Tagesordnung fest, Ort und Zeit der Tagung werden wenigstens zehn Tage vorher durch Abkündigung von der Kanzel oder durch die Zeitungen bekanntgegeben.
( 2 ) Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Gemeindeversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens dreißig wahlberechtigten Gemeindegliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
( 3 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
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Artikel 19
(Verhandlung)

( 1 ) Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung werden vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, im Fall seiner Verhinderung oder in Vakanzzeiten von seinem Stellvertreter geleitet. Die Leitung kann auch ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes übernehmen, wenn es die Gemeindeversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt und der Versammlungsleiter mit Zweidrittelmehrheit gewählt wird (Artikel 28 Abs. 1).
( 2 ) Bei Abstimmungen, die geheim oder, sofern nicht Widerspruch erhoben wird, öffentlich vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Über die Verhandlungen ist von einem durch den Leiter der Gemeindeversammlung zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss die ordnungsmäßige Einberufung, die Zahl der Anwesenden, die Feststellung ihrer Wahlberechtigung (Eintragung in die Wählerliste), den Wortlaut der Beschlüsse — bei Wahlen die Namen der Gewählten — und die Stimmenzahl enthalten. Die Niederschrift ist in der Regel am Schluss der Versammlung vorzulesen, vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sowie von zwei Mitgliedern der Gemeindeversammlung gegenzuzeichnen.
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Artikel 20
(Wahlen)

( 1 ) Alle kirchlichen Wahlen dienen allein dem Auftrag der Kirche. Dessen sollen sich alle an kirchlichen Wahlen beteiligten Gemeindeglieder, die Wähler, die Gewählten und die mit der Durchführung und Leitung der Wahl Beauftragten ständig bewusst bleiben. Die Wahl muss deshalb in würdiger Form vor sich gehen.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung wählt die Gemeindevertreter. Wählbar sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gemeindeordnung, insbesondere nach deren Artikel 21, die wahlberechtigten, in die Wählerliste eingetragenen Gemeindeglieder.
( 3 ) Für die Wahl der Gemeindevertreter stellt der aus den Mitgliedern des Kirchenvorstandes und drei von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte hinzuzuwählenden Mitgliedern bestehende Wahlausschuss einen Wahlvorschlag auf, der mindestens so viele Namen enthalten soll, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Gemeindevertreter, deren Amtszeit abläuft, dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. In den Wahlvorschlag werden nur die Namen solcher wählbarer Gemeindeglieder eingetragen, die im Falle ihrer Wahl bereit sind, das ihnen übertragene Amt anzunehmen. Der Wahlvorschlag wird den Wahlberechtigten in geeigneter, vom Wahlausschuss zu bestimmender Form spätestens einen Monat vor dem Wahltermin mitgeteilt.
( 4 ) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder können innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung zusätzliche Wahlvorschläge machen, die dem Kirchenvorstand schriftlich einzureichen sind. Die zusätzlichen Wahlvorschläge, die die Vorgeschlagenen so deutlich bezeichnen müssen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind, müssen von mindestens zwanzig wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein. Auf die Möglichkeit zusätzlicher Wahlvorschläge und ihre formellen Voraussetzungen ist in der Mitteilung des Wahlvorschlages im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung hinzuweisen.
( 5 ) Der Wahlausschuss prüft, ob die in den zusätzlichen Wahlvorschlägen genannten Personen wählbar und im Falle ihrer Wahl zur Annahme des Amtes bereit sind. Die Namen der nicht wählbaren Personen werden von den Wahlvorschlägen gestrichen und diese sowie die ersten Unterzeichner der Vorschläge unverzüglich unter Angabe des Grundes benachrichtigt. Den Unterzeichnern der Vorschläge steht gemeinschaftlich innerhalb einer Woche nach Zugang der Nachricht die Beschwerde an die Gemeindevertretung offen, die endgültig entscheidet. Die Entscheidung der Gemeindevertretung ist schriftlich zu begründen und dem ersten Unterzeichner mitzuteilen.
( 6 ) Die Namen der ordnungsmäßig zur Wahl in die Gemeindevertretung Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge in die unter Aufsicht des Wahlausschusses anzufertigende Wahlliste übertragen, derart, dass nur Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift sowie ein etwa bekleidetes kirchliches Amt angegeben werden. Die vom Wahlausschuss festgestellte Wahlliste wird spätestens eine Woche vor dem Wahltermin in gleicher Weise bekanntgegeben wie der Wahlvorschlag (Abs. 3 dieser Bestimmung).
( 7 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden (absolute Mehrheit) erhält. Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit, so ist die Wahl so lange zu wiederholen, bis diese erreicht ist; dabei scheidet jedes Mal der Wahlkandidat aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 8 ) Das Ergebnis der Wahlen wird von der Kanzel bekanntgegeben.
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Artikel 21
(Gemeindestatut)

( 1 ) Durch Gemeindestatut wird die Zahl der Gemeindevertreter sowie die Zahl der Kirchenältesten und Kirchenvorsteher (Artikel 22 und 34) festgesetzt.
( 2 ) Durch das Gemeindestatut kann ferner bestimmt werden, dass die Wahlen nach Bezirken vorgenommen werden und wie viele Vertreter auf die einzelnen Bezirke entfallen.
( 3 ) Von der Gemeindeordnung abweichende Bestimmungen darf das Gemeindestatut nicht enthalten.
( 4 ) Das Gemeindestatut wird von der Gemeindevertretung beschlossen, ebenso etwaige Abänderungen oder Ergänzungen.
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b) Die Gemeindevertretung

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Artikel 22
(Zusammensetzung)

( 1 ) Die Gemeindevertretung besteht aus den Mitgliedern des Kirchenvorstandes und aus den Gemeindevertretern, deren Zahl durch das Gemeindestatut (Artikel 21) festgelegt wird, jedoch nicht weniger als fünfzehn und nicht mehr als dreißig betragen soll.
( 2 ) In der Gemeinde tätige beauftragte Pastoren, Hilfsprediger und Vikare sowie Gemeindehelfer, Kirchenmusiker, Gemeindeschwestern und andere in der Gemeinde tätige Personen können auf Beschluss des Kirchenvorstandes zu den Sitzungen der Gemeindevertretung beratend hinzugezogen werden. Durch Gemeindestatut kann bestimmt werden, dass die in Satz 1 Genannten nicht in die Gemeindevertretung gewählt werden können.
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Artikel 23
(Amtszeit)

( 1 ) Die Gemeindevertreter werden von der Gemeindeversammlung für jeweils sechs Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt am Anfang und endet am Schluss eines Kalenderjahres.
( 2 ) Alle drei Jahre, am Schluss des Kalenderjahres, scheidet die Hälfte der Gemeindevertreter aus. Eine Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig.
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Artikel 24
(Ersatzwahlen)

Wird die Stelle eines Gemeindevertreters vor Ablauf seiner Amtszeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für den Rest der Amtszeit einen Gemeindevertreter.
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Artikel 25
(Qualifikation, Ausschluss, Ablehnung, Ausscheiden)

( 1 ) In den Wahlvorschlägen (Artikel 20 Abs. 3) sollen solche Gemeindeglieder berücksichtigt werden, die sich am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde beteiligen, kirchliche Einsicht und Erfahrung besitzen und zu tätiger Mitarbeit an den Aufgaben der Gemeinde bereit sind.
( 2 ) Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder können nicht gleichzeitig der Gemeindevertretung angehören, es sei denn, dass die Gemeindevertretung Ausnahmen hiervon mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer sämtlichen Mitglieder beschließt.
( 3 ) Die Streichung eines Gemeindevertreters aus der Wählerliste (Artikel 15) führt zum Verlust des Amtes, ebenso seine Weigerung, das Gelöbnis (Artikel 26) abzulegen.
( 4 ) Zur Ablehnung und Niederlegung des Amtes eines Gemeindevertreters ist berechtigt,
  1. wer durch Krankheit an der gedeihlichen Wahrnehmung dieses Amtes verhindert ist;
  2. wer das 65. Lebensjahr vollendet und bereits zwölf Jahre der Gemeindevertretung angehört hat.
( 5 ) Im Übrigen kann die Niederlegung nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erfolgen.
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Artikel 26
(Einführung, Gelöbnis)

( 1 ) Die neu gewählten Gemeindevertreter werden im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 2 ) Dabei haben sie folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt gemäß dem Bekenntnis der Gemeinde und den kirchlichen Ordnungen gewissenhaft auszurichten und allezeit das Beste der Gemeinde zu suchen.“
( 3 ) Wiedergewählte Gemeindevertreter sind unter Hinweis auf ihr früher abgelegtes Gelöbnis für die neue Amtszeit zu verpflichten.
( 4 ) Bis zur Einführung der neu gewählten Gemeindevertreter bleiben die bisherigen Gemeindevertreter im Amt.
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Artikel 27
(Einberufung, Beschlussfähigkeit)

( 1 ) Die Gemeindevertretung versammelt sich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres, außerdem sooft es der Kirchenvorstand für erforderlich hält oder wenn es ein Drittel der Gemeindevertreter beantragt.
( 2 ) Die Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung erfolgen durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, und zwar, abgesehen von dringlichen Fällen, wenigstens fünf Tage vor dem Termin. Die kurzfristige Einladung muss nachträglich von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gebilligt werden.
( 3 ) Jede ordnungsmäßig berufene Sitzung der Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Ist eine Sitzung der Gemeindevertretung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung muss auf diese Tatsache hingewiesen werden.
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Artikel 28
(Verhandlung, Leitung, Abstimmung, Wahlen, Protokoll)

( 1 ) Die Verhandlungen der Gemeindevertretung werden vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet, im Falle seiner Verhinderung oder in Vakanzzeiten von seinem Stellvertreter. Hat die Gemeindeversammlung ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes zum Versammlungsleiter gewählt, so führt dieses auch den Vorsitz in der Gemeindevertretung (Artikel 19 Abs. 1).
( 2 ) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Mitglieder der Gemeindevertretung, die an Gegenständen der Beschlussfassung persönlich beteiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und während der Verhandlung den Sitzungsraum zu verlassen.
( 4 ) Für Wahlen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 19 und 20.
( 5 ) Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Kirchenvorstand ernannt. Das Protokoll muss die ordnungsmäßige Einberufung, die Namen der Anwesenden, den Wortlaut der Beschlüsse — bei Wahlen die Namen der Gewählten — und die Stimmenzahl enthalten. Es ist in der Regel am Schluss der Sitzung zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden, vom Protokollführer und einem von der Versammlung zu bestimmenden Gemeindevertreter zu unterzeichnen.
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Artikel 29
(Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit)

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind nicht öffentlich. Soweit Vertraulichkeit beschlossen wird, ist jedes Mitglied zur Verschwiegenheit, und zwar auch nach Beendigung seiner Amtszeit, verpflichtet.
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Artikel 30
(Tagesordnung, Antragsrecht)

( 1 ) Die Tagesordnung wird vom Kirchenvorstand festgesetzt.
( 2 ) Auf die Tagesordnung sind zu bringen die nach dieser Gemeindeordnung der Gemeindevertretung überwiesenen Angelegenheiten sowie die vom Kirchenvorstand oder von einem Mitglied der Gemeindevertretung (Abs. 3 u. 4) eingebrachten Anträge.
( 3 ) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung hat das Recht, in Gemeindeangelegenheiten Anträge an die Gemeindevertretung zu stellen mit folgender Maßgabe: Der Antrag ist dem Kirchenvorstand spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich einzureichen.
( 4 ) Wird der Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern der Gemeindevertretung durch Namensunterschrift unterstützt, so muss er auf die Tagesordnung gesetzt werden. Andernfalls ist es dem Ermessen des Kirchenvorstandes anheimgestellt, ihn zur Verhandlung zu bringen. Im Fall der Ablehnung hat der Kirchenvorstand dem Antragsteller unter Angabe der Gründe Mitteilung davon zu machen.
( 5 ) Dem Antragsteller steht es frei, sich in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung über die Zurückweisung seines Antrages zu beschweren. Wird die Beschwerde von der Gemeindevertretung für begründet gehalten, so wird über den Antrag verhandelt.
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Artikel 31
(Beratung)

( 1 ) Die Beratungen der Gemeindevertretung erstrecken sich auf die in der Tagesordnung genannten Gegenstände, wobei die in Artikel 30 Abs. 5 genannte Bestimmung zu beachten ist.
( 2 ) Anträge, die eine in der Gemeindevertretung zur Verhandlung stehende Angelegenheit betreffen, dürfen während der Verhandlung gestellt und zur Abstimmung gebracht werden. Hat die Mehrheit gegen die sofortige Erledigung eines solchen Antrages Bedenken, so wird die weitere Verhandlung über den ganzen Gegenstand bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt.
( 3 ) Anträge, die nicht in unmittelbarer Beziehung zur Tagesordnung stehen, sind nur dann zur Verhandlung zuzulassen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für ihre Dringlichkeit stimmen.
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Artikel 32
(Zuständigkeit)

Die Gemeindevertretung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. die Wahl der Vertreter und der Stellvertreter im Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche, wofür der Kirchenvorstand den Wahlaufsatz aufzustellen hat;
  2. die Wahl der ordentlichen Pastoren der Gemeinde (Artikel 44) und die Beantragung ordinierter Hilfsprediger beziehungsweise beauftragter Pastoren beim Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche;
  3. die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kirchenältesten (Artikel 35, 47 und 48);
  4. die Beschlussfassung über die Anstellung der übrigen Mitarbeiter der Gemeinde (Organisten, Gemeindehelfer, Diakone, Gemeindeschwestern, Küster, Friedhofsverwalter u. a.), soweit es sich nicht um kurzfristige Dienstverhältnisse handelt;
  5. die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung, das Gemeindestatut (Artikel 21 Abs. 4) und über die in Artikel 14 und 15 vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zur Gemeindeordnung;
  6. die Festsetzung der Zeit und die Ordnung des sonntäglichen Hauptgottesdienstes, die Einrichtung der Friedhöfe sowie die Angelegenheiten der kirchlichen Diakonie, der Jugendarbeit und anderer Dienste der Gemeinde, wobei ein Teil dieser Angelegenheiten dem Kirchenvorstand übertragen werden kann.
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Artikel 33
(Vermögensverwaltung)

( 1 ) Die Gemeindevertretung ist insbesondere zuständig für die Vermögensangelegenheiten der Gemeinde, vor allem für die Entgegennahme des vom Kirchenvorstand zu erstattenden Jahresprüfungsberichtes und für die Entlastung des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Die Zustimmung der Gemeindevertretung ist erforderlich
  1. zur Errichtung neuer Stellen für den Dienst der Gemeinde, für die Festsetzung der Gehälter und Vergütungen, soweit dies nicht vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche festgesetzt ist oder wird;
  2. zu Neubauten oder zu solchen Instandsetzungen und sonstigen Ausgaben, die 25 Prozent der Ansätze im Haushaltsplan übersteigen;
  3. zur Erhebung von Beiträgen und Durchführung von Sammlungen;
  4. zur Erwerbung und Veräußerung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, zur Vermietung oder Verpachtung von Grundeigentum für die Dauer von mehr als zehn Jahren;
  5. zu Anleihen der Gemeinde.
In allen diesen Fällen sind die von der Bremischen Evangelischen Kirche erlassenen Richtlinien oder Bestimmungen zu beachten.
( 3 ) Die Jahresrechnung der Kirchenkasse und der mit ihr verbundenen Nebenkassen wird, sobald sie abgeschlossen und vom Kirchenvorstand geprüft worden ist, von diesem der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorgelegt und danach dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche eingereicht.
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c) Der Kirchenvorstand

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Artikel 34
(Zusammensetzung)

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus den Pastoren, den Kirchenvorstehern und den Kirchenältesten. Die Bezeichnungen Kirchenvorsteher und Kirchenältester können durch Gemeindestatut geändert werden.
( 2 ) Die Zahl der Kirchenvorsteher und der Kirchenältesten wird durch das Gemeindestatut festgesetzt (Artikel 21 Abs. 1).
( 3 ) Den Vorsitz im Kirchenvorstand führen die Pastoren in einjährigem Wechsel, der jeweils am 1. Januar zu erfolgen hat. Vertreten wird der Vorsitzende durch den geschäftsführenden Pastor des Vorjahres. Ist in der Gemeinde nur ein Pastor tätig, so wählt der Kirchenvorstand unter den Kirchenvorstehern einen Stellvertreter. Dasselbe gilt in Vakanzfällen.
( 4 ) Verzicht auf den Vorsitz ist zulässig. Der Kirchenvorstand kann aber auch einen Kirchenvorsteher zum Vorsitzenden wählen oder eine andere Regelung treffen.
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Artikel 35
(Wahlen)

( 1 ) Die Kirchenvorsteher und die Kirchenältesten werden von der Gemeindevertretung (Artikel 32 Abs. 3) aufgrund eines in der Wahlsitzung gebildeten Wahlaufsatzes gewählt, wobei die Bestimmungen des Artikels 20 anzuwenden sind.
( 2 ) Wählbar sind alle Mitglieder der Gemeindeversammlung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; dabei sind die Bestimmungen des Artikels 25 zu beachten. Ausnahmen können von dem Wahlausschuss beschlossen werden.
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Artikel 36
(Amtszeit)

( 1 ) Die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kirchenältesten geschieht auf sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt am 1. April und endet am 31. März.
( 2 ) Alle drei Jahre am 31. März scheidet die Hälfte der Kirchenvorsteher und Kirchenältesten aus ihrem Amt aus.
( 3 ) Für ihre Wiederwählbarkeit und für Ersatzwahlen gelten die Vorschriften der Artikel 23 und 24.
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Artikel 37
(Ablehnung, Ausscheiden)

( 1 ) Zur Ablehnung und Niederlegung des Amtes eines Kirchenvorstandsmitgliedes ist berechtigt,
  1. wer durch Krankheit an der Wahrnehmung dieses Amtes verhindert ist;
  2. wer das 60. Lebensjahr vollendet und bereits zwölf Jahre dem Kirchenvorstand angehört hat;
  3. wer sonstige Gründe geltend macht, die nach Ansicht des Kirchenvorstandes eine Ablehnung oder Niederlegung für gerechtfertigt erscheinen lassen.
( 2 ) Im Übrigen kann die Ablehnung oder Niederlegung nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes geschehen.
( 3 ) Wer während seiner Amtszeit aus der Gemeindeversammlung ausscheidet, verliert damit auch seine Mitgliedschaft im Kirchenvorstand.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann ein Mitglied ausschließen, das sich durch seine Handlungsweise seines kirchlichen Ehrenamtes unwürdig gemacht hat.
( 5 ) In den Fällen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 4 können die Beteiligten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Mitteilung des Kirchenvorstandsbeschlusses Einspruch bei dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche einlegen, der vor seiner Entscheidung die Gemeindevertretung zu hören hat.
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Artikel 38
(Einführung, Gelöbnis)

( 1 ) Die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes werden der Gemeinde durch Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
( 2 ) Sie werden im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 3 ) Dabei haben sie das in Artikel 26 Abs. 2 genannte Gelöbnis abzulegen.
( 4 ) Wiedergewählte Kirchenvorstandsmitglieder sind unter Hinweis auf ihr früher abgelegtes Gelöbnis für die neue Amtszeit zu verpflichten.
( 5 ) Bis zur Einführung der neu gewählten Kirchenvorstandsmitglieder bleiben die bisher gewählten Kirchenvorsteher und Kirchenältesten im Amt.
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Artikel 39
(Aufgaben)

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat die Aufgabe, in gemeinsamer Verantwortung mit den Pastoren das Gemeindeleben in jeder Weise zu fördern.
( 2 ) Der Kirchenvorstand ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung oder der Gemeindevertretung vorbehalten sind.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes gehören insbesondere:
  1. die Führung der Wählerliste und der Wählerkartei;
  2. die Vorbereitung der in der Gemeindevertretung und in der Gemeindeversammlung zu verhandelnden Gegenstände und die Aufstellung des Wahlaufsatzes für die Wahl der Vertreter und Stellvertreter im Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche (Artikel 32 Abs. 1);
  3. die Vorbereitung der Wahl der ordentlichen Pastoren (unter Beachtung von Artikel 44 Abs. 3), die Beantragung der Hilfsprediger und beauftragten Pastoren beim Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche sowie die Anstellung der anderen Mitarbeiter der Gemeinde;
  4. die Beratung und Zustimmung bei der Anlage von Kapitalien und bei Nutzbarmachung von Grundstücken sowie bei außerordentlichen Ausgaben;
  5. die Prüfung der Jahresrechnung;
  6. die Aufstellung der Voranschläge;
  7. die Wahrnehmung der diakonischen Verantwortung der Gemeinde und die Mitwirkung in der Seelsorge und im Besuchsdienst bei den Gemeindegliedern;
  8. die Vertretung der Gemeinde gegenüber dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche und die Vorbereitung der für den Kirchentag anstehenden Verhandlungsgegenstände;
  9. der Erlass von Dienstanweisungen für die in den Artikeln 50 bis 56 genannten Mitarbeiter der Gemeinde.
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Artikel 40
(Einberufung, Beschlussfähigkeit)

( 1 ) Der Kirchenvorstand tritt zusammen, sooft es der Vorsitzende für erforderlich hält, jedoch in der Regel einmal im Vierteljahr. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder es verlangt.
( 2 ) Die Einladungen zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände; in eiligen Fällen ist schriftliche Abstimmung zulässig.
( 3 ) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse des Kirchenvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 5 ) Für Wahlen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 19 und 20.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Verhandlungen des Kirchenvorstandes sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 28.
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Artikel 41
(Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinde)

( 1 ) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinde durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder seinen Stellvertreter und einen Kirchenvorsteher gemeinschaftlich vertreten. Dabei sind diese an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung gebunden. Durch Gemeindestatut kann die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung anders geregelt werden.
( 2 ) Für den Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder seines Stellvertreters kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte jeweils einen Vertreter bestellen.
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Artikel 42
(Besondere Aufgaben)

( 1 ) Bestimmte Aufgaben kann der Kirchenvorstand an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Diese sind dem Kirchenvorstand über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig.
( 2 ) Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Kirchenvorstand Ausschüsse bilden und diese durch Gemeindeglieder oder Sachverständige ergänzen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören. Die Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand verantwortlich und an etwaige Weisungen gebunden.
( 3 ) Die Aufgaben der Kirchenvorsteher und Kirchenältesten richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 47 und 48.
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IV. Die Ämter der Gemeinde

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a) Die Pastoren

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Artikel 43
(Aufgaben)

( 1 ) Die Pastoren haben in der Gemeinde das Evangelium zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Ihr besonderer Dienst ist die Abhaltung der Gottesdienste, der Vollzug der kirchlichen Amtshandlungen, die Seelsorge und die christliche Unterweisung der Jugend. Dabei sind sie an ihr Ordinationsgelübde gebunden und haben die Gesetze und Ordnungen der Bremischen Evangelischen Kirche sowie die Ordnung der Gemeinde zu beachten. Im Übrigen sind sie in ihrer Amtsführung unabhängig und nur Gott und ihrem Gewissen verantwortlich. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
( 2 ) Sind in der Gemeinde mehrere Pastoren tätig, besteht unter ihnen kein Rangunterschied im Amt. Nach Möglichkeit ist jedem Pastor ein bestimmter Teil der Gemeinde als eigener Seelsorgebezirk und gleicher Anteil an den pfarramtlichen Rechten und Pflichten zuzuweisen, sofern ihm nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist.
( 3 ) Über die Verteilung der Amtsaufgaben und Arbeitsbereiche und über die Vertretung bei kurzfristiger Verhinderung verständigen sich die Pastoren selbst, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Kirchenvorstandes.
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Artikel 44
(Wahl der Pastoren)

( 1 ) Die ordentlichen Pastoren der Gemeinde werden von der Gemeindevertretung gewählt.
( 2 ) Wählbar sind Geistliche, die nach den in der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden Vorschriften anstellungsfähig sind.
( 3 ) Der Wahlaufsatz für die Pastorenwahl wird von einem Wahlausschuss aufgestellt. Dem Wahlausschuss gehören die Mitglieder des Kirchenvorstandes an sowie drei von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte hinzuzuwählende Mitglieder. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses wird dadurch, dass eines seiner Mitglieder vor Beendigung der Aufgaben des Wahlausschusses wegen Ablauf seiner Amtszeit aus dem Kirchenvorstand oder der Gemeindevertretung ausscheidet, nicht berührt.
( 4 ) Soweit die Bewerber der Gemeinde nicht bekannt sind, veranlasst der Wahlausschuss die in Betracht kommenden Bewerber zu einer Aussprache sowie zu einer Gastpredigt, nach Möglichkeit auch zu einer Katechese.
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Artikel 45
(Berufung, Einführung)

( 1 ) Die Wahl der Pastoren unterliegt der Prüfung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche, der ihre Berufung zu vollziehen hat.
( 2 ) Die Einführung der Pastoren geschieht im Auftrage des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche nach Verständigung mit dem Kirchenvorstand durch ein theologisches Mitglied des Kirchenausschusses, durch den Vorsitzenden der Konferenz der Kirchengemeinden nach dieser Ordnung, sofern er Pastor ist, oder durch einen anderen Pastor der Bremischen Evangelischen Kirche.
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Artikel 46
(Rechte der Pastoren)

( 1 ) Der Anspruch der Pastoren auf Besoldung, Versorgung und Urlaub sowie ihre übrigen Rechte bestimmen sich nach den Gesetzen und Ordnungen der Bremischen Evangelischen Kirche. Wenn die Pastoren außerhalb der Urlaubszeit mehr als vier Tage von der Gemeinde abwesend zu sein beabsichtigen, haben sie den Kirchenvorstand zu verständigen.
( 2 ) Für eine geeignete Vertretung im Urlaub oder bei sonstiger Abwesenheit haben die Pastoren zu sorgen. In Krankheitsfällen oder bei Pfarrvakanzen regelt der Kirchenvorstand oder auf seinen Antrag der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche die Vertretung.
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b) Die Ältesten und Kirchenvorsteher

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Artikel 47
(Kirchenälteste)

( 1 ) Das Amt der Kirchenältesten (Artikel 34) ist ein Ehrenamt der Gemeinde.
( 2 ) Die Kirchenältesten haben die Aufgabe, die Pastoren in ihrem Dienst in der Gemeinde zu unterstützen und insbesondere durch Besuche bei Gemeindegliedern die Verbindung zwischen ihnen und den Pastoren zu fördern.
( 3 ) Im Übrigen bestimmen sich ihre Aufgaben nach den Artikeln 34 bis 42.
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Artikel 48
(Kirchenvorsteher)

( 1 ) Das Amt der Kirchenvorsteher (Artikel 34) ist das verantwortungsvollste Ehrenamt der Gemeinde.
( 2 ) Die Kirchenvorsteher haben außer den Verpflichtungen der Kirchenältesten sich besonders um die Erhaltung des Vermögens der Gemeinde und ihrer Gebäude sowie für die Beachtung der Gemeindeordnung und des Gemeindestatuts einzusetzen.
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c) Die übrigen Ämter der Gemeinde

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Artikel 49
(Allgemeines)

( 1 ) Zur Unterstützung und Ergänzung des pfarramtlichen Dienstes sind in der Gemeinde Kirchenmusiker, Diakone und Gemeindehelfer, Gemeindehelferinnen, Gemeindeschwestern, Kindergärtnerinnen, Küster, Friedhofsverwalter und Verwaltungsangestellte tätig. Soweit erforderlich, können mehrere dieser Ämter miteinander verbunden werden.
( 2 ) Außerdem können weitere haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter (z. B. Rechnungsführer) berufen werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und Eignung in der Lage sind, ständig oder zeitweise Aufgaben zu übernehmen, die sich aus den Bedürfnissen der Gemeinde ergeben.
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Artikel 50
(Berufung, Dienstanweisung)

( 1 ) Die hauptberuflichen und nebenberuflichen Mitarbeiter der Gemeinde werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Bremischen Evangelischen Kirche vom Kirchenvorstand angestellt und üben ihr Amt nach den für sie erlassenen Dienstanweisungen aus.
( 2 ) Sie sind zur Teilnahme an den Mitarbeiterbesprechungen verpflichtet, die unter dem Vorsitz eines der Pastoren stattfinden, sowie zu den vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche einberufenen Konferenzen und Lehrgängen.
( 3 ) Sie werden im Gottesdienst der Gemeinde in ihr Amt eingeführt und auf die Ordnung der Gemeinde verpflichtet.
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Artikel 51
(Kirchenmusiker)

( 1 ) Der Kirchenmusiker steht im Dienst der Verkündigung.
( 2 ) Der kirchenmusikalische Dienst wird nach der Ordnung der Gemeinde und nach Maßgabe der abgelegten Prüfungen entweder hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt; er gliedert sich in den des Kantors und in den des Organisten, die beide in einer Person vereinigt sein können.
( 3 ) Das Nähere regeln die Dienstanweisungen.
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Artikel 52
(Diakon und Gemeindehelfer bzw. Gemeindehelferin)

( 1 ) Der Gemeindediakon oder Gemeindehelfer ist Mitarbeiter der Pastoren in der Wortverkündigung und Seelsorge, in der Fürsorge und der Sammlung der ihm anvertrauten Kreise, insbesondere der Männer und der männlichen Jugend.
( 2 ) Dem Gemeindediakon oder Gemeindehelfer sind klar umschriebene Arbeitsgebiete zu übertragen; dabei sollen seine besonderen Gaben und auch eine etwaige Sonderausbildung berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Gemeindehelferin hat nach Maßgabe ihrer Ausbildung und ihrer Gaben den Pastoren bei ihren Aufgaben Hilfe zu leisten und kann mit der selbständigen Betreuung eines bestimmten Arbeitsgebietes beauftragt werden. Insbesondere kann ihr die Sammlung der Kinder, der Jugend und der Frauen sowie die Mitarbeit in der kirchlichen Fürsorge zugewiesen werden.
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Artikel 53
(Gemeindeschwester)

( 1 ) Die Gemeindeschwester ist berufen zur Pflege und Seelsorge an den Kranken, Alten, Armen und Pflegebedürftigen. Sie kann außerdem einen Dienst an den Frauen, der weiblichen Jugend und den Kindern der Gemeinde übernehmen.
( 2 ) Das Nähere wird in den Dienstanweisungen oder in den Verträgen mit den entsendenden Mutterhäusern geregelt.
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Artikel 54
(Kindergärtnerin)

( 1 ) Für die christliche Unterweisung und Betreuung der Kleinkinder werden in den Kindergärten und Horten der Gemeinde vorgebildete Kindergärtnerinnen bestellt. Sie sollen auch die Mütter der ihnen anvertrauten Kinder besuchen und sammeln.
( 2 ) Sie arbeiten in ständiger Gemeinschaft mit den Pastoren und den übrigen Mitarbeitern der Gemeinde.
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Artikel 55
(Küster)

( 1 ) Der Küster ist für die Pflege und Wartung der Kirche, des Gemeindehauses oder anderer in dem Dienst der Verkündigung stehender Häuser und Räume der Gemeinde verantwortlich.
( 2 ) Der Küster kann zur Erledigung anderer Aufgaben herangezogen werden, z. B. Entgegennahme von Anmeldungen, Botengänge u. a.
( 3 ) Soweit erforderlich, sind ihm Mitarbeiter(-innen) zur Seite zu stellen, für deren Dienst er die Aufsicht und Mitverantwortung übernimmt.
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Artikel 56
(Friedhofsverwalter)

( 1 ) Der Friedhofsverwalter ist für die Ordnung und Sauberkeit des kirchlichen Friedhofs verantwortlich sowie für den äußeren Ablauf der Bestattungen.
( 2 ) Das Nähere wird in den Dienstanweisungen geregelt.
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Artikel 57
(Verwaltungsangestellte)

Für die Verwaltungsaufgaben der Gemeinde werden nach Bedarf Fach- und Hilfskräfte eingestellt, die nach ihrer kirchlichen Haltung und ihren beruflichen Fähigkeiten für den ihnen übertragenen Dienst geeignet sind.
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Artikel 58
(Helfer)

Geeignete Gemeindeglieder können als Helfer im Kindergottesdienst und in der Unterweisung sowie für den Besuchsdienst und die Wahrnehmung anderer verantwortlicher Aufgaben eingesetzt werden.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Artikel 59
(Bildung der Gemeindeorgane)

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung im Amt sind, bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die erste Neuwahl der Gemeindevertretung hat bis zum 1. Januar 1966, die der Kirchenvorsteher und die der Kirchenältesten bis zum 1. April 1966 zu erfolgen.
( 2 ) Die Hälfte der nach Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung erstmals gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung scheidet bereits nach drei Jahren aus dem Amt aus. Ihre Bestimmung erfolgt durch das Los.
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Artikel 60
(Inkrafttreten)

( 1 ) Diese Gemeindeordnung tritt durch Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungen und nach Bestätigung durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche am 10. Juni 1965 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Gemeindeordnung für die Kirchengemeinden des bremischen Landgebietes (Landgemeindeordnung vom 1. 9. 1921) außer Kraft.
( 3 ) Für Änderungen dieser Gemeindeordnung sind die Gemeindevertretungen zuständig. Dabei sollen die Gemeinden, die diese Ordnung angenommen haben, sich nach Möglichkeit vor einer Änderung miteinander abstimmen. Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche.

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1 ↑ Nr. 1.621.
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2 ↑ Jetzt § 3 des Kirchengesetzes über die Gemeindezugehörigkeit (Nr. 3.200)