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Geltungszeitraum von: 25.02.1994

Geltungszeitraum bis: 30.06.2025

Beschluss des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes

Vom 25. Februar 1994

(GVM 1994 Nr. 3 Z. 5)

Der Verbandstag erlässt gemäß § 11 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Umgliederungsvertrages für die Kirchengemeinden des Lutherischen Gemeindeverbande folgende
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Ordnung

  1. Die Kirchenvorstandsmitglieder kraft Amtes und die in den Kirchenvorstand gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen zusammengezählt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes ausmachen.

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