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Kirchentag

Nr. 12Beschluss über den Haushaltsplan 2026

Vom 26. November 2025

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Der Kirchentag hat beschlossen:
H a u s h a l t s b e s c h l u s s
§ 1
Der Haushaltsplan der Zentralkasse für das Rechnungsjahr 2026 wird festgesetzt auf:
A. Einnahmen und Ausgaben - Allgemeiner Teil -
1.
Kirchensteuereinnahmen
2.
Sonstige Einnahmen
3.
Überschussanteil aus Rücklagenrechnung
4.
Entnahme aus den Rücklagen
51.920.000,00 €  
4.625.000,00 €*
0,00 €  
6.487.400,00 €*
Summe Einnahmen
63.032.400,00 €  
5.
Ausgaben lt. Haushaltsplan (einschl. Eigenanteil im
Kindergartenbereich)
63.032.400,00 €
*Annahme: Immobilienverkauf Hollerallee 75 erfolgt nicht in 2026
B. Einnahmen und Ausgaben - Bereich Ev. Tageseinrichtungen für Kinder -
1.
Betriebskostenzuschüsse (einschließlich Elternbeiträge Löhnhorst)
2.
Sonstige Einnahmen (Entgelte Frühförderung u.a.)
3.
Entnahme aus den Rücklagen
4.
Zuschuss (Eigenanteil der BEK)
64.403.000,00 €  
18.633.000,00 €  
150.000,00 €  
4.088.000,00 €  
Summe Einnahmen
87.274.000,00 €  
5.
Ausgaben lt. Haushaltsplan
87.274.000,00 €  
Ein Überschuss, der sich bei der Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ergibt, wird zunächst mit dem vorgesehenen Ausgleich aus der Rücklage verrechnet und im Übrigen der Rücklage zugeführt, soweit er nicht mit Zustimmung des Finanzausschusses zur Verstärkung der Rückstellung für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen, Titel 1100, verwendet wird.
§ 2
Der Kirchenausschuss kann bei einzelnen Haushaltspositionen mit Zustimmung des Finanzausschusses Sperrvermerke anbringen, wenn die Kirchensteuereinnahmen erheblich unter dem Voranschlag bleiben.
§ 3
Für den Ausgabenplan gilt Folgendes:
  1. Die "Sonderzuweisung Kirchenmusik" (Pos. 0100/3) ist eine zweckgebundene Sonderzuweisung im Sinne von § 17 der Wirtschaftsordnung. Sie wird vom Kirchenausschuss aufgrund eines Vorschlags des Landeskirchenmusikdirektors vergeben.
  2. In Haushaltsteil A sind die einzelnen Titel für Personalausgaben sowie die einzelnen Titel für Sachausgaben, letztere jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Kapitels, mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig.
  3. In Haushaltsteil B sind sämtliche Ausgaben mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig und überziehbar, soweit einer Überziehung zusätzliche Einnahmen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Gampper
Präses
Vizepräses

Nr. 13Beschluss zur Bestellung der Abschlussprüfer für 2026

Vom 26. November 2025

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Der Kirchentag hat beschlossen:
Der Kirchentag bestellt zum Abschlussprüfer für das Haushaltsjahr 2026 die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
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Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Gampper
Präses
Vizepräses

Nr. 14Beschluss zur Jahresrechnung 2024

Vom 26. November 2025

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Der Kirchentag hat beschlossen:
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Die Jahresrechnung 2024 nach der Vorlage Nr. 1 B wird mit folgender Maßgabe angenommen:
In der Jahresrechnung ergibt sich bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit von Überschreitungen und Einsparungen ohne Berücksichtigung der Position für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen (Position 1100) eine Überschreitung der Sachkosten in drei Haushaltskapiteln des Haushaltsteils A sowie im Haushaltsteil B in Höhe von insgesamt € 1.307.189,07 (vgl. Position 1100, Ist 2024). Nach Verwendung der Reserve (Position 1100, Anschlag 2024) verbleibt eine genehmigungspflichtige Überschreitung von € 1.057.189,07.
Die Überschreitung des Ausgabenplans im Bereich der Sachkosten im Haushaltsteil A sowie für den Haushaltsteil B wird genehmigt.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Gampper
Präses
Vizepräses

Nr. 15Beschluss zur Entlastung des Kirchenausschusses für das Haushaltsjahr 2024

Vom 26. November 2025

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Der Kirchentag hat beschlossen:
Der Kirchentag erteilt dem Kirchenausschuss Entlastung für das Haushaltsjahr 2024.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Gampper
Präses
Vizepräses

Nr. 16Kirchensteuerbeschluss 2026

Vom 26. November 2025

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Der Kirchentag hat beschlossen:
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Auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – Brem.GBl. S. 2001, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 338), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Nds. GVBl. 1986, S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 201), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 20. März 1975 (GVM 1975 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 65), erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden
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Kirchensteuerbeschluss vom 26. November 2025

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  1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
    Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 8. August 2016 – 900 – S 2447 – 1/2015 – 4/2015 – 11-2 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
  2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
    Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (Gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
    Euro
    Kirchgeld
    jährlich
    Euro
      1
      50.000 –   57.499
        96
      2
      57.500 –   69.999
       156
      3
      70.000 –   82.499
       276
      4
      82.500 –   94.999
       396
      5
      95.000 –   107.499
       540
      6
     107.500 – 119.999
       696
      7
    120.000 – 144.999
       840
      8
    145.000 – 169.999
    1.200
      9
    170.000 – 194.999
    1.560
    10
    195.000 – 219.999
    1.860
    11
    220.000 – 269.999
    2.220
    12
    270.000 – 319.999
    2.940
    13
    320.000 und mehr
    3.600
    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
    Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gilt über die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Regelungen hinaus Folgendes:
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. August 2016 – S 2447 – 8 – 3331 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
    In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
  5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Gampper
Präses
Vizepräses

Nr. 17Beschluss
zur Änderung
der Geschäftsordnung des Kirchentages
der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 26. November 2025

Der Kirchentag hat die folgende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche vom 15. Mai 2024 (GVM 2024 Nr. 3 S. 19), die durch Beschluss vom 27. November 2024 (GVM 2024 Nr. 22 S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 29 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 18Kirchengesetz
zur ersten Änderung
des Kirchengesetzes über die Gemeindezugehörigkeit

Vom 26. November 2025

Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Gemeindezugehörigkeit

Das Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit vom 22. April 2009 (GVM 2009 Nr. 1 S. 96) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    (2) Die Gründung, die Teilung und der Zusammenschluss von Gemeinden sowie die Veränderung von Gemeindegrenzen bedürfen eines Kirchengesetzes und – mit Ausnahme der Gründung – der Zustimmung der betroffenen Gemeinden.
  2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „16./21./23. Dezember 1976“ durch die Angabe „13. Oktober / 5. Dezember / 13. Dezember 2022“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 19Kirchengesetz
zur Änderung des
Datenschutzausführungsgesetzes

Vom 26. November 2025

Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Datenschutzausführungsgesetzes

Das Datenschutzausführungsgesetz vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 32) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „der Evangelisch-Lutherische Gemeindeverband in der Bremischen Evangelischen Kirche,“ gestrichen.
  2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kirchenkanzlei“ durch die Angabe „Kirchenverwaltung“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 20Kirchengesetz
über die Vereinigung
der Evangelischen St. Matthäus-Gemeinde Bremen-Huchting
und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes-Sodenmatt
zur Matthäus Gemeinde Bremen

Vom 27. November 2025

Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische St. Matthäus-Gemeinde Bremen-Huchting und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Johannes-Sodenmatt, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
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§ 2

Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen
„Matthäus Gemeinde Bremen“.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, den 27. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 21Kirchengesetz
über die Vereinigung
der Alt-Hastedter Evangelischen Kirchengemeinde zu Bremen
und der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Bremen-Hastedt
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bremen-Hastedt

Vom 27. November 2025

Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Alt-Hastedter Evangelische Kirchengemeinde zu Bremen und die Evangelische Auferstehungsgemeinde Bremen-Hastedt werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
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§ 2

Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen
„Evangelische Kirchengemeinde Bremen-Hastedt“.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, den 27. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 22Beschluss zum Themenschwerpunkt sexualisierte Gewalt

Vom 27. November 2025

Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat den folgenden Beschluss gefasst:
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  1. Der Kirchentag dankt der Fachstelle sexualisierte Gewalt für ihre Arbeit. Er ist sich seiner Verantwortung für die Aufgaben der Prävention, Intervention und Aufarbeitung im Themenfeld sexualisierte Gewalt bewusst und bittet die Fachstelle, den Kirchenausschuss und die Kirchenverwaltung, weiterhin intensiv zu diesen Themen zu arbeiten.
  2. Derzeit müssen alle hauptamtlich tätigen Personen in der Bremischen Evangelischen Kirche regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die gleiche Pflicht gilt für sonstige Personen, die von der Bremischen Evangelischen Kirche mit der Aufgabenerfüllung in besonders sensiblen Tätigkeitsbereichen beauftragt werden. Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gilt diese Verpflichtung auch für die ehrenamtlich tätigen Personen. Künftig soll diese Pflicht auch für alle Ehrenamtlichen in Leitungsverantwortung im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche gelten. Der Kirchentag bittet den Kirchenausschuss, hierzu eine Richtlinie vorzulegen.
  3. Alle hauptamtlich in der Bremischen Evangelischen Kirche tätigen Personen sowie Ehrenamtliche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen in einem dreijährigen Turnus eine Präventionsmaßnahme absolvieren. Alle sonstig ehrenamtlich in der Bremischen Evangelischen Kirche tätigen Personen müssen in einem fünfjährigen Turnus eine Präventionsmaßnahme absolvieren. Dabei ist die Teilnahme an der internen Basisschulung verpflichtend. Weitere Schulungen sollen ebenfalls im Regelfall intern wahrgenommen werden, Ausnahmen sind im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung der Fachstelle möglich. Der Kirchentag bittet den Kirchenausschuss, hierzu eine Richtlinie zu erstellen und die Kirchenverwaltung, hierzu entsprechende Maßnahmen anzubieten.
Bremen, den 27. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 23Beschluss „Demokratie schützen und stärken“

Vom 26. November 2025

Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat den folgenden Beschluss gefasst:
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  1. Die Bremische Kirche bekennt sich ausdrücklich zur Würde jedes Menschen als Gottes Ebenbild. Kein Mensch darf beispielsweise aufgrund seiner Herkunft, Religion, Nationalität, geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
  2. Klares Nein zu Demokratiefeindlichkeit
    Menschen, die aktiv gegen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder die Würde von Minderheiten agieren, vertreten Haltungen, die unvereinbar mit den kirchlichen Bekenntnissen sind.
    Insbesondere gilt: Eine Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung von Parteien oder Organisationen, die offen demokratiefeindlich, menschenfeindlich oder extremistisch auftreten, ist mit der Wahrnehmung kirchlicher Ämter unvereinbar.
    Die Bremische Kirche erkennt an, dass demokratiefeindliche und rassistische Haltungen auch in kirchlichen Kontexten auftreten können. Gremien und kirchliche Räume sind aktiv vor solchen Einflüssen zu schützen. Die Kirchenleitung wird beauftragt, Maßnahmen zu entwickeln, die präventiv wirken und im Konfliktfall klare Handlungsoptionen bieten.
    Die Kirchenleitung wird beauftragt, bestehende Regelungen zur Ämterausübung zu überprüfen und ggf. neu zu fassen, sodass Verpflichtungen zur Demokratieverpflichtung klar formuliert und eingefordert werden.
  3. Unterstützung und Beteiligung vor Ort
    Die Bremische Evangelische Kirche stellt finanzielle und organisatorische Mittel bereit, damit Gemeinden, gesamtkirchliche Einrichtungen und regionale Strukturen demokratische Foren, Dialogveranstaltungen, Podien und Workshops durchführen können.
    Moderationspools, Schulungen für Moderation und Gesprächsleitung, Öffentlichkeitsunterstützung, Vernetzung und Plattformen für guten Praxisaustausch werden gefördert.
    Gemeinden, gesamtkirchliche Einrichtungen und regionale Strukturen werden ausdrücklich gebeten, aktiv Wahlbeteiligung zu fördern und für demokratische Prozesse lokal Öffentlichkeit zu schaffen.
    Zudem erkennt die Bremische Kirche auch junge Menschen als aktive Mitgestalter*innen kirchlicher Demokratie an und fördert ihre Selbstwirksamkeit in kirchlichen und gesellschaftlichen Prozessen und Strukturen.
    Die Bremische Kirche fördert weiterhin gezielt die Beteiligung junger Menschen an kirchlichen Entscheidungsprozessen. Dazu gehören: Jugendhearings auf Gemeinde- und Regionen-Ebene; Beteiligung junger Delegierter in kirchlichen Gremien; Schulungen zu demokratischer Teilhabe für junge Menschen; Projekte, die junge Stimmen in gesellschaftliche Debatten einbringen.
  4. Partnerschaften und Bündnisse
    Die Bremische Kirche erklärt ihre Bereitschaft zu Kooperationen mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, die sich für Demokratie, Menschenrechte und Teilhabe einsetzen.
    Eine Unterstützung einzelner politischer Parteien wird ausgeschlossen, um die Neutralität der Kirche in parteipolitischen Auseinandersetzungen zu wahren.
    Die Kirche macht deutlich: Parteien als Teil der politischen Willensbildung haben ihre Bedeutung – aber die Kirche agiert parteipolitisch unabhängig.
  5. Rechts- und Satzungsanpassungen
    Die Kirchenleitung wird beauftragt, in der Geschäftsordnung, Ämterordnung oder anderen einschlägigen Bestimmungen zu prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind, um die unter Ziffer 2 geforderte Unvereinbarkeitsregel klar zu verankern. Gegebenenfalls sollen entsprechende Rechtsänderungen zügig umgesetzt werden.
    Die Kirchenleitung wird beauftragt, auch die Gemeinden nachdrücklich aufzufordern, ihre Satzungen und Ordnungen zu überprüfen und anzupassen, um demokratiefeindlichen Einflüssen strukturell vorzubeugen. Die Verantwortung für den Schutz kirchlicher Räume liegt nicht allein bei der Leitung, sondern bei allen Ebenen unserer Kirche.
    Zu bedenken sind z.B. Ansprechpersonen in Gemeinden und gesamtkirchlichen Strukturen zu benennen, die für dieses Themenfeld zuständig sind.
  6. Finanzierung
    Für die Umsetzung dieses Beschlusses sind Mittel für Fortbildungen, Moderationshilfen, Öffentlichkeitsarbeit, Projektförderung in Gemeinden und ggf. Honorare für Expert*innen vorzusehen. Die Höhe und Quelle der Mittel werden durch den Finanzausschuss im Haushalt zu planen und vorzuschlagen sein.
    Wirkungen
    Die Bremische Evangelische Kirche stärkt ihre Glaubwürdigkeit im gesellschaftlichen Raum durch ein klares Bekenntnis zu Demokratie, Menschenwürde und Vielfalt.
    Sie benennt und bekämpft Extremismus, Menschenfeindlichkeit und Polarisierung in kirchlichen Arbeitsfeldern und in der Öffentlichkeit.
    Sie bietet marginalisierten Menschen Schutz und Solidarität und wird als Verbündete wahrgenommen, die sich aktiv für ihre Rechte und Würde einsetzt.
    Sie ermutigt und unterstützt Gemeinden, gesamtkirchliche Einrichtungen und regionale Strukturen, aktiv in demokratischen Bildungs- und Dialogprozesse einzusteigen.
    Sie ermöglicht jungen Menschen, ihre Stimme einzubringen und demokratische Teilhabe konkret zu erfahren und demokratische Prozesse zu erlernen.
    Sie schützt kirchliche Gremien und Räume aktiv vor demokratiefeindlichen und rassistischen Einflüssen und stärkt ihre Resilienz gegenüber extremistischen Tendenzen.
    Sie zeigt sich als verlässliche Partnerin in demokratischen Initiativen und baut ihre Rolle in der Zivilgesellschaft weiter aus.
Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 24Wahlen

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Wahl der Rechnungsprüfer für 2025

Es wurden gewählt:
Frau Pusch
Herr Renken
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Nachwahl stellvertretendes Einzelmitglied

Es wurde gewählt:
Thomas Scharoun (als Ersatz für Theresa Schwenke)
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Bremen, den 26. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Kirchenausschuss

Nr. 25Verordnung
zur Änderung der
Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 1. Juli 2025

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Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) verordnet der Kirchenausschuss:
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Die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 13. Dezember 2012 (GVM 2012 Nr. 2 S. 210), die zuletzt am 15. August 2024 (GVM 2024 Nr. 24 S. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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In § 10 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
( 4 ) Die Prüfungskommission kann einen Unterrichtsentwurf für eine Unterrichtsstunde im Schulfach Religion, eine gehaltene Unterrichtsstunde im Schulfach Religion, die von einer staatlichen Prüfungskommission abgenommen worden ist, und das anschließende Gespräch auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Ersatz des Unterrichtsentwurfs, der Unterrichtsstunde und des Gesprächs nach den Absätzen 1 bis 3 anerkennen.“
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Bremen, den 1. Juli 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Nr. 26Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Freizeiten der Gemeinden

Vom 6. November 2025

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Der Kirchenausschuss hat mit Geltung ab 1. Januar 2026 folgende Regelung zur Gewährung von Zuschüssen für Freizeiten der Gemeinden aus Haushaltsmitteln des Landesjugendpfarramtes der Bremischen Evangelischen Kirche getroffen:
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1. Freizeitzuschuss für die Gemeinde

Pro Nacht und Bremer/Bremerhavener Teilnehmer*in (max. 14 Übernachtungen):
Kinder von 0 bis 11 Jahren:
€ 13,00
Jugendliche von 12 bis 27 Jahren:
€ 14,00
Bei Familien-, Kinder- und Jugendfreizeiten, die vier bis max. 14 Übernachtungen währen, beträgt der Zuschuss ab der ersten Nacht 15 € bzw. 16 €. Dies gilt nicht für Fahrten im Zusammenhang der Konfi-Arbeit.
Ausfahrten von Krippen/Kita/Hort-Gruppen werden nicht bezuschusst.
Übernachtungen in Gemeinderäumen werden bei einer oder zwei Übernachtungen nicht bezuschusst.
Ab drei Übernachtungen in Gemeinderäumen werden pro Nacht bezuschusst:
Kinder von 0 bis 11 Jahren:
€ 3,00
Jugendliche von 12 bis 27 Jahren:
€ 4,00
Sind ehrenamtliche Teamer*innen 27 Jahre alt und jünger, werden sie zu den Teilnehmer*innen gezählt und sind auch zuschussfähig.
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2. Taschengeld für ehrenamtliche Freizeitleiter*innen

Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen (bis 27 Jahre) im Leitungsteam erhalten - unabhängig vom Zuschuss für die Gemeinde - ein persönliches Taschengeld:
Juleica-Inhaber*innen und Mitarbeiter*innen mit sachbezogener Ausbildung:
pro Nacht (max. 14 Übernachtungen)
€ 15,00
Mitarbeiter*innen ohne Juleica:
pro Nacht (max. 14 Übernachtungen)
€ 10,00
Die Zahl der zuschussfähigen Ehrenamtlichen ist begrenzt, und zwar:
  • bei einer Kinderfreizeit: je fünf teilnehmende Kinder ein*e Ehrenamtliche*r
  • bei einer Jugendfreizeit: je sieben teilnehmende Jugendliche ein*e Ehrenamtliche*r
Die Freizeitleitung zahlt das Taschengeld gemäß dieser Richtlinie bar an die Ehrenamtlichen aus und lässt dies persönlich auf dem Antragsformular quittieren.
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3. Antrag und Erstattung

Als Antrag dient das Formular in der Fassung vom 01.01.2023. Es muss vom wirtschaftsführenden (!) Vorstand der Gemeinde unterzeichnet und gestempelt sein. Eine Gesamtfreizeitabrechnung braucht dem Antrag nicht angefügt zu werden. Er muss dem Landesjugendpfarramt spätestens sechs Wochen nach Freizeitende vorliegen.
Der errechnete Freizeitzuschuss und das verauslagte quittierte Taschengeld werden dann in einer Gesamtsumme an die Gemeinde überwiesen.
Der Freizeitzuschuss darf nicht an die Teilnehmer*innen ausgezahlt werden, sondern muss in die Gesamtkalkulation der Freizeit einfließen.
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4. Weitere Bedingungen, um Freizeitzuschüsse zu erhalten:

  • Ab dem 01.01.2020 haben alle Hauptamtlichen oder verantwortlichen Ehrenamtlichen des Leitungsteams am BEK-Schulungsmodell „Hinschauen-Helfen-Handeln“ teilgenommen. Eine abgeschlossene Juleica-Ausbildung ist dem gleichgesetzt. Die Teilnahme muss auf dem Formular durch die Gemeindeleitung oder deren Stellvertretung bestätigt werden.
  • Ab dem 01.01.2026 müssen alle ehrenamtlichen Teamer*innen an einer Basisschulung teilgenommen haben. Eine abgeschlossene Juleica-Ausbildung ist dem gleichgesetzt. Alle drei Jahre ist eine thematische Fortbildung verpflichtend. Alle hauptamtlichen Mitarbeitenden haben an einer Basisschulung teilgenommen und nehmen alle 3 Jahre an einer Vertiefungsschulung teil.
  • Bei gemischtgeschlechtlichen Freizeiten setzt sich das haupt- oder ehrenamtliche Leitungsteam gemischtgeschlechtlich zusammen. Dies ist in die Zeile Leitungsteam einzutragen.
  • Freizeiten dürfen nicht ausschließlich von (Ehe)Partner*innen oder Personen in enger Beziehung geleitet werden. Zusätzlich muss mindestens eine weitere erwachsene Begleitperson verantwortlich sein, um eine professionelle Leitung, eine ausgewogene Teamstruktur und eine transparente Rollenverteilung sicherzustellen.
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5. Inklusive Freizeiten

Bei inklusiven Freizeiten kann die Gemeinde Sonderabsprachen mit dem Landesjugendpfarramt treffen. Nach Beratung durch die Fachstelle Inklusion (Mail: clara.beyer@kirche-bremen.de) können zusätzlich 15,00 €/Nacht für eine Assistenzkraft beantragt werden.
Formulare sind im Landesjugendpfarramt oder - zum Download - im BEK-Net oder auf der EJHB-Homepage erhältlich.
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Bremen, den 6. November 2025
Esfandiari
Dr. Franzius
Präses
Vizepräses

Arbeitsrechtliche Kommission

Nr. 27Ordnung
zur Sicherung der Mitarbeitenden
bei Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen
in den Gemeinden und Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche
(Sicherungsordnung)
(Beschluss Nr. 219)

Vom 29. Juli 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Präambel

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kirchenmitgliederzahlen und der Kirchensteuereinnahmen befindet sich die Bremische Evangelische Kirche in einem großen Umstrukturierungsprozess. Die Sicherungsordnung ist geprägt durch den Willen, betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen dieses Prozesses möglichst zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, den Abbau von Arbeitsplätzen sozialverträglich zu gestalten.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Ziel dieser Ordnung ist es, bei einer von der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihren Gemeinden beschlossenen Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen diese sozialverträglich zu gestalten und möglichst allen Mitarbeitenden eine Beschäftigungsmöglichkeit bei einem kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche zu sichern.
( 2 ) Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, die unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK fallen.
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§ 2
Arbeitsplatzsicherung

( 1 ) Bei einem Beschluss nach § 1 Absatz 1 über die Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen ist der Anstellungsträger verpflichtet, für die hiervon betroffenen Mitarbeitenden zunächst folgende Möglichkeiten zu prüfen:
  1. Weiterbeschäftigung bei demselben Anstellungsträger mit anderem gleichwertigem Aufgabengebiet,
  2. Weiterbeschäftigung bei demselben Anstellungsträger auf derselben Stelle mit verminderter Arbeitszeit,
  3. Beschäftigung auf einem Kooperationsarbeitsplatz, z. B. Tätigkeit für zwei Gemeinden,
  4. Beschäftigung bei einem anderen kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche. Dabei ist stets die Gleichwertigkeit des Arbeitsbereiches im Blick zu behalten.
( 2 ) Wenn ein bestimmter Arbeitsbereich in einer Gemeinde oder gesamtkirchlichen Einrichtung aufgegeben oder eingeschränkt werden muss, so ist dies den hiervon betroffenen Mitarbeitenden unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Entscheidungsorgans des Anstellungsträgers mitzuteilen. Die Mitteilung soll möglichst sechs Monate vor Ausspruch einer Kündigung erfolgen.
( 3 ) Die Frist im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 soll dazu genutzt werden, eine Prüfung möglicher Weiterbeschäftigung der Mitarbeitenden im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermöglichen und – sofern die Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt – umzusetzen.
( 4 ) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll erst ausgesprochen werden, wenn zuvor eine Prüfung nach Absatz 1 erfolgt ist.
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§ 3
Unterrichtungspflicht

( 1 ) Die Dienststellenleitung hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine geplante Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen zu unterrichten. Sie hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. § 34 Absatz 1 Satz 2 MVG-EKD findet Anwendung.
( 2 ) Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sind zu beachten. Sie werden durch diese Ordnung nicht berührt.
( 3 ) Besteht in einer Gemeinde keine Mitarbeitervertretung, ist der Gesamtausschuss nach Maßgabe des Absatzes 1 zu beteiligen. Im Übrigen gilt § 9 des Ausführungsgesetzes zu § 55 MVG-EKD.
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§ 4
Stellenbesetzungsverfahren

( 1 ) Arbeitsplätze in den Gemeinden und Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche sind auszuschreiben. Eine Besetzung mit einem externen Bewerber oder einer externen Bewerberin darf frühestens zwei Wochen nach dem Ende der Ausschreibungsfrist erfolgen, es sei denn, dass keine internen Bewerbungen innerhalb der Ausschreibungsfrist eingegangen sind.
( 2 ) Bei Stellenbesetzungen in den Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen ist zu prüfen, ob Bewerbungen von Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihrer Gemeinden vorliegen, deren Arbeitsplatz infolge beschlossener Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen gefährdet ist, und eine Besetzung der Stelle mit einer dieser Personen, gegebenenfalls unter Nutzung von Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Ordnung, in Betracht kommt. Als Gefährdung eines Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne gilt auch das drohende Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages.
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§ 5
Bewerbungserfordernis

Die Mitarbeitenden, die von der Aufgabe oder Einschränkung eines Arbeitsbereiches betroffen sind und sich auf Bestimmungen dieser Ordnung berufen wollen, sind verpflichtet, sich auf vom Anstellungsträger angebotene oder andere ausgeschriebene Stellen bei einem kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche zu bewerben, sofern Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 vorliegt, es sei denn, dass ihnen eine Bewerbung billigerweise nicht zugemutet werden kann.
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§ 6
Fortbildung

( 1 ) Ist für eine Arbeitsplatzsicherung im Sinne des § 2 Absatz 1 eine Fortbildung erforderlich, sind die Mitarbeitenden vom Anstellungsträger im dafür normalerweise erforderlichen Umfang, regelmäßig maximal jedoch für eine Dauer von 15 Arbeitstagen, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Darüber hinausgehende Freistellungen sind ohne Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
( 2 ) Die Höhe der zu gewährenden Finanzierung bestimmt sich nach Art und Dauer der Maßnahme. Eine Fortbildung wird in der Regel voll finanziert. Ein abweichender Finanzierungsanteil und/oder eine Rückzahlungsverpflichtung kann vereinbart werden.
( 3 ) Unter Fortbildung im Sinne dieser Ordnung sind Maßnahmen zu verstehen, die es Mitarbeitenden im Hinblick auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ermöglichen, ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern und sie der fachlichen, technischen und sozialen Entwicklung anzupassen.
( 4 ) Soweit Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, sind diese wahrzunehmen.
( 5 ) Ob eine Fortbildung der Arbeitsplatzsicherung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dient und sinnhaft sowie erfolgversprechend ist, wird von der Dienststellenleitung in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Personalentwicklung festgestellt. Geeignete Fortbildungsmaßnahmen werden, sofern die Prüfung nach Satz 1 ein positives Ergebnis erbracht hat, mit der Dienststellenleitung abgestimmt und von der Koordinationsstelle Personalentwicklung genehmigt.
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§ 6a
Weiterbildung

( 1 ) Ist für eine Arbeitsplatzsicherung im Sinne des § 2 Absatz 1 eine Weiterbildung erforderlich, sind die Mitarbeitenden vom Anstellungsträger im dafür normalerweise erforderlichen Umfang, regelmäßig maximal jedoch für eine Dauer von 30 Arbeitstagen, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Darüber hinausgehende Freistellungen sind ohne Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
( 2 ) Eine Weiterbildung wird in der Regel in Höhe von 50 Prozent der Kosten finanziert. Ein abweichender Finanzierungsanteil und/oder eine Rückzahlungsverpflichtung kann vereinbart werden.
( 3 ) Unter Weiterbildung im Sinne dieser Ordnung sind Maßnahmen zu verstehen, die es Mitarbeitenden ermöglichen, Kenntnisse und Fähigkeiten für Tätigkeiten zu erwerben, die von ihren bisher wahrgenommenen Aufgaben abweichen, und den Mitarbeitenden dadurch zusätzliche oder andere Beschäftigungsperspektiven eröffnen.
( 4 ) Soweit Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, sind diese wahrzunehmen.
( 5 ) Ob eine Weiterbildung der Arbeitsplatzsicherung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dient und sinnhaft sowie erfolgversprechend ist, wird von der Dienststellenleitung in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Personalentwicklung festgestellt. Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen werden, sofern die Prüfung nach Satz 1 ein positives Ergebnis erbracht hat, mit der Dienststellenleitung abgestimmt und von der Koordinationsstelle Personalentwicklung genehmigt.
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§ 7
Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Wechseln Mitarbeitende zu einem anderen Anstellungsträger der Bremischen Evangelischen Kirche, besteht die Verpflichtung, die bei dem früheren Anstellungsträger zurückgelegte Beschäftigungszeit in dem Arbeitsvertrag für das neue Arbeitsverhältnis anzurechnen.
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§ 8
Abfindung

( 1 ) Mitarbeitende, die aus betriebsbedingten Gründen entweder auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sollen eine Abfindung erhalten. Die Höhe der Abfindung orientiert sich an folgender Tabelle:
Beschäftigungszeit
bis zum
vollendeten
nach vollendetem
Lebensjahr
40.
40.
45.
50.
55.
Monatsbezüge
1 - 3 Jahre
1
1
1
1
1
3 Jahre
1
2
2
3
3
5 Jahre
2
3
3
4
5
7 Jahre
3
4
5
6
7
9 Jahre
4
5
6
7
9
11 Jahre
5
6
7
9
11
13 Jahre
6
7
8
10
12
15 Jahre
7
8
9
11
13
17 Jahre
8
9
10
12
14
19 Jahre
9
10
11
13
15
21 Jahre
10
11
12
14
16
23 Jahre
-
12
13
15
17
25 Jahre
-
13
14
16
18
( 2 ) Mitarbeitende sollen auch dann eine Abfindung erhalten, wenn anstelle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 entweder auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Änderungskündigung durch den Anstellungsträger die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin um mindestens 25 Prozent der vertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird. In diesem Fall vermindert sich die Höhe der Abfindung nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend der durch die Arbeitszeitreduzierung eintretenden Entgeltminderung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin.
( 3 ) Eine Abfindung wird nicht gezahlt, wenn Mitarbeitende längstens zwei Monate nach ihrem Ausscheiden zu einem anderen Anstellungsträger der Bremischen Evangelischen Kirche wechseln.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sicherungsordnung vom 28. November 2022 (GVM 2022 Nr. 25 S. 35) außer Kraft.
( 2 ) Diese Ordnung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2026.
Bremen, den 29. Juli 2025
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Kober-Müller
Schultz
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender

Nr. 28Beschluss
zur Änderung der
Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
(Beschluss Nr. 220)

Vom 29. Juli 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung

Nach § 34 Absatz 1 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 25), die zuletzt durch Beschluss Nr. 218 vom 9. Dezember 2024 (GVM 2024 Nr. 27 S. 63) geändert worden ist, wird folgende Protokollerklärung angefügt:
Protokollerklärung zu § 34 Abs. 1:
Für Mitarbeitende im Küchenbereich, denen aufgrund einer von der Bremischen Evangelischen Kirche und / oder ihren Gemeinden beschlossenen und schriftlich an die zuständige MAV / den Gesamtausschuss (bei MAVlosen Gemeinden) mitgeteilten Aufgabe oder wesentlichen Einschränkung des Küchenarbeitsbereiches an dem konkreten Beschäftigungsort (Standort der Küche) der Verlust des Arbeitsplatzes droht, findet anstelle des Absatzes 1 die arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Mitarbeitenden ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen können. In dieser Protokollerklärung bedeutet „wesentliche Einschränkung“ eine Verringerung der Personalstunden im Küchenbereich an dem jeweiligen Standort um mindestens 60 %. Die Bremische Evangelische Kirche und / oder die Gemeinde werden die Aufgabe oder die wesentliche Einschränkung frühestens 4 Monate nach der schriftlichen Mitteilung an die zuständige MAV / den Gesamtausschuss (bei MAVlosen Gemeinden) umsetzen. Für die Wahrung der Informationspflichten und für die Berechnung von Fristen (auch für die Frist nach dieser Protokollerklärung) ist die schriftliche Information an die zuständige MAV / den Gesamtausschuss (bei MAVlosen Gemeinden) ausreichend bzw. entscheidend. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt für Mitarbeitende, die neben der Tätigkeit im Küchenbereich noch weitere Tätigkeiten (anteilig / stundenweise) bei der Bremischen Evangelischen Kirche oder einer Gemeinde ausüben, nur für den Arbeitsvertrag / den Teil des Arbeitsvertrages / den Stundenanteil, der den Küchenbereich betrifft.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Bremen, den 29. Juli 2025
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Kober-Müller
Schultz
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender

Nr. 29Beschluss
zum Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
(Beschluss Nr. 221)

Vom 29. Juli 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

Das Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen beträgt
A-Prüfung
B-Prüfung
C-Prüfung
D-Prüfung
ohne Prüfung
1.
für den Orgeldienst
a)
bei einem Gottesdienst oder einer Amtshandlung
79 €
73 €
66 €
59 €
51 €
b)
bei einer Andacht, einer sonstigen Gemeindeveranstaltung oder einer Amtshandlung unter 45 Minuten
49 €
45 €
41€
36 €
32 €
c)
bei einer Taufe
(im Anschluss an den Gottesdienst)
31 €
29 €
26 €
23 €
21 €
2.
für Chorleitungsdienst
a)
bei mindestens 90 Minuten Probe
79 €
73 €
66 €
59 €
51 €
b)
bei mindestens 45 Minuten Probe
49 €
45 €
41 €
36 €
32 €
c)
bei mindestens 30 Minuten Probe
31 €
29 €
25 €
23 €
21 €
3.
Maßgeblich für das Einzelentgelt ist höchstens die Entgeltgruppe, die der jeweiligen Stellenbewertung entspricht (A-, B-, C-Stelle), in Kombination mit der Qualifikation der Vertretungskraft.
4.
Für eine Vertretung bei einer Chorleitung im Gottesdienst wird ein Entgelt nach Nummer 1 Buchstabe a gezahlt. Übernimmt dieselbe Person in einem Gottesdienst sowohl die Vertretung für Orgeldienst als auch die Vertretung für Chorleitungsdienst, wird das Entgelt nur einmal gezahlt.
5.
Für die Vertretung durch hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der Bremischen Evangelischen Kirche gilt § 9 Absatz 2 des Kirchenmusikgesetzes: Die hauptberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der Bremischen Evangelischen Kirche sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur kollegialen Vertretung ohne zusätzliches Honorar verpflichtet.
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§ 2
Ergänzende Bestimmungen

  1. Orgeldienst im Sinne des § 1 umfasst die Ausführung selbständiger Orgelmusik, die Begleitung des Gemeindegesangs bei Gottesdiensten und Amtshandlungen sowie die Begleitung von Chor-, Sologesang oder Instrumentalmusik.
  2. Das Entgelt für den Orgeldienst und den Chorleitungsdienst im Sinne des § 1 schließt das regelmäßige Üben am Instrument, Vorbereitungen, Vorgespräche, Instrumentenpflege sowie die Fahrzeiten und -kosten mit ein.
  3. Werden in den Fällen des § 1 in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem Gottesdienst andere Dienste erbracht, z. B. die Begleitung eines Kindergottesdienstes, kann eine Einzelvereinbarung über die Erhöhung des Entgelts getroffen werden.
  4. Dieser Beschluss findet für Posaunenchöre keine Anwendung.
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§ 3
Schlussbestimmungen

  1. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 213 vom 27. Mai 2024 außer Kraft.
  2. Die Entgeltsätze nach § 1 werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle zwei Jahre, entsprechend den Entgeltänderungen in der KAVO-BEK angepasst.
Bremen, den 29. Juli 2025
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Kober-Müller
Schultz
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender

Nr. 30Beschluss
zur Übernahme der Tarifeinigung TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst
(Beschluss Nr. 222)

Vom 30. September 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Änderung der KAVO

Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 25), die zuletzt durch Beschluss Nr. 218 vom 9. Dezember 2024 (GVM 2024 Nr. 27 S. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 25a wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Anstelle des § 17 Abs. 3 und der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt
      Folgendes:
      Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeitenden der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
      • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
        • bis zum 31. März 2025 weniger als 72,99 Euro,
        • vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 weniger als 75,26 Euro und
        • ab 1. März 2026 weniger als 77,37 Euro,
      • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18
        • bis zum 31. März 2025 weniger als 116,79 Euro und
        • vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 weniger als 120,42 Euro und
        • ab 1. März 2026 weniger als 123,79 Euro,
      so erhält die/der Mitarbeitende während der betreffenden Stufenlaufzeit anstellen des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Mitarbeitende der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/der Mitarbeitende erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
      Protokollerklärung zu § 25a Abs. 3 Satz 2:
      Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Anstelle des § 20 Abs. 2 gilt Folgendes:
      Die Jahressonderzahlung beträgt 94 Prozent der Bemessungsgrundlage nach
      § 20 Abs. 3.
      Protokollerklärung zu § 25a Abs. 4:
      Bei der Höhe der Jahressonderzahlung ist das Volumen für das Leistungsentgelt mit einbezogen, das Beschäftigte im Bereich des TVöD (VKA) erhalten. Dies beträgt im Jahr 2010 1,25 v.H., im Jahr 2011 1,5 v. H., im Jahr 2012 1,75 v. H. und ab dem Jahr 2013 2 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Bis zur Höhe des für den Bereich des TVöD (VKA) vereinbarten Volumens für das Leistungsentgelt im Jahr 2010 (1,25 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers) erfolgt eine Kompensation dadurch, dass die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit Vollbeschäftigter im Geltungsbereich dieser Arbeitsvertragsordnung unverändert bei 38,5 Stunden wöchentlich bleibt. Danach erfolgt eine Kompensation dadurch, dass die Jahressonderzahlung im Jahr 2011 um 3 Prozentpunkte, im Jahr 2012 um 6 Prozentpunkte und ab dem Jahr 2013 um 9 Prozentpunkte über der Höhe der Jahressonderzahlung im Geltungsbereich des TVöD (VKA) liegt.“
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Anstelle der Protokollerklärung Nummer 4 zu § 21 Satz 2 und 3 gilt Folgendes:
      4.
      Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
      ein, ist die/der Mitarbeitende so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits
      mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.“
    4. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
      „(6) Anstelle des § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt Folgendes:
      „Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
      beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 31 Arbeitstage.“
    5. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
  2. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
„§ 29b
Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung für die Mitarbeitenden im
Sozial- und Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen
( 1 ) Mitarbeitende, die gemäß Plan 6 der Allgemeinen Entgeltordnung für die Bremische Evangelische Kirche nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, können bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 25a Abs. 4 zustehenden Jahressonderzahlung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 gewährt werden.
( 2 ) Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3). Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Wertes ist das durchschnittliche monatliche Entgelt nach § 20 Abs. 3. 3Die Jahressonderzahlung nach § 25a Abs. 4 vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres.
Protokollerklärungen zu § 29b Abs. 2:
  1. Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. Anschließend wird die Anzahl der Stunden mit der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 24 Abs. 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.
  2. Sofern der Gesamtbetrag nach Nummer 1 Satz 4 die Höhe der Jahressonderzahlung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Jahressonderzahlung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht. In diesem Fall vermindert sich die Jahressonderzahlung nach § 25a Abs. 4 nur um den Betrag, der dem Wert der Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht.
( 3 ) Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. 3Die Mitarbeitenden sollen dem Arbeitgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.
( 4 ) Tauschtage, die nicht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums in Anspruch genommen werden, verfallen. Eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen. Können vom Arbeitgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber an dem entsprechenden Tag/den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Jahressonderzahlung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag.“
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§ 2
Entgelttabellen

Die geltenden Entgelttabellen ergeben sich aus Anhang 5 (Anlage C) des Änderungstarifvertrages Nr. 32 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005.
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§ 3
Änderung der ARR-Ü

Die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 41), die zuletzt durch Beschluss Nr. 218 vom 9. Dezember 2024 (GVM 2024 Nr. 27 S. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Protokollerklärung zu § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2:
    Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 erhöht sich die Besitzstandszulage für Mitarbeitende in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 am 1. April 2025 um 3,11 Prozent und am 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
  2. § 23a wird wie folgt geändert:
    a)
    Die Protokollerklärung zu § 23a Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
    „Protokollerklärung zu § 23a Abs. 4 Satz 7:
    Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110 Euro, und zum 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
    b)
    Absatz 8 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Am 1. Januar 2008 aus dem BAT-BEK übergeleitete Mitarbeitende, denen am
    31. Juli 2010 eine Besitzstandszulage nach § 9 zustand und die
    1. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage
      • bis zum 31. März 2025 in Höhe von 90.69 Euro monatlich,
      • vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2026 in Höhe von 93,51 Euro monatlich und
      • ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von 96,13 Euro monatlich;
    2. nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage
      • bis zum 31. März 2025 in Höhe von 103,62 Euro monatlich,
      • vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2026 in Höhe von 106,84 Euro monatlich und
      • ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von 109,83 Euro monatlich.“
    bb)
    Satz 4 wird gestrichen.
    c)
    Absatz 9 wird gestrichen.
  3. Die Protokollerklärung zu § 23c Absatz 3 wird gestrichen.
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§ 4
Änderung des Beschlusses über die Rechtsverhältnisse der
Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
zur Erzieherin/zum Erzieher und
zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger

Der Beschluss über die Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger (Beschluss Nr. 183) vom 4. September 2018 (GVM 2018 Nr. 2 S. 227), der zuletzt durch Beschluss Nr. 210 vom 11. Dezember 2023 (GVM 2023 Nr. 32 S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst
    „(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
    1. bis 31. März 2025
      • im ersten Ausbildungsjahr 1.340,69 Euro,
      • im zweiten Ausbildungsjahr 1.402,07 Euro,
      • im dritten Ausbildungsjahr 1.503,38 Euro,
    2. ab 1. April 2025
      • im ersten Ausbildungsjahr 1.415,69 Euro,
      • im zweiten Ausbildungsjahr 1.477,07 Euro,
      • im dritten Ausbildungsjahr 1.578,38 Euro,
    3. ab 1. Mai 2026
      • im ersten Ausbildungsjahr 1.490,69 Euro,
      • im zweiten Ausbildungsjahr 1.552,07 Euro,
      • im dritten Ausbildungsjahr 1.653,38 Euro.“
  2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Schülerinnen/Schüler erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 31 Ausbildungstage beträgt.“
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und § 4 Nummer 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bremen, den 30. September 2025
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Kober-Müller
Schultz
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender

Mitteilungen und Personennachrichten

Nr. 31Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland

Die Einführung des nachstehend abgebildeten Kirchensiegels der
Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland
ist einschließlich der als Beizeichen vorgesehenen unterschiedlichen Symbole durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche genehmigt worden.
Grafik
Das bisher geführte Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland wird mit Einführung des neuen Siegels außer Geltung gesetzt.
Bremen, den 10.12.2025
Die Kirchenverwaltung

Nr. 32Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bremen-Hastedt

Die Einführung des nachstehend abgebildeten Kirchensiegels der fusionierten
Evangelischen Kirchengemeinde Bremen-Hastedt
ab 1. Januar 2026 ist einschließlich der als Beizeichen in unterschiedlicher Anzahl vorgesehenen Punkte durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche genehmigt worden.
Grafik
Die bisher geführten Siegel der Alt-Hastedter Evangelischen Kirchengemeinde zu Bremen und der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Bremen-Hastedt werden mit Einführung des neuen Siegels außer Geltung gesetzt.
Bremen, den 10.12.2025
Die Kirchenverwaltung

Nr. 33Personennachrichten

Berufungen
Pastorin Elisabeth Hohmann
01.11.2025
Ev. Gemeinde Gröpelingen und Oslebshausen
Ruhestand
Pastor Rüdiger Kunstmann
zuletzt Koordination Vertretungsverbund
31.07.2025
Pastorin Ingrid Witte
zuletzt St. Petri Domgemeinde
31.07.2025
Pastor Volker Keller
zuletzt Ev. Kirchengemeinde Aumund-Vegesack
30.09.2025
Pastor Heinz-Martin Krauß
zuletzt Schulpastorat Nebelthau-Gymnasium
30.09.2025
Pastorin Heike Scherer
zuletzt Krankenhausseelsorge Bremen-Nord
30.09.2025
Pastorin Christiane Hoffmann
zuletzt Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Magni
31.10.2025
Pastor Bernd Klingbeil-Jahr
zuletzt Ev. Friedensgemeinde
30.11.2025
Todesfälle
Pastor i. R. Fritz Weißflog
zuletzt Ev. Gemeinde St. Jakobi Bremen-Neustadt
07.09.2025
Pastor i. R. Dietrich Kleiner
zuletzt Ev. Kirchengemeinde Aumund-Vegesack
10.10.2025
Herausgegeben vom
Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche
Franziuseck 2-4, 28199 Bremen
Postfach 10 69 29, 28069 Bremen

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