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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen
Vom 31. August 2023
§ 1
Aufgabe und Zweck
(1) 1Das Evangelische Bildungswerk Bremen (Bildungswerk) nimmt die Aufgaben der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) im Bereich der Erwachsenen- und Weiterbildung, des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt und der Fachstelle Alter wahr. 2In seinen Arbeitsbereichen organisiert es zu diesem Zweck Bildungsangebote, kooperiert mit anderen kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen und Initiativen, fungiert als Fachdienst für den Bereich Arbeitswelt und unterstützt Einzelpersonen und Kirchengemeinden bei der individuellen und gesellschaftlichen Gestaltung der dritten und vierten Lebensphase.
(2) 1Das Bildungswerk vertritt die Interessen der Evangelischen Erwachsenenbildung, des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt (KDA) und der Fachstelle Alter im Lande Bremen bei kirchlichen und staatlichen Stellen sowie bei freien Verbänden und Institutionen. 2Es verfolgt dabei die Ziele des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 18. Juni 1996 (Bremisches Gesetzblatt 1996, S. 127 ff.). 3Die Veranstaltungen des Bildungswerks und seiner Arbeitsbereiche stehen allen Interessierten offen. 4Die Freiheit der Meinungsäußerung wird gewährleistet.
(3) 1Das Bildungswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung. 2Das Bildungswerk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Bildungswerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 2
Rechtsform
(1) Das Bildungswerk ist eine rechtlich unselbstständige gesamtkirchliche Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche und eine Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes.
(2) Das Bildungswerk kann Zweigstellen unterhalten.
(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben des Bildungswerks werden gesondert von der übrigen Wirtschaftsführung der Bremischen Evangelischen Kirche in einem eigenen Haushaltsplan ausgewiesen. 2Für Zweigstellen sind besondere Einzelpläne aufzustellen.
(4) Die Zuschüsse der Bremischen Evangelischen Kirche für das Bildungswerk werden vom Kirchentag beschlossen.
(5) Maßgebend für die Wirtschaftsführung des Bildungswerks ist der nach Beratung im Beirat vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche in Einnahmen und Ausgaben festgestellte Haushaltsplan.
#§ 3
Aufsicht und Vertretung
(1) Der Kirchenausschuss führt die Aufsicht über das Bildungswerk.
(2) 1Das Bildungswerk wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche vertreten. 2Dieser kann die Leitungsperson des Bildungswerks für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte bevollmächtigen.
#§ 4
Beirat
(1) 1Der Beirat besteht aus einem Mitglied des Kirchenausschusses und mindestens fünf und höchstens neun weiteren Mitgliedern, die vom Kirchenausschuss berufen werden. 2Diese müssen Mitglieder einer Kirche sein, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört. 3Ihre Kenntnisse sollen sich in ihrer Gesamtheit auf alle Arbeitsbereiche des Bildungswerks erstrecken. 4Dem Beirat gehören sodann je zwei von den Lehrenden und Lernenden aus ihrer Mitte benannte Mitglieder an. 5Die Leitungsperson des Bildungswerks und die leitenden Mitarbeitenden aus dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt und der Fachstelle Alter nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. 6Der Beirat kann weitere Gäste zulassen.
(2) Die Amtszeit der berufenen Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre; die gewählte Vertretung der Lehrenden und der Lernenden wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
(3) Der Beirat wählt aus dem Kreis der von dem Kirchenausschuss berufenen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
(4) Der Beirat kann Ausschüsse bilden.
#§ 5
Aufgaben des Beirats
1Der Beirat trägt die inhaltliche Verantwortung für die Arbeit des Bildungswerks. 2Insbesondere obliegt ihm
#- die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien für das Bildungswerk und seine Arbeitsbereiche;
- die Prüfung des Haushaltsabschlusses des vergangenen Haushaltsjahres und die Beschlussfassung über den Anschlag des Folgejahres; dabei wird Projekten, die mit Drittmitteln finanziert sind, besondere Aufmerksamkeit zuteil;
- die Beratung in Personalfragen;
- die Beratung des Kirchenausschusses bei der Bestellung der Leitungsperson des Bildungswerks;
- die Erstattung eines Rechenschaftsberichtes vor der Jahresversammlung.
§ 6
Verfahren des Beirats
(1) Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirats ein.
(2) 1Der ordnungsgemäß eingeladene Beirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. 2Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(4) 1Über die Sitzungen des Beirats wird durch eine von dem Beirat bestimmte Person ein Protokoll geführt. 2Das Protokoll muss die ordnungsgemäße Ladung, die Namen der Anwesenden, den Wortlaut der Beschlüsse – bei Wahlen die Namen der Gewählten – und die Stimmenzahl enthalten. 3Es wird den Mitgliedern des Beirats übersandt und im Umlaufverfahren, spätestens jedoch in der nächstfolgenden Sitzung, genehmigt.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Jahresversammlung
(1) Die Jahresversammlung besteht aus dem Beirat, den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche sowie den an der Arbeit des Bildungswerks beteiligten Personen, Einrichtungen und Initiativen.
(2) Die Jahresversammlung nimmt den Bericht des Beirats entgegen, reflektiert die aktuellen Aufgaben und Perspektiven der Arbeitsbereiche in Bezug auf das Land Bremen und die Bremische Evangelische Kirche, sorgt für einen Erfahrungsaustausch und macht Vorschläge für das Programm des Bildungswerks.
(3) 1Die Jahresversammlung findet einmal im Jahr auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Beirats statt. 2Die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung leitet die Jahresversammlung.
#§ 8
Leitungsperson des Bildungswerks
1Der Kirchenausschuss bestellt nach Beratung mit dem Beirat die Leitungsperson des Bildungswerks. 2Die Leitungsperson führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Bildungswerks und vertritt die Arbeit des Bildungswerks auch nach außen (Geschäftsführung des Bildungswerks).
#§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) 1Die Amtszeit der zum 1. Juli 2023 berufenen Mitglieder des Beirats endet am 30. Juni 2027. 2Scheidet ein solches Mitglied des Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Kirchenausschuss für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied berufen. 3Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet zwei Jahre nach deren Wahl.
(2) Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt den Beirat zu seiner ersten Sitzung ein.
(4) Bei Auflösung des Bildungswerks oder bei Wegfall der in § 1 dieser Satzung genannten Aufgaben fällt das nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Bildungswerks an die Bremische Evangelische Kirche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Bildungsaufgaben im Lande Bremen verwendet.
(5) 1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen vom 12. April 2007 (GVM 2007 Nr. 4 S. 19), geändert durch Beschluss vom 14. Februar 2019 (GVM 2019 Nr. 1 S. 13), außer Kraft.