.Kirchengesetz
#Artikel 1
###Artikel 2
###§ 1
§ 2
Artikel 3
Kirchengesetz
zur Reform des Kirchenbeamtenrechts
Vom 18. Mai 2006
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|
1 | 27. November 2024 |
Artikel 1
Zustimmung zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
###1Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 10. November 2005 beschlossenen Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD)1# wird zugestimmt. 2Es wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
#Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AGKBG)
###§ 1
(zu § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 93 Absatz 1 KBG.EKD2#)
1Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Bremische Evangelische Kirche. 2Oberste Dienstbehörde und oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist der Kirchenausschuss.
#§ 2
(zu § 91 KBG.EKD3#)
(
1
)
1Die Leitung der Kirchenverwaltung wird in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn Jahren berufen. 2Eine erneute Berufung nach Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1Befindet sich die Leitung der Kirchenverwaltung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruht das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit. 2Sofern keine Wiederwahl als Leitung der Kirchenverwaltung erfolgt, ist ihr nach Ablauf des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit eine Kirchenbeamtenstelle zu übertragen.
#Artikel 3
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(
2
)
1Das KBG.EKD tritt in der Bremischen Evangelischen Kirche mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft4#. 2Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Bremischen Evangelischen Kirche (Kirchenbeamtengesetz) vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 2) tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.