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Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen
und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen
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Vom 12. März 2015

(GVM 2015 Nr. 1 S. 104)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
31. August 2023
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Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen2# vom 12. März 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 102), die durch die Verordnung vom 31. August 2023 (GVM 2023 Nr. 26 S. 31) geändert worden ist, erlässt der Kirchenausschuss die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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I.

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1. Zu § 1 Grundsatz

Die Vorschriften der Verordnung und dieser Ausführungsbestimmungen gelten entsprechend für diakonisch-pädagogische Mitarbeitende, soweit diese im Einzelfall durch ein jeweils neu zu erteilendes Dimissoriale ermächtigt wurden, Amtshandlungen vorzunehmen.
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2. Zu § 3 Dimissoriale

§ 3 Absatz 2 gilt nur, sofern anlässlich der Amtshandlung Gebäude oder Einrichtungen der anderen Kirchengemeinde genutzt werden.
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3. Zu § 5 Taufe

3.1 Nicht religionsmündige Kinder werden auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten getauft; es genügt das Verlangen eines Elternteils oder Personensorgeberechtigten, wenn der andere nicht widerspricht. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Zustimmung erforderlich.
Bei der Anmeldung ist zu erfragen, ob ein Elternteil oder ein sonstiger Personensorgeberechtigter dem Verlangen der oder des Anmeldenden widerspricht. Wird ein Widerspruch bekannt, so soll die Pastorin oder der Pastor versuchen, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Die staatlichen Bestimmungen über das Personensorgerecht, insbesondere das Gesetz über die religiöse Kindererziehung3# vom 15. Juli 1921 (RGBl. I S. 939), sind zu beachten. Für die rechtsgültige Klärung, welcher Elternteil oder welcher Personensorgeberechtigte bei nicht auszuräumender Uneinigkeit über die Durchführung der Taufe entscheiden darf, ist das Familiengericht zuständig.
3.2 Bei der Anmeldung eines Kindes zur Taufe werden in der Regel Patinnen oder Paten bestellt, ohne dass dies für die Wirksamkeit der Taufe erforderlich ist. Jede Patin und jeder Pate muss einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zugehörigen Kirche angehören. Wenigstens eine Patin oder ein Pate soll Mitglied einer evangelischen Kirche sein.
3.3 Nur Patinnen und Paten, die bei der Taufe anwesend waren, dürfen in das Kirchenbuch eingetragen werden. Abweichend dürfen im begründeten Ausnahmefall angemeldete Patinnen und Paten, die ihre Teilnahme an der Taufe zugesagt haben, ins Kirchenbuch eingetragen werden, wenn es ihnen kurzfristig aus unvorhersehbarem wichtigem Grund unmöglich ist, an der Taufe teilzunehmen.
3.4 Es ist nicht zulässig, nachträglich Patinnen und Paten aus dem Kirchenbuch zu streichen oder andere hinzuzufügen.
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4. Zu § 6 Konfirmation

4.1 Bei nicht religionsmündigen Jugendlichen ist die Zustimmung der Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten zur Konfirmation erforderlich. Die staatlichen Bestimmungen über das Personensorgerecht, insbesondere das Gesetz über die religiöse Kindererziehung4# vom 15. Juli 1921 (RGBl. I S. 939), sind zu beachten.
4.2 Jugendliche können unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit oder der Kirchenzugehörigkeit ihrer Eltern oder Personensorgeberechtigten am Konfirmandenunterricht teilnehmen.
4.3 Die Segnung im Konfirmationsgottesdienst und die Ausstellung der Urkunde über die Konfirmation können nur erfolgen, wenn die Jugendlichen vor dem Konfirmationsgottesdienst getauft worden sind und der evangelischen Kirche angehören. Andernfalls kann lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme am Konfirmandenunterricht ausgestellt werden. Es wird empfohlen, im Laufe der Konfirmandenzeit Taufmöglichkeiten anzubieten, z.B. in Form eines besonderen Taufgottesdienstes oder anlässlich besonderer Veranstaltungen (z.B. Freizeiten) im Rahmen des Konfirmandenunterrichts.
4.4 Der vor der Konfirmation erforderliche Austritt katholischer Jugendlicher aus der katholischen Kirche hat gegenüber der katholischen Kirche zu erfolgen und ist durch eine Austrittsbescheinigung nachzuweisen.
Für Informationen zu Austrittserklärungen Katholischer ist zuständig: Atrium Kirche, Bremen, Hohe Straße 7, Tel. 0421 3694300. Die Austrittsbescheinigung muss sogleich der Kirchenkanzlei eingereicht werden, damit diese die Berichtigung des Religionsvermerkes bei der Meldebehörde veranlassen kann.
Nach Vorlage der Austrittsbescheinigung nimmt die Pastorin oder der Pastor die Konfirmandin oder den Konfirmanden auf ihren oder seinen Wunsch nach Maßgabe des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes (KMG-BEK)5# in die Bremische Evangelische Kirche auf. Ohne Nachweis des Austritts und vollzogene Aufnahme darf die Konfirmation nicht durchgeführt werden.
4.5 Aus der evangelischen Kirche ausgetretene Jugendliche müssen ebenfalls vor Durchführung der Konfirmation nach Maßgabe des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes (KMG-BEK)6# in die Bremische Evangelische Kirche wieder aufgenommen werden.
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5. Zu § 7 Trauung

5.1 In der Karwoche sollen keine Trauungen vorgenommen werden.
5.2 Hinweise für die Durchführung von Trauungen konfessionsverschiedener Ehepartner befinden sich im Mitarbeitendenportal.
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6. Zu § 8 Bestattung

6.1 Aussagen von Angehörigen zur Kirchenzugehörigkeit der oder des Verstorbenen entbinden nicht von der Pflicht, die Kirchenzugehörigkeit zu prüfen.
6.2 Von der Möglichkeit, im begründeten Ausnahmefall die Bestattung von Personen ohne Kirchenmitgliedschaft vorzunehmen, soll zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die oder der Verstorbene bewusst und auf Grund einer persönlichen Entscheidung nicht Mitglied der evangelischen Kirche war und demzufolge eine kirchliche Bestattung nicht ihrem oder seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Eine Ausnahme kommt daher nicht allein deshalb in Betracht, weil die Angehörigen Kirchenmitglieder sind und diese das Bedürfnis nach seelsorgerlicher Betreuung und einer kirchlichen Bestattung ihres Familienmitglieds haben. Wichtige Gründe für eine Ausnahme müssen in der Person der oder des Verstorbenen liegen und können dann angenommen werden, wenn die Pastorin oder der Pastor bei einer Würdigung der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass hier eine kirchliche Bestattung angemessen ist. Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn Eltern die kirchliche Bestattung von Kindern wünschen, die vor der Taufe verstorben sind.
6.3 Sofern ein Ausnahmefall nicht vorliegt, kann die seelsorgerliche Begleitung der Angehörigen in einem liturgischen Rahmen stattfinden, der sich jedoch von einer kirchlichen Bestattung eindeutig unterscheiden muss. Auf die Aussegnung und Handlung am Grabe wird verzichtet.
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II.

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen vom 10. Mai 2012 (GVM 2012 Nr. 1 S. 198) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 4.110.
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2 ↑ Nr. 4.110.
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3 ↑ Nr. 3.160.
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4 ↑ Nr. 3.160.
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5 ↑ Nr. 3.150.
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6 ↑ Nr. 3.150.