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Verordnung
zur Ausführung und Ergänzung des
EKD-Datenschutzgesetzes
(Datenschutzausführungsverordnung – DSVO)

Vom 16. Dezember 2021

(GVM 2021 Nr. 2 S. 112)

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I.
Ausführungsbestimmungen zum EKD-Datenschutzgesetz

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle kirchlichen Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD4# in Verbindung mit § 1 DSAG5#.
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§ 2
Führung der Übersicht

( 1 ) Die Übersicht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 DSG-EKD6# über die kirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wird in zwei Teilen geführt. Das Diakonische Werk Bremen e.V. führt die Übersicht in Bezug auf seine Mitgliedseinrichtungen. Diese wird der Kirchenkanzlei in der jeweils aktuellen Fassung zur Kenntnis gegeben. Für die übrigen kirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wird die Übersicht von der Kirchenkanzlei geführt.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen legen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz der EKD auf Anfrage ihren Teil der Übersicht in der jeweils aktuellen Fassung vor.
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§ 3
Verantwortliche

Verantwortlich für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen sind für den Bereich der Gemeinden der jeweilige Kirchenvorstand sowie für den Bereich der gesamtkirchlichen Einrichtungen und der Kirchenkanzlei die jeweilige Leitung. Für die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes in den rechtlich selbstständigen kirchlichen Werken und Einrichtungen sind ihre durch Kirchengesetz, Satzung, Vereinbarung oder Stiftungsurkunde bestimmten Leitungsorgane verantwortlich.
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§ 4
Verpflichtung auf das Datengeheimnis

( 1 ) Hauptamtliche und Ehrenamtliche sowie sonstige im kirchlichen oder diakonischen Bereich tätige Personen (z.B. Praktikantinnen und Praktikanten, Personen im Bundesfreiwilligendienst oder einem vergleichbaren Dienst, Honorarkräfte), die im Rahmen ihrer kirchlichen Aufgabenstellung mit personenbezogenen Daten umgehen, sind gemäß § 26 DSG-EKD7# bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
( 2 ) Die Verpflichtung erfolgt für zentral angestellte Mitarbeitende der Bremischen Evangelischen Kirche durch die Personalabteilung der Kirchenkanzlei, im Übrigen durch die gemäß § 3 Verantwortlichen.
( 3 ) Das Original der Verpflichtungserklärung ist zur Personalakte der verpflichteten Person zu nehmen oder, sofern eine solche nicht geführt wird, anderweitig in geeigneter Weise zu verwahren (z.B. Akte Datenschutz).
( 4 ) Die Verpflichtung soll im Bereich der Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen mit dem von der Kirchenkanzlei zur Verfügung gestellten Vordruck nebst dazugehörigem Merkblatt in der jeweils aktuellen Fassung erfolgen.
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§ 5
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung)

( 1 ) Beim Einsatz von Auftragsverarbeitern gemäß § 30 DSG-EKD8# soll die oder der örtlich Beauftragte für den Datenschutz frühzeitig beteiligt werden.
( 2 ) Bestehende Auftragsverarbeitungen sollen im Verzeichnis gemäß § 31 DSG-EKD9# oder in einer separaten Übersicht dokumentiert werden.
( 3 ) Bei Auftragsverarbeitungen zwischen kirchlichen Stellen kann bei Gestaltung der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung die Möglichkeit vereinfachter Festlegungen gemäß § 2 DSAG10# genutzt werden.
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§ 6
Aufnahme einheitlicher Verfahren in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Für Verarbeitungstätigkeiten, die mittels einheitlicher vom Kirchenausschuss vorgegebener Verfahren erfolgen, wird in der Kirchenkanzlei das Verzeichnis gemäß § 31 DSG-EKD11# zentral geführt. Mit Aufnahme in das Verzeichnis der Kirchenkanzlei entfällt die Pflicht der übrigen das Verfahren nutzenden Stellen, dieses Verfahren in ihr Verzeichnis aufzunehmen.
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§ 7
Spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Betroffenen

( 1 ) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 4 Nummer 2 DSG-EKD12#) gemäß § 13 DSG-EKD13# sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Betroffenen vorzusehen. Die Maßnahmen sind an den Datenschutzgrundsätzen des § 5 DSG-EKD14#, insbesondere Rechtmäßigkeit, Transparenz, Datenminimierung, Speicherbegrenzung und Vertraulichkeit, auszurichten.
( 2 ) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 27 DSG-EKD15# im Einzelfall zu bestimmen. Es ist stets zu prüfen, inwieweit eine anonymisierte oder pseudonymisierte Verarbeitung in Betracht kommt oder eine Verschlüsselung der Daten erfolgen kann. Zu den Maßnahmen können neben den weiteren in § 27 Absatz 1 Satz 2 DSG-EKD16# genannten außerdem gehören:
  1. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten bezüglich der zu treffenden Maßnahmen,
  2. Beteiligung der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz,
  3. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,
  4. Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
  5. Festlegung spezifischer Verfahrensregelungen, die im Fall einer Offenlegung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben der anzuwendenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere des EKD-Datenschutzgesetzes, sicherstellen,
  6. Festlegen von Löschfristen,
  7. Erstellen eines Datenschutzkonzepts für die Verarbeitung.
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II.
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Verarbeitungssituationen

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§ 8
Offenlegung von Gemeindegliederdaten

( 1 ) Die gemeindeinterne Offenlegung personenbezogener Daten von Gemeindegliedern anlässlich von Amtshandlungen mit Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Datum, Ort und Bezeichnung der Amtshandlung sowie anlässlich persönlicher Jubiläen mit Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie Bezeichnung des Ereignisses ist zulässig, soweit dies im kirchlichen Interesse liegt und kein die Offenlegung der Daten betreffender Sperrvermerk oder Widerspruch vorliegt. Auf das Widerspruchsrecht sind die Betroffenen rechtzeitig vor der Offenlegung hinzuweisen. Bei regelmäßiger Offenlegung derartiger Ereignisse ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht regelmäßig an derselben Stelle wie die Offenlegung erfolgt.
( 2 ) Gemeindeintern ist die Offenlegung, wenn sie im Rahmen gottesdienstlicher oder sonstiger kirchlicher Veranstaltungen der Gemeinde oder in Publikationsorganen der Gemeinde erfolgt, die nur Gemeindegliedern zugestellt werden oder nur in kirchlichen Räumen ausliegen oder einsehbar sind.
( 3 ) Die externe Offenlegung von Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 über die Gemeindeöffentlichkeit hinaus (z.B. Internetveröffentlichung, Verteilung des Gemeindebriefes an alle Haushalte, Auslage in Geschäften oder Aushang in einem von der Straße einsehbaren Schaukasten) ist nur mit vorheriger Einwilligung zulässig. Ist ein Sperrvermerk zu beachten oder sollen weitere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben veröffentlicht werden, ist auch eine interne Offenlegung nur mit einer entsprechenden Einwilligung möglich.
( 4 ) Kirchenaustritte oder Übertritte sollen auch innerhalb der Gemeinde nicht namentlich veröffentlicht werden. Sie dürfen in Gremien der Gemeinde namentlich offengelegt werden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer im kirchlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist und nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
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§ 9
Fundraising

Personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe der Verordnung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten beim Fundraising (Fundraisingdatenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung für Zwecke des Fundraisings genutzt werden.
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§ 10
Wahlbekanntmachungen

Personenbezogene Daten der Kandidatinnen und Kandidaten für durch Wahl zu besetzende kirchliche Leitungsämter und für Sitze in kirchlichen Leitungsorganen dürfen für die öffentliche Bekanntmachung (z.B. im Gottesdienst, in Schaukästen oder gemeindlichen Publikationsorganen) in folgendem Umfang verarbeitet werden: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Lebensalter oder Geburtsjahr, Beruf sowie Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung. Weitere Angaben können mit Einwilligung der Kandidatin oder des Kandidaten veröffentlicht werden.
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§ 11
Ehrenamtliche

( 1 ) Personenbezogene Daten der in der kirchlichen oder diakonischen Arbeit ehrenamtlich Tätigen dürfen von den zuständigen Stellen verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder zur Durchführung organisatorischer und sozialer Maßnahmen erforderlich ist.
( 2 ) Kirchliche Stellen dürfen Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, dienstliche Adressen und Kontaktdaten sowie kirchliche Ämter und Funktionen von Ehrenamtlichen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang an die gemäß § 6 Absatz 1 DSAG17# aufsichtführenden Stellen sowie gegebenenfalls beteiligte Fachverbände offenlegen. Die kirchlichen Stellen dürfen Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, dienstliche Adressen sowie kirchliche Ämter und Funktionen von Ehrenamtlichen an ihre Medien- und Presseverbände zur ausschließlichen Nutzung für die ihnen von der Kirche übertragenen Aufgaben offenlegen.
( 3 ) Private Adressen und Kontaktdaten von Ehrenamtlichen können verarbeitet werden, soweit dies für die Erreichbarkeit durch die kirchliche Stelle oder Mitwirkung in Gremien erforderlich ist. Die Daten dürfen zu diesem Zweck auch an die gemäß § 6 Absatz 1 DSAG18# aufsichtführenden Stellen offengelegt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Offenlegung privater Adressen und Kontaktdaten von Ehrenamtlichen in kirchlichen Publikationsorganen und auf der Internetseite der kirchlichen Stelle bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
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§ 12
Personenverzeichnisse und Veröffentlichung von Personalinformationen

( 1 ) Für die erforderliche funktionale Zusammenarbeit der kirchlichen Stellen und Gremien und zu Informationszwecken dürfen anhand der vorliegenden Daten Personenverzeichnisse, insbesondere von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden kirchlicher Stellen und Arbeitsbereiche sowie Mitgliedern von kirchlichen Leitungsorganen, Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen, erstellt werden.
( 2 ) Die Verzeichnisse dürfen die Vor- und Familiennamen, den Doktorgrad, die Dienst- oder Amtsbezeichnung, die innegehabte Stelle bzw. die ausgeübte Tätigkeit oder Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten (Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern) enthalten. Verzeichnisse mit Angaben gemäß Satz 1 dürfen für die kirchliche Arbeit zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist. Sie dürfen zur Information der Öffentlichkeit in kirchlichen Publikationsorganen und auf der Internetseite der kirchlichen Stelle offengelegt werden, soweit Art oder Zielsetzung der den Betroffenen übertragenen Aufgaben dies erfordert. Die entsprechenden Daten von Pfarrerinnen und Pfarrern dürfen außerdem in öffentlichen Telefonverzeichnissen veröffentlicht werden.
( 3 ) In Verzeichnisse dürfen sonstige vorliegende personenbezogene Daten (z.B. Geburtsdatum, Dienstantritt, frühere Tätigkeiten, private Anschriften und Kontaktdaten) aufgenommen werden, soweit die Verzeichnisse nur der Personalverwaltung und den Personalverantwortlichen oder den für die Verwaltung und Organisation der ehrenamtlichen Tätigkeit Verantwortlichen zur Verfügung stehen. Im Übrigen dürfen Daten nach Satz 1 nur in Verzeichnissen verarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, soweit dies jeweils von einer Einwilligung der Betroffenen umfasst ist.
( 4 ) Die vorstehenden Absätze gelten für Verzeichnisse von amtierenden Pfarrerinnen und Pfarrern sowie entsprechend für Verzeichnisse von Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand mit der Maßgabe, dass Informationen, die die Pfarrerinnen und Pfarrer als Amtspersonen der Bremischen Evangelischen Kirche betreffen (z.B. Angaben zur Ordination und zu Dienstorten), gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 zu behandeln sind.
( 5 ) In „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen (GVM)“ dürfen aktuelle Personalnachrichten zu kirchlichen Amtspersonen mit den erforderlichen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden, soweit nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Dies umfasst insbesondere Informationen über die Ordination, die Berufung in eine Pfarrstelle oder ein sonstiges Amt, den Eintritt in den Ruhestand oder das sonstige Ausscheiden aus dem Amt sowie Sterbefälle, außerdem personenbezogene Informationen über das Ablegen kirchlicher Prüfungen. Die Informationen dürfen auch im Internet bereitgestellt werden. Der Verlust der Rechte aus der Ordination ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD19# bekannt zu machen.
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§ 13
Liste der Studierenden, Prüfungen

( 1 ) Personenbezogene Daten der in die Liste der Studierenden der Theologie20# eingetragenen Studierenden dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Förderung des Studiums, zur Begleitung und Beratung bei der Ausbildung sowie zu Prüfungszwecken erforderlich ist.
( 2 ) Bei Ablegen von Prüfungen nach kirchlichen Prüfungsordnungen dürfen personenbezogene Daten der zu prüfenden Personen verarbeitet werden, soweit die Vorlage der Daten nach der jeweiligen Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder die Verarbeitung für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der jeweiligen Prüfung erforderlich ist.
( 3 ) Die Daten dürfen im erforderlichen Umfang den im Rahmen der Prüfung nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu beteiligenden Stellen oder Personen offengelegt werden. Bestandene Prüfungen dürfen mit Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Datum der Prüfung entsprechend § 12 Absatz 5 veröffentlicht werden.
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§ 14
Veranstaltungen, Freizeiten und Fortbildungen

( 1 ) Kirchliche Stellen dürfen bei ihren Veranstaltungen, Gruppenangeboten, Freizeiten und Fortbildungen (Veranstaltungen) personenbezogene Daten der Teilnehmenden und der sonstigen Mitwirkenden verarbeiten, soweit dies für die Anmeldung zu der Veranstaltung und deren Durchführung, zur verwaltungsmäßigen Abwicklung und Abrechnung sowie zur Erfüllung bestehender Dokumentationspflichten erforderlich ist.
( 2 ) Die Teilnehmendenlisten von Veranstaltungen mit Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad dürfen allen Teilnehmenden offengelegt werden, soweit die Betroffenen nicht der Offenlegung ihrer Daten widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist rechtzeitig hinzuweisen. Die Offenlegung weiterer Daten an alle Teilnehmenden (z.B. Anschrift, Telefon, E-Mail, Geburtsdatum, Arbeitgeber) ist nur mit Einwilligung zulässig.
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§ 15
Kirchliche Einrichtungen

( 1 ) Daten der Nutzenden kirchlicher Einrichtungen (z.B. Landeskirchliche Bibliothek, Religionspädagogik und Medien) dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung und verwaltungsmäßige Abwicklung des Nutzungsverhältnisses gemäß Satzung oder Benutzungsordnung sowie zur Erfüllung bestehender Dokumentationspflichten erforderlich ist.
( 2 ) Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses dürfen die Kontaktdaten der Nutzenden dazu verwendet werden, diese über Entwicklungen und Angebote der Einrichtung zu informieren, solange die Nutzenden dieser Verwendung nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist rechtzeitig hinzuweisen.
( 3 ) Näheres zur Datenverarbeitung beim Betrieb kirchlicher Friedhöfe regelt die Verordnung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei kirchlichen Friedhöfen (Friedhofsdatenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 16
Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Kirchliche und kommunale Stellen dürfen personenbezogene Daten von Kindern und ihren Personensorgeberechtigen im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme in eine Tageseinrichtung für Kinder (Stammdaten, Anmeldedaten, Vertragsdaten) im erforderlichen Umfang gemeinsam verarbeiten.
( 2 ) Tageseinrichtungen für Kinder dürfen im Übrigen personenbezogene Daten der aufgenommenen Kinder einschließlich besonders schutzbedürftiger Daten gemäß § 4 Nummer 2 DSG-EKD21# (z.B. Gesundheitsdaten) sowie personenbezogene Daten der jeweiligen Personensorgeberechtigen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihres Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags, zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Betreuungsverhältnisses sowie gegebenenfalls zur Leistungsberechnung und zur Erfüllung bestehender Dokumentationspflichten erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt bei Einrichtungen in gemeindlicher Trägerschaft auf Grundlage der kircheninternen Organisation gemeinsam mit dem Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder.
( 3 ) Namen und Kontaktdaten der betreuten Kinder und deren Personensorgeberechtigten dürfen verwendet werden, um diese über Entwicklungen und Angebote der Einrichtung sowie der Trägergemeinde zu informieren, solange die Personensorgeberechtigten dieser Verwendung nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist rechtzeitig hinzuweisen.
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§ 17
Frühförderzentrum

( 1 ) Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Früherkennung und Frühförderung für Kinder darf das Frühförderzentrum personenbezogene Daten der Kinder einschließlich besonders schutzbedürftiger Daten gemäß § 4 Nummer 2 DSG-EKD22# (z.B. Gesundheitsdaten) sowie personenbezogene Daten der jeweiligen Personensorgeberechtigen und sonstiger im Zusammenhang mit der Leistung bekannt werdender Personen (z.B. Ärztinnen oder Ärzte) verarbeiten, soweit dies zur Antragsbearbeitung, zur Durchführung der beantragten Leistung, zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung und gegebenenfalls Abrechnung sowie zur Erfüllung bestehender Dokumentationspflichten erforderlich ist. Dabei erfolgt ein Datenaustausch mit kirchlichen und kommunalen Stellen sowie Krankenkassen in dem für die Prüfung des Antrags, die Abrechnung der Leistung und die Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben dieser Stellen erforderlichen Umfang.
( 2 ) Der Austausch von kindbezogenen Daten zwischen verschiedenen an der Frühförderleistung beteiligten Leistungserbringern oder behandelnden Ärztinnen oder Ärzten bedarf einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten, in der die gegenseitige Entbindung der betreffenden Personen von der Schweigepflicht erklärt wird.
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§ 18
Beratungsstellen

( 1 ) Kirchliche und diakonische Beratungsstellen dürfen personenbezogene Daten ihrer Klientinnen und Klienten einschließlich besonders schutzbedürftiger Daten gemäß § 4 Nummer 2 DSG-EKD23# (z.B. Gesundheitsdaten) sowie Daten von Bezugspersonen verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Anmeldung zu der jeweils gewünschten Beratung und deren Durchführung, zur verwaltungsmäßigen Abwicklung und Abrechnung sowie zur Erfüllung bestehender Dokumentationspflichten erforderlich ist.
( 2 ) Die Beraterin oder der Berater darf zum Zwecke der Durchführung der Beratung Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke aus dem Gespräch und deren Bewertung führen, soweit dies für den weiteren Verlauf der Beratung erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald sie im Zusammenhang mit der Beratung nicht mehr benötigt werden.
( 3 ) Mit Einwilligung der Klientinnen und Klienten können die erhobenen Daten auch für weitere Beratungsanlässe genutzt werden.
( 4 ) Die erhobenen Daten dürfen für Supervision und interne Fallbesprechungen sowie statistische Zwecke in anonymisierter oder pseudonymisierter Form verwendet werden, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
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§ 19
Stationäre und ambulante diakonische Angebote

( 1 ) Personenbezogene Daten von Bewohnerinnen und Bewohnern, Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten einschließlich besonders schutzbedürftiger Daten gemäß § 4 Nummer 2 DSG-EKD24# (z.B. Gesundheitsdaten) sowie Daten von Bezugspersonen dürfen in kirchlichen und diakonischen stationären Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behinderten-, Suchtkranken-, Senioren- und Wohnungslosenhilfe, verarbeitet werden, soweit dies zur Aufnahme in die Einrichtung, zur Durchführung der beantragten Leistung, zur verwaltungsmäßigen Abwicklung, zur Leistungsberechnung oder zur Erfüllung bestehender Dokumentationspflichten erforderlich ist. Die Angabe der Religionszugehörigkeit bei der Aufnahme ist freiwillig.
( 2 ) Der oder dem für die Einrichtung zuständigen Seelsorgerin oder Seelsorger dürfen zur Erfüllung seelsorglicher Aufgaben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Aufenthaltsort in der Einrichtung und Aufnahmedatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen bekannt gegeben werden, sofern die oder der Betroffene die Kontaktaufnahme durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ausdrücklich wünscht oder bei der Aufnahme Angaben zur Religionszugehörigkeit gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Kontaktaufnahme durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger unerwünscht ist. Es ist bei Abfrage der Religionszugehörigkeit ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige Angabe handelt.
( 3 ) Ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Verarbeitung von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (Patientendatenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vergleichbare ambulante Angebote.
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§ 20
Versorgungskasse

Die Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche ist berechtigt, zur Bearbeitung und zur Zahlung von Alters- und Hinterbliebenenbezügen sowie von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen diejenigen personenbezogenen Daten einschließlich Gesundheitsdaten der kirchlichen Mitarbeitenden und der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie deren Familienangehörigen zu verarbeiten, die für die Erhebung der Beiträge und für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge sowie für die Gewährung von Beihilfen erforderlich sind.
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§ 21
Dienstwohnungsinhaberinnen und Dienstwohnungsinhaber

Sofern sie Dienstwohnungen an Mitarbeitende überlassen, können die zuständigen kirchlichen Stellen personenbezogene Daten der Dienstwohnungsinhaberinnen und Dienstwohnungsinhaber sowie der Personen, die die Wohnung gemäß § 4 der Dienstwohnungsverordnung25# vom 15. Dezember 2016 (GVM 2016 Nr. 2 S. 156) in der jeweils geltenden Fassung mitnutzen, verarbeiten, soweit die Daten zur Durchführung und verwaltungsmäßigen Abwicklung der dienstlichen Nutzungsverhältnisse einschließlich der Abrechnung der Dienstwohnungsvergütung erforderlich sind. Diese Daten können, soweit es zur ordnungsgemäßen Abwicklung der laufenden Vorgänge und zur Überprüfung erforderlich ist, zwischen den zuständigen kirchlichen Stellen ausgetauscht werden.
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§ 22
Nutzung von Grundstücken und Gebäuden

Die zuständigen kirchlichen Stellen können, sofern sie Dritten Grundstücke, Grundstücksteile, Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnraum zur Miete oder sonst zur Nutzung überlassen oder daran Rechte einräumen oder Dritte ihnen solche Nutzungen und Rechte einräumen, personenbezogene Daten der Berechtigten oder Verpflichteten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Leistung, zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung und gegebenenfalls Abrechnung erforderlich ist.
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III.
Schlussvorschriften

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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die nachfolgenden Vorschriften außer Kraft:
  1. die Verordnung der Bremischen Evangelischen Kirche zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (HB VO DSG-EKD) vom 19. Mai 1994 (GVM 1994 Nr. 2 Z. 1) und
  2. die Verordnung der Bremischen Evangelischen Kirche über Planung und Genehmigung von Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV-VO-DSG) vom 19. Januar 1995 (GVM 1995 Nr. 1 Z. 4).

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1 ↑ Nr. 9.100.
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2 ↑ Nr. 9.101.
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3 ↑ Die Inhaltsübersicht ist kein amtlicher Bestandteil der Verordnung.
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4 ↑ Nr. 9.100.
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5 ↑ Nr. 9.101.
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6 ↑ Nr. 9.100.
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7 ↑ Nr. 9.100.
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8 ↑ Nr. 9.100.
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9 ↑ Nr. 9.100.
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10 ↑ Nr. 9.101.
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11 ↑ Nr. 9.100.
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12 ↑ Nr. 9.100.
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13 ↑ Nr. 9.100.
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14 ↑ Nr. 9.100.
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15 ↑ Nr. 9.100.
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16 ↑ Nr. 9.100.
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17 ↑ Nr. 9.101.
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18 ↑ Nr. 9.101.
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19 ↑ Nr. 5.100.
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20 ↑ Nr. 5.301.
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21 ↑ Nr. 9.100.
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22 ↑ Nr. 9.100.
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23 ↑ Nr. 9.100.
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24 ↑ Nr. 9.100.
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25 ↑ Nr. 5.140.