.Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
über die Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler
im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
zur Erzieherin/zum Erzieher und
zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
Vom 4. September 2018 (Beschluss Nr. 183)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Beschluss Nr. 201 | 13. September 2021 | |
2 | Beschluss Nr. 210 | 11. Dezember 2023 | |
3 | Beschluss Nr. 222 | 30. September 2025 |
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ausgebildet werden.
#§ 2
Anwendung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende
Auf die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 genannten Personen findet die Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Auszubildende vom 2. Oktober 2013 in der jeweils geltenden Fassung2# entsprechende Anwendung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
#§ 3
Probezeit
(1) 1Für Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher beträgt die Probezeit drei Monate. 2Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat, z. B. durch Krankheit, unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
(2) Für Schülerinnen/Schüler im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger beträgt die Probezeit sechs Monate.
(3) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einen Kündigungsfrist gekündigt werden.
#§ 4
Ausbildungsentgelt
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
- bis 31. März 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.340,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.402,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.503,38 Euro,
- ab 1. April 2025- im ersten Ausbildungsjahr1.415,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.477,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.578,38 Euro.
- ab 1. Mai 2026- im ersten Ausbildungsjahr1.490,69 Euro,- im zweiten Ausbildungsjahr1.552,07 Euro,- im dritten Ausbildungsjahr1.653,38 Euro.
§ 5
Urlaub
(1) 1Schülerinnen/Schüler erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen. 2Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 4 Absatz 1) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
#§ 6
Erstattung von Reisekosten
(1) 1Schülerinnen/Schüler erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung gemäß der Reisekostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche3#. 2Eine Entschädigung für Fahrten zur Fachschule wird nicht gewährt.
#§ 7
Jahressonderzahlung
§ 16 der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende5# findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahressonderzahlung 90 v. H. des Ausbildungsentgelts (§ 4 Absatz 1) beträgt.
#§ 8
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. 2Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, sofern die Fachschule zustimmt.
(2) Können Schülerinnen/Schüler ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, verlängert sich die praktische Ausbildung auf Verlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(3) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder
- von der Schülerin/von dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(5) Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von Absatz 3 Buchstabe a unter Angabe von Gründen, erfolgen.
(6) Werden Schülerinnen/Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieser Beschluss tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig treten der Beschluss Nr. 179 vom 24. April 2018 (GVM 2018 Nr. 1 S. 206) und der Beschluss Nr. 180 vom 26. Juni 2018 (GVM 2018 Nr. 2 S. 221) außer Kraft.